Bundesregierung beschließt verbraucherschützende Änderungen im Darlehensrecht
Die Bundesregierung hat am 18.11.2020 den vom Justizministerium vorgelegten
  Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbraucherdarlehensrechts zur
  Umsetzung der Vorgaben aus zwei Urteilen des Europäischen Gerichtshofs
  (EuGH) beschlossen.
Nach den Änderungen soll ein Darlehensnehmer bei vorzeitiger Rückzahlung
  ein Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Darlehens entsprechend
  der verbleibenden Laufzeit des Vertrages haben. Der EuGH hatte entschieden,
  dass diese Ermäßigung auch laufzeitunabhängige Kosten – dies
  sind beispielsweise Entgelte der Banken für eine einmalig erbrachte Leistung
  – umfasst.
Über das einem Verbraucher zustehende 14-tägige Widerrufsrecht hat
  der Kreditgeber im Vertrag zu informieren. Damit die 14-tägige Widerrufsfrist
  beginnt, müssen die Kreditgeber insbesondere wichtige gesetzliche Pflichtangaben
  an die Verbraucher übermitteln. Derzeit werden Darlehensnehmer hierbei
  zum Teil auf die maßgeblichen Bestimmungen im Gesetzestext verwiesen.
  Die Änderungen sehen vor, dass der Kreditgeber künftig alle notwendigen
  Pflichtangaben direkt in der Widerrufsinformation aufzählen muss. Durch
  den Abgleich mit den vorgelegten Unterlagen können Verbraucher dann feststellen,
  ob und wann die Widerspruchsfrist zu laufen begonnen hat, ohne noch einmal im
  Gesetz nachschauen zu müssen.

