Keine Werbung auf Social-Media-Plattformen mit über Gewinnspiele generierten Bewertungen

Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) hat mit seinem Urteil vom 20.8.2020 entschieden,
dass eine Werbung mit Bewertungen auf Social-Media-Plattformen, die als Gegenleistung
für die Teilnahme an einem Gewinnspiel abgegeben werden, unlauter ist.
Es kann unterstellt werden, dass durch eine Gewinnspielauslobung eine erhebliche
Zahl an Bewertungen generiert wird.

In dem entschiedenen Fall lobte ein Unternehmen über Facebook ein Gewinnspiel
für einen Luxus-Whirlpool aus. Im Text heißt es: "Wie Du gewinnen
kannst? Ganz einfach: Diesen Post liken, kommentieren, teilen; unsere Seite
liken oder bewerten. Jede Aktion erhält ein Los und erhöht eine Gewinnchance".

Die Werbung mit den hier gegenständlichen Bewertungen war irreführend
und damit unlauter, entschied das OLG. Grundsätzlich wirken Äußerungen
Dritter in der Werbung objektiv und werden daher im Allgemeinen höher bewertet
als eigene Äußerungen des Werbenden. Deshalb war die Werbung mit
bezahlten Empfehlungen unzulässig. Ein Kunde, der eine Empfehlung ausspricht,
muss in seinem Urteil frei und unabhängig sein.

Die Bewertungen waren jedoch teilweise nicht frei und unabhängig abgegeben
worden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil
der Bewertungen nur deshalb abgegeben wurde, weil sie durch die Gewinnspielteilnahme
"belohnt" wurden. Es liegt auf der Hand, dass Bewertungen aus Anlass
des Gewinnspiels eher positiv ausfallen. Es ist damit keine "bezahlte"
Empfehlung im Wortsinn gegeben. Gleichwohl sind die Bewertungen nicht als objektiv
anzusehen, stellte das OLG klar.

Abmahnmissbrauch – Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

Der Deutsche Bundestag hat am 10.9.2020 den vom Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz eingebrachten Entwurf eines Gesetzes
zur Stärkung des fairen Wettbewerbs beschlossen. Das Gesetz soll zur Eindämmung
des Abmahnmissbrauchs führen. Davon sind insbesondere Selbstständige
sowie kleinere und mittlere Unternehmen betroffen. Das Gesetz betrifft u. a.
folgende Kernpunkte:

  • Verringerung finanzieller Anreize für Abmahner: Bei Verstößen
    gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet oder bei Verstößen
    von Unternehmen (< 250 Mitarbeitern) gegen Datenschutzrecht besteht kein
    Anspruch auf Kostenerstattung für die Abmahnung. Bei erstmaliger Abmahnung
    wird hier auch die Höhe einer Vertragsstrafe begrenzt.

  • Erhöhung der Voraussetzungen für die Anspruchsbefugnis der
    Abmahner:
    Mitbewerber können Unterlassungsansprüche in Zukunft
    nur noch geltend machen, wenn sie im erheblichem Maße Waren oder Dienstleistungen
    vertreiben oder nachfragen.

  • Erleichterung der Gegenansprüche des Abgemahnten: Die Betroffenen
    können missbräuchliche Abmahnungen in Zukunft durch die Schaffung
    mehrerer Regelbeispiele für missbräuchliche Abmahnungen leichter
    darlegen (z. B. massenhafte Versendung von Abmahnungen durch Mitbewerber,
    Verlangen offensichtlich überhöhter Vertragsstrafen). Wer zu unrecht
    abgemahnt wird, erhält außerdem einen Gegenanspruch auf Ersatz
    der Kosten für die erforderliche Rechtsverteidigung.

  • Wahl des Gerichtsstands: In Zukunft gilt bei Rechtsverletzungen im
    Internet und im elektronischen Geschäftsverkehr einheitlich der allgemeine
    Gerichtsstand des zuvor Abgemahnten.

  • Ergänzung des Designgesetzes: Nach dem bisher geltenden Designrecht
    können Hersteller von komplexen Erzeugnissen, die aus mehreren auseinander-
    und wieder zusammenbaubaren Bauelementen bestehen (z. B. Automobile), auch
    für einzelne Bauelemente (z. B. Kotflügel) Designschutz in Anspruch
    nehmen, sofern das Design neu ist und Eigenart hat. Dies gilt aber nur für
    solche Bauelemente, die in ein komplexes Erzeugnis eingefügt sind und
    die bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung sichtbar bleiben. Die
    nun beschlossene Neuregelung wird auf alle nach Inkrafttreten des Gesetzes
    angemeldeten Designs anwendbar sein und voraussichtlich zu einer Preisreduzierung
    bei sichtbaren Autoersatzteilen wie Karosserieteilen, Scheinwerfern und Verglasungen
    führen.

Mindestlohn für Einsatz in der umfassenden häuslichen Betreuung

In einem vom Landesarbeitsgericht Berlin (LAG) entschiedenen Fall wurde eine
bulgarische Staatsangehörige auf Vermittlung einer deutschen Agentur von
ihrem in Bulgarien ansässigen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt, um
eine hilfsbedürftige 96-jährige Dame zu betreuen. In dem Arbeitsvertrag
war eine Arbeitszeit von 30 Std./Woche vereinbart. In dem Betreuungsvertrag
war eine umfassende Betreuung mit Körperpflege, Hilfe beim Essen, Führung
des Haushalts und Gesellschaftleisten und ein Betreuungsentgelt für 30
Std./Woche vereinbart. Ferner war sie gehalten, in der Wohnung zu wohnen und
zu übernachten. Nach Angaben der Pflegerin war sie über mehrere Monate
täglich von 6 Uhr morgens bis ca. 22/23 Uhr im Einsatz und musste sich
auch nachts bereithalten. Daher verlangte sie für die gesamte Zeit die
Zahlung des Mindestlohns.

Das LAG sprach der Pflegekraft den geforderten Mindestlohn ausgehend von einer
täglichen Arbeitszeit von 21 Stunden zu. Zur Begründung führten
die LAG-Richter aus, dass die Berufung des Arbeitgebers auf die vereinbarte
Begrenzung der Arbeitszeit auf 30 Std. treuwidrig ist, wenn eine umfassende
Betreuung zugesagt und die Verantwortung sowohl für die Betreuung als auch
die Einhaltung der Arbeitszeit der Pflegekraft übertragen wird. Es ist
Aufgabe des Arbeitgebers, die Einhaltung von Arbeitszeiten zu organisieren.
Dies war hier nicht geschehen. Ferner war die angesetzte Zeit von 30 Std./Woche
für das zugesagte Leistungsspektrum im vorliegenden Fall unrealistisch.

Falsche Angaben beim Versicherungsvertrag

Beantwortet ein Versicherungsnehmer beim Vertragsschluss Fragen zum Gesundheitszustand
bewusst wahrheitswidrig, kann die Versicherung vom Vertrag zurücktreten.

Diesem Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig (OLG) lag folgender Sachverhalt
zugrunde: Ein Vater hatte im Jahr 2011 für seine damals 15-jährige
Tochter eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Die Frage nach
Vorerkrankungen im Versicherungsformular hatte der Vater mit "nein"
beantwortet, obwohl die Tochter damals bereits seit zwei Jahren an einer Psycho-
und Verhaltenstherapie, unter anderem wegen Entwicklungs- und Essstörungen,
teilnahm. Als der Vater die Versicherung im Juli 2016 in Anspruch nehmen wollte,
weil seine Tochter wegen psychischer Beeinträchtigungen nicht in der Lage
war, ihre Schulausbildung fortzusetzen oder eine Berufsausbildung zu beginnen,
lehnte die Versicherung dies ab und trat vom Vertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen
Anzeigepflicht zurück.

Das OLG gab der Versicherung recht und führte u. a. aus, dass sich der
Vater nicht darauf zurückziehen konnte, dass einige Störungen seiner
Tochter seinerzeit ausgeheilt waren, denn im Wortlaut des Formulars wurde eindeutig
nach aufgetretenen Krankheiten in den letzten fünf Jahren gefragt.

Änderungen eines Testaments bedürfen immer der Unterschrift

Änderungen eines Testaments können grundsätzlich auch auf der
Kopie des eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments vorgenommen
werden. Voraussetzung ist dabei allerdings, dass auch die Änderungen mit
einer Unterschrift des Erblassers versehen sind.

Eine Erblasserin verfasste handschriftlich ein Testament. Das Original wurde
in einem Bankschließfach deponiert und Kopien verwahrte sie in ihrer Wohnung.
Auf einer der Kopien nahm die Erblasserin zwei handschriftliche Ergänzungen
bzw. Streichungen vor. Die erste Änderung versah sie mit Datum und Unterschrift,
bei der zweiten Änderung hingegen fehlte eine Unterschrift. Nach dem Tod
der Erblasserin berief sich einer der beiden Söhne darauf, entsprechend
der beiden vorgenommenen Änderungen Alleinerbe geworden zu sein und beantragte
die Erteilung eines Alleinerbscheins.

Die Richter sahen in der zweiten Änderung keine gültige Testamentsänderung,
sodass die Erteilung des Alleinerbscheins abgelehnt wurde. Nachdem die Erblasserin
ihre erste Änderung unterzeichnet hatte, ihre zweite Änderung jedoch
nicht, konnte nicht ausgeschlossen werden, dass es sich lediglich um einen Entwurf
handelte, führten die Richter in ihrer Begründung aus.

Verlängerung der Überbrückungshilfe und des Kurzarbeitergeldes

Die Bundesregierung hat sich auf Maßnahmen geeinigt, die den Betroffenen
der Corona-Pandemie weiter unter die Arme greifen sollen. So wird die Inanspruchnahme
von Überbrückungshilfen bis zum 31.12.2020 verlängert.
Nach Informationen der Bundessteuerberaterkammer wird das derzeitige Programm
für die Fördermonate Juli bis August 2020 unverändert weitergeführt;
die Anträge waren bis spätestens 9.10.2020 zu stellen. Anträge
für die Fördermonate September bis Dezember 2020 sind voraussichtlich
ab Oktober möglich.

Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wird für Betriebe, die bis
zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate verlängert
(also längstens bis zum 31.12.2021). Mit dem "Sozialschutzpaket II"
wurde bereits eine befristete Erhöhung des Kurzarbeitergeldes, das u. a.
von der Dauer der Kurzarbeit abhängig ist, eingeführt. Regulär
beträgt das Kurzarbeitergeld 60 % und für Eltern 67 % des Lohnausfalls.
Nunmehr wird ab dem 4. Monat des Bezugs das Kurzarbeitergeld für kinderlose
Beschäftigte, die derzeit um mindestens 50 % weniger arbeiten, auf
70 % und ab dem 7. Monat auf 80 % des Lohnausfalls erhöht. Beschäftigte
mit Kindern erhalten ab dem 4. Monat des Bezugs 77 % und ab dem 7. Monat 87
%. Diese Erhöhungen gelten bis 31.12.2021 für alle, deren Anspruch
auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.3.2021 entstanden ist.

Jahressteuergesetz 2020 in Planung

Mit dem sog. Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) will die Bundesregierung notwendige
Anpassungen an EU-Recht und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
sowie des Bundesfinanzhofs vornehmen. Aufgegriffen wurden aber auch neue Regelungen.
Nachfolgend sollen zunächst die für die Steuerpflichtigen wichtigsten
Änderungen aufgezeigt werden.

Neuregelung des Investitionsabzugsbetrags: Die Planungen sehen vor,
den Investitionsabzugsbetrag von 40 % auf 50 % anzuheben. Investitionsabzugsbeträge
und Sonderabschreibungen sollen künftig auch für vermietete begünstigte
Wirtschaftsgüter uneingeschränkt gelten. Das gilt unabhängig
von der Dauer der jeweiligen Vermietung. Somit sind künftig – im Gegensatz
zur bisherigen Regelung – auch längerfristige Vermietungen für mehr
als drei Monate unschädlich.

Bislang gelten für die einzelnen Einkunftsarten unterschiedliche Betriebsgrößenmerkmale,
die für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags nicht überschritten
werden dürfen. Künftig soll für alle Einkunftsarten eine einheitliche
Gewinngrenze i. H. v. 150.000 € für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen
gelten.

Anmerkung: Diese Änderung gilt gleichermaßen auch für
die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen von bis zu 20 %.

Insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen wurde die "nachträgliche"
Beantragung des Investitionsabzugs in Anspruch genommen, um festgestellte Mehrergebnisse
auch noch nach Anschaffung eines Wirtschaftsguts zu kompensieren. Eine Neuregelung
verhindert die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen für Investitionen,
die zum Zeitpunkt der Geltendmachung bereits angeschafft oder hergestellt wurden.

In Zukunft soll sichergestellt werden, dass der Investitionsabzugsbetrag nur
demjenigen gewährt wird, der auch tatsächlich Investitionen tätigt.
So kann er auch nur für Investitionen eines Mitunternehmers in seinem Sonderbetriebsvermögen
verwendet werden.

Die Neuregelungen zum Investitionsabzugsbetrag und der Sonderabschreibung sollen
bereits in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren gelten.

Steuerbegünstigte Zusatzleistungen des Arbeitgebers: Mit einer neuen Regelung
soll für das gesamte Einkommensteuergesetz klargestellt werden, dass nur
Zusatzleistungen des Arbeitgebers – also Leistungen, die zusätzlich zum
ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden – steuerbegünstigt sind.
Leistungen werden nur dann "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn"
erbracht, wenn

  • die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits
    vereinbarten
    künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Hier hatte der Bundesfinanzhof mit Urteilen vom 1.8.2019 eine andere Auffassung
vertreten. Die Neuregelung ist erstmals auf Leistungen, die in einem nach dem
31.12.2019 endenden Lohnzahlungszeitraum zugewendet werden, zu gebrauchen.

Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld: Durch das Corona-Steuerhilfegesetz
wurde eine begrenzte und befristete Steuerbefreiung für Zuschüsse
des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld eingeführt. Die Befristung wird durch
das JStG 2020 um ein Jahr verlängert. Die Steuerfreiheit gilt damit für
Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2022
enden.

Verbilligte Wohnungsüberlassung: Bei einer verbilligten Überlassung
einer Wohnung zu weniger als 66 % der ortsüblichen Miete ist eine generelle
Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlich und einen unentgeltlich
vermieteten Teil vorzunehmen, wobei nur die auf den entgeltlich vermieteten
Teil der Wohnung entfallenden Werbungskosten von den Mieteinnahmen abgezogen
werden können.

Mit einer Änderung im Einkommensteuergesetz wird die Grenze für die
generelle Aufteilung der Wohnraumüberlassung ab dem Veranlagungszeitraum
2021 in einen entgeltlich und in einen unentgeltlich vermieteten Teil auf 50
% der ortsüblichen Miete herabgesetzt. Beträgt das Entgelt 50 % und
mehr, jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist eine sog. Totalüberschussprognoseprüfung
vorzunehmen.

Fällt diese Prüfung positiv aus, wird Einkunftserzielungsabsicht
angenommen und der volle Werbungskostenabzug gewährt. Bei einem negativen
Ergebnis ist von einer Einkunftserzielungsabsicht nur für den entgeltlich
vermieteten Teil auszugehen, für den die Werbungskosten auch nur anteilig
abgezogen werden können.

Weitere Änderungen sind bei der Umsetzung des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets
und die Konkretisierung zur Rückwirkung einer Rechnungskorrektur
geplant.

Bitte beachten Sie: Diese Informationen wurden dem "Regierungsentwurf
des JStG 2020" entnommen. Bis zur Verabschiedung des Gesetzes können
und werden sich vermutlich noch Änderungen ergeben. Über die einzelnen
Neuregelungen informieren wir Sie, sobald das Gesetzespaket verabschiedet wurde
und sie in Kraft treten.

Fortführung der Tätigkeit trotz Veräußerung der freiberuflichen Praxis

Bei der Veräußerung einer Praxis aus einer selbstständigen
Tätigkeit entsteht i. d. R. ein steuerlich zu berücksichtigender Veräußerungsgewinn.
Damit dieser auch steuerbegünstigt behandelt wird, müssen die bisherige
Tätigkeit für eine gewisse Zeit in dem örtlichen Bereich eingestellt
sowie die wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert werden. Dazu
gehören auch die immateriellen Wirtschaftsgüter, wie z. B. ein Mandanten-
oder Patientenstamm und der Praxiswert.

Unschädlich für eine steuerbegünstigte Veräußerung
ist, wenn zwar die eigentliche Praxis veräußert wurde, die bisherige
Tätigkeit aber geringfügig von dem Veräußerer weitergeführt
wird. Dies gilt jedoch nur, solange die darauf entfallenden Umsätze in
den letzten drei Jahren weniger als 10 % der gesamten Einnahmen ausmachen.

Die Finanzverwaltung ging bisher davon aus, dass die Hinzugewinnung neuer Mandate
im Rahmen der geringfügigen Tätigkeit einen schädlichen Vorgang
bei der begünstigten Praxisveräußerung darstellt. Nach Auffassung
des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 11.2.2020 schadet das Ausnutzen alter
Beziehungen, um neue Mandate hinzuzugewinnen, nicht dem Vorgang der steuerbegünstigten
Veräußerung, solange der geringfügige Umfang nicht überschritten
wird. Dem hat sich nunmehr die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 14.5.2020
angeschlossen.

Steuerliche Behandlung der Implementierung einer TSE bei Kassensystemen

Das sog. "Kassengesetz" verpflichtet zum Schutz von elektronischen
Aufzeichnungen von Kasseneinnahmen zu einer "Technischen Sicherheitseinrichtung"
(TSE). Eine TSE besteht i. d. R. aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium
und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle.

Die TSE ist zwar ein selbstständiges Wirtschaftsgut, es ist allerdings
nicht selbstständig nutzbar. Die Aufwendungen für die Anschaffung
der Hardware sind über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 3
Jahren abzuschreiben. Ein Sofortabzug oder die Bildung eines Sammelpostens ist
nicht zulässig.

Bei einer TSE, die als Hardwarelösung in ein bestehendes Wirtschaftsgut
eingebaut wird, sind die Aufwendungen für die Sicherheitseinrichtung als
nachträgliche Anschaffungskosten des jeweiligen Wirtschaftsguts zu berücksichtigen
und über dessen Restnutzungsdauer abzuschreiben.

Entgelte für eine cloudbasierte TSE, die monatlich zu zahlen sind, können
sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Aufwendungen für die
Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle, die die TSE an ein
elektronisches Aufzeichnungssystem sowie an die Finanzverwaltung für Kassensysteme
anbindet, gelten als Anschaffungsnebenkosten des Wirtschaftsguts "TSE".

Vereinfachungsregelung: Mit Schreiben vom 21.8.2020 akzeptiert die Finanzverwaltung,
dass Kosten für die erstmalige Ausrüstung bestehender Kassen oder
Kassensysteme mit einer TSE sowie die erstmalige Implementierung einer einheitlichen
digitalen Schnittstelle in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden
können.