Angabe in Maklerexposé ist keine Beschaffenheitsgarantie
Die Angabe in einem Maklerexposé, ein Gebäude sei "mit wenigen
  Handgriffen bereit, neue Besitzer zu beherbergen" stellt keine Beschaffenheitsgarantie
  bezüglich des Wohn- und Sanierungsstandards dar. Enthält der notarielle
  Kaufvertrag keine Angaben zur geschuldeten Beschaffenheit eines Grundstücks,
  kann der Käufer nicht davon ausgehen, dass der Verkäufer eine solche
  mit ihm vereinbaren wollte. 
Zwar gehören nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zur Sollbeschaffenheit
  einer Kaufsache auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen
  Äußerungen des Verkäufers oder seines Gehilfen erwarten darf.
  Dazu zählen auch Angaben in einem vom Verkäufer selbst oder von einem
  Makler erstellten Exposé. Die Annahme eines Sachmangels wegen des Fehlens
  einer Eigenschaft der Kaufsache, die der Käufer erwarten kann, setzt nicht
  voraus, dass diese Eigenschaft in dem notariellen Kaufvertrag Erwähnung
  findet. Das vom Makler erstellte Verkaufsexposé enthält aber keine
  Beschaffenheitsangabe oder -garantie in diesem Sinne, die zu einer Haftung des
  Maklers für die vom Hauskäufer nach dem Erwerb des Grundstücks
  ausgeführten Putz- und Elektrikarbeiten führen kann.
Bei der o. g. Angabe in dem Exposé handelt es sich lediglich um eine
  allgemeine Anpreisung des Gebäudes ohne konkreten oder näher bestimmbaren
  Aussagegehalt. Es kann nicht als konkrete Zustandsbeschreibung verstanden werden,
  mit dem Inhalt, dass grundsätzlich keine Renovierungs- und Sanierungsarbeiten
  am Gebäude zur Erreichung eines modernen Wohnstandards mehr erforderlich
  sind. So enthält das Verkaufsexposé u. a. den ausdrücklichen
  Hinweis darauf, dass der Zustand des 1920 errichteten Gebäudes renovierungsbedürftig
  sei.

