Veräußerung von „Gold Bullion Securities“
Unter "Gold Bullion Securities" versteht man unbefristete Schuldverschreibungen
  auf physisches Gold, welche weder zu verzinsen sind, noch gibt es eine Endfälligkeit.
  Jedes "Gold Bullion Securities" stellt eine Schuldverschreibung auf
  den Erhalt eines genau festgelegten Goldbarrens dar. Wer im Besitz eines solchen
  Wertpapieres ist, hat Anspruch auf Auslieferung des Goldes, indem der Vertrag
  gekündigt wird oder lässt das Gold veräußern und sich den
  Erlös auszahlen. 
Die Variante der Auszahlung wählte auch ein Steuerpflichtiger. Seine "Gold
  Bullion Securities" ließ er – nach einem Jahr Haltezeit – mit Gewinn
  veräußern und behandelte diesen Betrag als nicht steuerbar. Das Finanzamt
  wiederum sah den Gewinn als Einkünfte aus Kapitalvermögen an, hier
  lägen sonstige Kapitalforderungen vor, welche bisher noch nicht der Besteuerung
  unterlagen. Durch den Veräußerungserlös hat der Steuerpflichtige
  eine Forderung auf eine Geldleistung, wie auch bei der Veräußerung
  von anderen Wertpapieren, die als Kapitalvermögen zu versteuern sind. 
Der Bundesfinanzhof (BFH) ging in seinem Urteil genauer auf die gesetzliche
  Definition der sonstigen Kapitalforderungen ein und begründete dadurch
  seine Entscheidung. Entgegen der vertretenen Meinung des Finanzamtes liegen
  sonstige Kapitalforderungen nur dann vor, wenn Ansprüche auf Geldleistungen
  bestehen und nicht auf Sachleistungen. Bei "Gold Bullion Securities"
  hat der Inhaber einen Anspruch auf das Gold, was eine Sachleistung darstellt.
  Für den Fall, dass statt der Auslieferung des Goldes die Auszahlung des
  Veräußerungsgewinnes gewünscht wird, steht trotzdem noch die
  Sachleistung im Vordergrund, sodass bei beiden möglichen Varianten keine
  zu besteuernden sonstigen Kapitalforderungen vorliegen können.

