Vergütung von Bereitschaftszeiten
Arbeitsbereitschaft ist ebenso wie Bereitschaftsdienst eine vergütungspflichtige
  Arbeitsleistung. Der Bereitschaftsdienst muss aber nicht wie Vollarbeit vergütet
  werden. Die Arbeitsvertragsparteien können für diese Sonderform der
  Arbeit ein geringeres Entgelt als für Vollarbeit vereinbaren.
Dies gilt auch dann, wenn der Bereitschaftsdienst zusammen mit der regulären
  Arbeitszeit die wöchentliche Höchstarbeitszeit des Arbeitszeitgesetzes
  überschreitet. Bereitschaftsdienst, den der Arbeitgeber nicht hätte
  anordnen dürfen und den der Arbeitnehmer dennoch leistet, bleibt Bereitschaftsdienst
  und wird nicht etwa von selbst zu voller Arbeitsleistung mit einem entsprechenden
  Vergütungsanspruch. Hat die Ableistung der Bereitschaftsdienste gegen öffentlich-rechtliche
  Arbeitsschutzvorschriften verstoßen und waren die zugrundeliegenden Anordnungen
  nichtig, führt dies nicht zur Nichtigkeit der Vergütungsvereinbarung.
Die Vorschriften zur Arbeitszeit, den Ruhepausen, zur Ruhezeit usw. dienen
  dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und sollen ihn vor einer die Gesundheit
  gefährdenden Überbeanspruchung bewahren. Eine angemessene Vergütung
  der Arbeit wollen sie dagegen nicht sicherstellen. Dem Ziel des Gesundheitsschutzes
  steht es grundsätzlich entgegen, finanzielle Anreize für eine Überschreitung
  der Arbeitszeitgrenzen zu setzen, indem beispielsweise die geringere Bereitschaftsdienstvergütung
  auf den Stundenlohn für Vollarbeit angehoben wird.

