Zugang einer Bewerbung als E-Mail-Anhang
In einem vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen auf dem Portal Kleinanzeigen eine Stellenanzeige mit der Formulierung „Sekretärin in E. gesucht“ veröffentlicht.
Ein Mann behauptete, sich auf diese Stelle per E-Mail mit entsprechenden Bewerbungsunterlagen im Anhang beworben zu haben. Da er weder eine Absage noch eine andere Rückmeldung erhielt, sah er sich aufgrund seines Geschlechts benachteiligt und verlangte eine Entschädigungszahlung.
Eine Erklärung (hier: Bewerbung), die als Anhang einer E-Mail versendet wird, gilt nur dann als zugegangen, wenn vom Empfänger erwartet werden kann, dass er den Anhang öffnet. Dabei spielt insbesondere die Gefahr durch Viren eine Rolle.
Ist der Absender bekannt und erwartet der Empfänger eine Nachricht von ihm oder muss er aufgrund einer bestehenden Geschäftsbeziehung damit rechnen, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Anhang geöffnet wird.
Ist der Absender dagegen unbekannt, gilt dies nur, wenn der Empfänger seine E-Mail-Adresse ausdrücklich für die geschäftliche Kommunikation zur Verfügung gestellt hat und der Anhang in einem üblichen Dateiformat, beispielsweise PDF oder TXT, versendet wurde. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, muss der Empfänger den Anhang wegen möglicher Sicherheitsrisiken nicht öffnen.
Im entschiedenen Fall hatte das Unternehmen ausdrücklich um Bewerbungen auf dem Postweg gebeten. Da es seine E-Mail-Adresse nicht für Bewerbungen zur Verfügung gestellt hatte, musste es die Anhänge nicht öffnen. Die Bewerbung galt daher nicht als zugegangen. Somit hatte der Mann auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung.
Hinweis: Beim Bundesarbeitsgericht ist ein Revisionsverfahren anhängig.