Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
Leider kommt es in der Arbeitswelt z. B. beim Umgang mit Kolleginnen und Kollegen
  zu sexuellen Belästigungen am Arbeitsplatz. Das kann von anzüglichen
  Bemerkungen oder Belästigungen über unerwünschte sexualisierte
  Berührungen bis hin zu sexualisierten körperlichen Übergriffen
  reichen.
Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz hat ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter
  vor sexuellen Belästigungen wirksam zu schützen. Im Falle einer sexuellen
  Belästigung kann auch eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden,
  denn einem Arbeitgeber ist u. U. der Ausspruch einer Kündigung unter Einhaltung
  der Kündigungsfrist nicht zuzumuten. Ferner ist eine vorherige Abmahnung
  nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer nicht ernsthaft damit rechnen kann,
  dass sein Arbeitgeber sein Verhalten toleriert. Dies stellte das Landesarbeitsgericht
  Köln in seiner Entscheidung vom 19.6.2020 fest.

