Beitragsbemessungsgrenzen und Sachbezugswerte für 2021

Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die
für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und Leistungsrecht
in der Sozial­versicherung maßgebenden Grenzen bestimmt. Für
das Jahr 2021 gelten folgende Rechengrößen:

  • Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig, wenn
    sie im Jahr mehr als 64.350 € bzw. im Monat mehr als 5.362,50 €
    verdienen.
  • Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich
    höchstens 58.050 € bzw. von monatlich höchstens 4.837,50 €
    berechnet.
  • Die Bemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt
    85.200 € in den alten Bundesländern (aBL) bzw. 80.400 € in
    den neuen Bundesländern (nBL) im Jahr.
  • Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von
    höchstens 7.100 € (aBL) bzw. 6.700 € (nBL) monatlich berechnet.
  • Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist auf 3.290
    € (aBL) bzw. 3.115 € (nBL) monatlich, also 39.480 € (aBL) bzw.
    37.380 € (nBL) jährlich festgelegt.
  • Die Geringfügigkeitsgrenze liegt weiterhin bei 450 € monatlich.

Der Beitragssatz für die Krankenversicherung beträgt weiterhin
14,6 % (zzgl. individueller Zusatzbeitrag je nach Krankenkasse). Der Beitragssatz
für die Pflegeversicherung bleibt ebenfalls bei 3,05 % und entsprechend
bei Kinderlosen, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, bei 3,30 %.
Auch der Rentenversicherungsbeitragssatz bleibt stabil bei 18,6 %, der Beitragssatz
für die Arbeitslosenversicherung ist – befristet bis 31.12.2022 – auf 2,4
% gesenkt.

Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind
– wie auch der Zusatzbeitrag, wenn die Krankenversicherungen einen solchen erheben
– seit dem 1.1.2019 wieder je zur Hälfte von Arbeitgebern und Beschäftigten
zu tragen. Den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (0,25
%) trägt der Arbeitnehmer weiterhin allein. Ausnahmen gelten für
das Bundesland Sachsen:
Hier trägt der Arbeitnehmer 2,025 % (bzw. kinderlose
Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 2,275 %) und der Arbeitgeber
1,025 % des Beitrags zur Pflegeversicherung.

  • Sachbezugswerte: Der Wert für Verpflegung erhöht sich ab
    2021 von 258 € auf 263 € monatlich (Frühstück 55 €,
    Mittag- und Abendessen je 104 €). Demzufolge beträgt der Wert für
    ein Mittag- oder Abendessen 3,47 € und für ein Frühstück
    1,83 €. Der Wert für die Unterkunft erhöht sich auf 237 €.
    Bei einer freien Wohnung gilt grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis.
    Besonderheiten gelten für die Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt bzw. für
    Jugendliche und Auszubildende und bei Belegung der Unterkunft mit mehreren
    Beschäftigten.

Die neue Überbrückungshilfe III mit der „Dezemberhilfe“ und der „Neustarthilfe“ für Soloselbstständige

Die Überbrückungshilfe II läuft bis zum 31.12.2020 und kann
noch bis 31.1.2021 beantragt werden. Sie wird als Überbrückungshilfe
III bis Ende Juni 2021 fortgeführt und erweitert. Unter anderem werden
die Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen
zur Erfüllung von Hygienemaßnahmen oder auch von Kosten für
Abschreibungen verbessert. Bei der Höhe sind anstelle von bislang max.
50.000 € künftig bis zu max. 200.000 € pro Monat Betriebskostenerstattung
möglich. Verbesserungen gibt es auch bei der Förderung der Reisebranche
bzw. der Kultur.

Die Dezemberhilfe folgt der Novemberhilfe in Art und Ausgestaltung und fördert
Unternehmen, Selbstständige und Vereine/Einrichtungen, die von den temporären
Schließungen erfasst sind. Dazu gehören auch Hotelbetriebe und Unternehmen,
die von den Maßnahmen indirekt betroffen sind. Gefördert werden bis
zu 75 % des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 für den Zeitraum der Schließung.

Die neue Überbrückungshilfe III enthält auch die sog. "Neustarthilfe"
für Soloselbssttständige. Dazu wird die bisherige Erstattung von Fixkosten
ergänzt um eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe). Sie
beträgt – unter weiteren Voraussetzungen – bis zu 5.000 € für
den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbarer Zuschuss. Damit können
Soloselbständige einmalig 25 % des Umsatzes des entsprechenden (siebenmonatigen)
Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten. Die Anträge können nach Programmstart
im neuen Jahr gestellt werden. Sie wird aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf
Leistungen der Grund­sicherung u.Ä. angerechnet.

Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung verlängert

Die Regelungen zum vereinfachten Zugang zu den Grundsicherungssystemen werden
über das Jahresende hinaus bis zum 31.3.2021 verlängert. Der vereinfachte
Zugang zu den Grundsicherungssystemen gilt seit März 2020. Danach werden
z. B. Wohn- und Heizkosten voll anerkannt.

Des Weiteren wurde die Vermögensprüfung für 6 Monate ab Bewilligung
grundsätzlich ausgesetzt. Selbstständig tätige Leistungsberechtigte
erhalten zudem ihre Leistungen nach einem vereinfachten Verfahren.

Sponsoringaufwendungen eines Freiberuflers als Betriebsausgaben

Sponsoringaufwendungen zählen auch bei Freiberuflern als Betriebsausgaben,
wenn diese zur Förderung von Personen oder Organisationen in sportlichen,
kulturellen oder ähnlichen gesellschaftlichen Bereichen eingesetzt werden.
Voraussetzung ist, dass der Sponsor als Gegenleistung wirtschaftliche Vorteile,
die insbesondere auch in der Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen
Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt oder für
Produkte bzw. Dienstleistungen seines Unternehmens werben will.

In einem vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verhandelten Fall hatte eine Freiberufler
GbR jährliche Sponsoringverträge abgeschlossen, in denen als Gegenleistung
mit ihrem auf Kleidungen geworben wurde. Die Aufwendung machte sie nebst Darlehenszinsen
als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit
geltend. Das zuständige Finanzamt erkannte jedoch die Aufwendungen nicht
als Betriebsausgaben an.

Der BFH stellte hingegen in seinem Urteil vom 14.7.2020 klar, dass ein Abzug
von Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben möglich ist. Dies setzt
voraus, dass der Sponsoringempfänger öffentlichkeitswirksam auf das
Sponsoring oder die Produkte bzw. Dienstleistungen des Sponsors hinweist und
hierdurch für Außenstehende eine konkrete Verbindung zu dem Sponsor
und seinen Leistungen erkennbar wird. Erfolgt das Sponsoring durch eine Freiberufler-Personengesellschaft,
liegt der erforderliche hinreichende Zusammenhang zum Sponsor auch dann vor,
wenn auf die freiberufliche Tätigkeit und Qualifikation der einzelnen Berufsträger
hingewiesen wird.

Elektronische Übermittlung der Einkommensteuererklärung nur wenn wirtschaftlich zumutbar

Die Online-Abgabe der Einkommensteuererklärung durch Datenfernübertragung
ist wirtschaftlich unzumutbar, wenn der finanzielle Aufwand für die Einrichtung
und Aufrechterhaltung der technischen Möglichkeit dafür in keinem
wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den Einkünften steht, die
die Pflicht zur elektronischen Erklärungsabgabe auslösen. Das entschied
der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16.6.2020.

Dieser Entscheidung vorangegangen war der Fall eines Steuerpflichtigen mit
Einkünften aus selbstständiger Arbeit, der weder Mitarbeiter und Praxis-/Büroräume
hatte, noch einen Internetzugang. Ab 2017 forderte das Finanzamt (FA) erfolglos
zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung auf.
Der Steuerpflichtige stellte daraufhin den Antrag, von der Verpflichtung zur
elektronischen Erklärungsabgabe befreit zu werden. Dies lehnte das FA ab.

Der BFH entschied dazu, dass eine Finanzbehörde auf Antrag die Übermittlung
der Steuererklärung durch Datenfernübertragung nicht verlangen kann,
wenn sie für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich
unzumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit liegt insbesondere vor, wenn die Schaffung
der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung nur
mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre. Dies
kann nur unter Berücksichtigung der betrieblichen Einkünfte des Steuerpflichtigen
entschieden werden, denn die Härtefallregelung soll Kleinstbetriebe privilegieren.

Kriterien zur Steuerermäßigung bei haushaltsnaher Tätigkeit und Handwerkerleistung

Zur steuerlichen Anerkennung müssen haushaltsnahe Dienstleistungen und
Handwerkerleistungen zweckgebunden mit dem entsprechenden Haushalt verknüpft
sein und in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied in einem Verfahren am 13.5.2020 zu Ungunsten
einer Steuerpflichtigen, die die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer
bei Aufwendungen für die Straßenreinigung als haushaltsnahe Dienstleistung
sowie für Tischlerarbeiten zur Reparatur eines Hoftores als Handwerkerleistung
beantragte. Das Hoftor musste zunächst ausgebaut, in der Tischlerwerkstatt
instand gesetzt und anschließend wieder auf dem Grundstück der Steuerpflichtigen
eingebaut werden.

Der BFH lehnte die angestrebte Tarifermäßigung für haushaltsnahe
Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen ab. Beiderlei Dienstleistungen
erfordern Tätigkeiten, die dem Haushalt dienen und üblicherweise von
Familienmitgliedern erbracht werden. Sie sind darüber hinaus in unmittelbarem
räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchzuführen. Dies ist bei Straßenreinigungsarbeiten
nicht gegeben.

Auch Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
sind nur begünstigt, wenn diese Kriterien erfüllt sind. In der Werkstatt
des Handwerkers erbrachte Leistungen sind hingegen nicht ermäßigungsfähig.
Hier empfiehlt der BFH. die Arbeitskosten im Wege der Schätzung in einen
nicht begünstigten "Werkstatt-Lohn" und in einen begünstigten
"Vor-Ort-Lohn" aufzuteilen.

Veräußerung von „Gold Bullion Securities“

Unter "Gold Bullion Securities" versteht man unbefristete Schuldverschreibungen
auf physisches Gold, welche weder zu verzinsen sind, noch gibt es eine Endfälligkeit.
Jedes "Gold Bullion Securities" stellt eine Schuldverschreibung auf
den Erhalt eines genau festgelegten Goldbarrens dar. Wer im Besitz eines solchen
Wertpapieres ist, hat Anspruch auf Auslieferung des Goldes, indem der Vertrag
gekündigt wird oder lässt das Gold veräußern und sich den
Erlös auszahlen.

Die Variante der Auszahlung wählte auch ein Steuerpflichtiger. Seine "Gold
Bullion Securities" ließ er – nach einem Jahr Haltezeit – mit Gewinn
veräußern und behandelte diesen Betrag als nicht steuerbar. Das Finanzamt
wiederum sah den Gewinn als Einkünfte aus Kapitalvermögen an, hier
lägen sonstige Kapitalforderungen vor, welche bisher noch nicht der Besteuerung
unterlagen. Durch den Veräußerungserlös hat der Steuerpflichtige
eine Forderung auf eine Geldleistung, wie auch bei der Veräußerung
von anderen Wertpapieren, die als Kapitalvermögen zu versteuern sind.

Der Bundesfinanzhof (BFH) ging in seinem Urteil genauer auf die gesetzliche
Definition der sonstigen Kapitalforderungen ein und begründete dadurch
seine Entscheidung. Entgegen der vertretenen Meinung des Finanzamtes liegen
sonstige Kapitalforderungen nur dann vor, wenn Ansprüche auf Geldleistungen
bestehen und nicht auf Sachleistungen. Bei "Gold Bullion Securities"
hat der Inhaber einen Anspruch auf das Gold, was eine Sachleistung darstellt.
Für den Fall, dass statt der Auslieferung des Goldes die Auszahlung des
Veräußerungsgewinnes gewünscht wird, steht trotzdem noch die
Sachleistung im Vordergrund, sodass bei beiden möglichen Varianten keine
zu besteuernden sonstigen Kapitalforderungen vorliegen können.

Beitragsbemessungsgrenzen, Sachbezugswerte und Künstlersozialabgabe für 2021

Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die
für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und Leistungsrecht
in der Sozial­versicherung maßgebenden Grenzen bestimmt. Für
das Jahr 2021 gelten folgende Rechengrößen:

  • Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig, wenn
    sie im Jahr mehr als 64.350 € bzw. im Monat mehr als 5.362,50 €
    verdienen.
  • Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich
    höchstens 58.050 € bzw. von monatlich höchstens 4.837,50 €
    berechnet.
  • Die Bemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt
    85.200 € in den alten Bundesländern (aBL) bzw. 80.400 € in
    den neuen Bundesländern (nBL) im Jahr.
  • Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von
    höchstens 7.100 € (aBL) bzw. 6.700 € (nBL) monatlich berechnet.
  • Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist auf 3.290
    € (aBL) bzw. 3.115 € (nBL) monatlich, also 39.480 € (aBL) bzw.
    37.380 € (nBL) jährlich festgelegt.
  • Die Geringfügigkeitsgrenze liegt weiterhin bei 450 € monatlich.

Der Beitragssatz für die Krankenversicherung beträgt weiterhin
14,6 % (zzgl. individueller Zusatzbeitrag je nach Krankenkasse). Der Beitragssatz
für die Pflegeversicherung bleibt ebenfalls bei 3,05 % und entsprechend
bei Kinderlosen, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, bei 3,30 %.
Auch der Rentenversicherungsbeitragssatz bleibt stabil bei 18,6 %, der Beitragssatz
für die Arbeitslosenversicherung ist – befristet bis 31.12.2022 – auf 2,4
% gesenkt.

Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind
– wie auch der Zusatzbeitrag, wenn die Krankenversicherungen einen solchen erheben
– seit dem 1.1.2019 wieder je zur Hälfte von Arbeitgebern und Beschäftigten
zu tragen. Den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (0,25
%) trägt der Arbeitnehmer weiterhin allein. Ausnahmen gelten für
das Bundesland Sachsen:
Hier trägt der Arbeitnehmer 2,025 % (bzw. kinderlose
Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 2,275 %) und der Arbeitgeber
1,025 % des Beitrags zur Pflegeversicherung.

  • Sachbezugswerte: Der Wert für Verpflegung erhöht sich ab
    2021 von 258 € auf 263 € monatlich (Frühstück 55 €,
    Mittag- und Abendessen je 104 €). Demzufolge beträgt der Wert für
    ein Mittag- oder Abendessen 3,47 € und für ein Frühstück
    1,83 €. Der Wert für die Unterkunft erhöht sich auf 237 €.
    Bei einer freien Wohnung gilt grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis.
    Besonderheiten gelten für die Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt bzw. für
    Jugendliche und Auszubildende und bei Belegung der Unterkunft mit mehreren
    Beschäftigten.
  • Künstlersozialabgabe: Die Künstlersozialabgabe wird als
    Umlage erhoben und muss von fast jedem Unternehmen getragen werden, das z.
    B. selbstständige Dienstleister fürs Marketing beauftragt. Der Abgabensatz
    zur Künstlersozialversicherung steigt im Jahr 2021 von 4,2 % auf 4,4
    %.