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Geplante Sozialversicherungsrechengrößen ab 2024

Im aktuellen Regierungsentwurf zur Sozialversicherungsgrößenverordnung sollen die Werte an die Einkommensentwicklung des vergangenen Jahres angepasst werden. Als Referenz-Rechengröße wird dabei das Jahr 2022 herangezogen.

Die Anpassung von Kranken- und Pflegeversicherung gilt bundesweit. Bei der Arbeitslosen- und Rentenversicherung wird zwischen alten und neuen Bundesländern unterschieden. Folgend die geplanten Werte für 2024:

monatlich jährlich
Kranken- und Pflegeversicherung 5.175 € 62.100 €
Versicherungspflichtgrenze in der
Kranken- und Pflegeversicherung
69.300 €
   62.100 € *
Renten- und Arbeitslosenversicherung (aBL) 7.550 €  90.600 €
Renten- und Arbeitslosenversicherung (nBL) 7.450 € 89.400 €

*    Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung gilt für bestimmte Berufsgruppen oder Arbeitnehmer unter besonderen Bedingungen, wie z.B. für Beschäftigte, die zum 31.12.2002 wegen Überschreitens der damaligen Grenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen (Krankenvollversicherung) versichert waren.

Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung soll auf monatlich 3.535 € angehoben werden und gilt für die Kranken- und Pflegeversicherung bundesweit sowie für die Renten- und Arbeitslosenversicherung (RV ALV) in den alten Bundesländern. Für die neuen Bundesländer ist eine Anpassung auf 3.465 € (RV ALV) monatlich vorgesehen.

Seit Oktober 2022 muss die Minijobgrenze an den Mindestlohn gekoppelt sein. Durch den Anstieg des Mindestlohns muss auch die Minijobgrenze angehoben werden. Daraus folgt auch eine Anpassung des Übergangsbereichs.

Für das kommende Jahr soll der Mindestlohn auf 12,41 €/Std. steigen. Damit würde auch die Minijobobergrenze auf 538 €/Monat (Übergangsbereich 538,01 – 2.000 €) angepasst werden.

Der Entwurf wurde am 11.9.2023 präsentiert und hat die Zustimmung des Bundeskabinetts erhalten. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt steht noch bevor.

Geplante Sachbezugswerte 2024

Die prognostizierten Werte für Sachbezüge im Jahr 2024 wurden vorgestellt. Diese werden jedes Jahr durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung angepasst. Ab dem 1.1.2024 gelten basierend auf dem aktuellen Entwurf, der sich wie immer am Verbraucherpreisindex orientiert, die folgenden Werte:

Der monatliche Wert für Verpflegung wird auf 313 € festgesetzt. Dies unterteilt sich in 2,17 € täglich für das Frühstück und jeweils 4,13 € für Mittag- oder Abendessen. Insgesamt ergibt sich so ein täglicher Gesamtwert von 10,43 € bzw. 313 € monatlich.
Bitte beachten Sie, dass z.B. für Familienangehörige andere Werte gelten.

Bei der Unterkunft wird ein Monatswert von 278 € angenommen, was einem Tageswert von 9,27 € entspricht. Sollte der festgelegte Tabellenwert nicht angemessen sein, kann alternativ der ortsübliche Mietwert herangezogen werden.
Bitte beachten Sie, dass hier ggf. andere Werte gelten (z.B. bei Mehrfachbelegung).

Kosten für Pflege-WGs als außergewöhnliche Belastungen absetzbar

Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs bringt Erleichterung für Menschen, die in einer Pflege-Wohngemeinschaft (WG) leben. Laut dem Urteil vom 10.8.2023 sind die Kosten für die Unterbringung in einer Pflege-WG als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung absetzbar. Damit stehen sie steuerlich auf dem gleichen Niveau wie Aufwendungen für die Unterbringung in einem traditionellen Pflegeheim.

Hintergrund: Nach geltendem Recht können Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen geltend machen, wenn sie höhere Aufwendungen haben als der Großteil der Steuerpflichtigen mit vergleichbaren finanziellen und familiären Verhältnissen. Dies betrifft nun auch Bewohner von Pflege-WGs.

Vom Urteil profitieren insbesondere Menschen, die aufgrund von Krankheit, Pflegebedarf oder Behinderung in einer Pflege-WG leben. Sie können nun ihre Kosten für Miete und Verpflegung in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung angeben. Diese Kosten sind nur insoweit abziehbar als sie die Haushaltsersparnis übersteigen.

Wichtig: Das Urteil betont, dass die Pflege-WG den landesrechtlichen Vorgaben entsprechen muss, um die steuerlichen Vorteile nutzen zu können.