TERMINSACHE: Aufrüstung der Kassensysteme mit einer „Technischen Sicherheitseinrichtung“ (TSE)
Mit dem sog. "Kassengesetz" wurde zum 1.1.2020 die Pflicht zum Schutz
  von elektronischen Aufzeichnungen von Kasseneinnahmen durch eine "Technische
  Sicherheitseinrichtung" (TSE) eingeführt. Mit Schreiben vom 6.11.2019
  stellte das Bundesfinanzministerium (BMF) klar, dass es nicht beanstandet werden
  soll, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum
  30.9.2020 noch nicht über eine TSE verfügen. 
Nunmehr hat die Mehrheit der Länder diese Übergangsfrist bis zum
  31.3.2021 – ohne Zustimmung des BMF – verlängert. Als Begründung wird
  die (Über-)Belastung der betroffenen Unternehmen durch die Corona-Pandemie
  sowie die Umsatzsteuer-Umstellung zum 1.7.2020 genannt. Zudem sollen bisher
  noch keine cloud-basierten TSE-Lösungen zertifiziert worden sein, sodass
  es Unternehmen, welche sich für eine solche Lösung entschieden haben,
  voraussichtlich nicht möglich sein wird, ihr Kassensystem bis zum 30.9.2020
  mit einer TSE auszurüsten. Die Übergangsfrist bis 31.3.2021 ist länderspezifisch
  ausgestaltet. So regelt das Land Niedersachsen z. B. die Voraussetzungen wie
  folgt:
- Bis spätestens 31.8.2020 muss ein Kassenfachhändler, Kassenhersteller
 oder anderer Dienstleister im Kassenbereich mit dem fristgerechten Einbau
 einer TSE beauftragt worden sein. Dieser muss schriftlich versichern, dass
 der Einbau bis zum 30.9.2020 nicht möglich ist und eine verbindliche
 Aussage vorlegen, bis wann das Aufzeichnungssystem mit einer TSE ausgestattet
 sein wird (spätestens bis zum 31.3.2021).
- Bei einem geplanten Einsatz einer cloud-basierten TSE müssen Unternehmen
 spätestens bis zum 31.8.2020 den fristgerechten Einsatz beauftragt haben
 und durch geeignete Unterlagen dokumentieren können, dass diese mangels
 Verfügbarkeit bis zum 30.9.2020 noch nicht einsatzbereit ist. Die Implementierung
 ist spätestens bis zum 31.3.2021 abzuschließen.
Bitte beachten Sie! Die betroffenen Steuerpflichtigen müssen damit
  rechnen, dass eine nicht ordnungsgemäße Nutzung des Systems als Ordnungswidrigkeit
  mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Im Idealfall sollte also
  dafür gesorgt werden, dass die TSE bis zum 30.9.2020 eingebaut und betriebsbereit
  ist!

