Keine Entziehung des Pflichtteils
Wer gesetzlicher Erbe ist – also zum Beispiel die Kinder des Erblassers -,
  aber vom Erblasser enterbt wird, kann grundsätzlich immer noch den sogenannten
  Pflichtteil beanspruchen. Der Pflichtteil ist halb so groß wie der gesetzliche
  Erbteil. Wenn der Erblasser also nur ein Kind hinterlässt, das nach der
  gesetzlichen Erbfolge Alleinerbe wäre, kann es im Falle der Enterbung immer
  noch die Hälfte des Erbes beanspruchen.
Dieser Grundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt. Nach dem Gesetz kann
  der Pflichtteil entzogen werden, wenn der potenzielle Erbe sich einer schweren
  Straftat gegen den Erblasser oder eine diesem nahestehende Person schuldig macht
  – ohne dass eine mehrjährige Freiheitsstrafe verhängt werden muss
  – oder wenn er seine Unterhaltspflichten gegenüber dem Erblasser böswillig
  verletzt.

