RUNDSCHREIBEN – aktuelle Informationen Corona-Pandemie

Sehr geehrte Mandanten,

wir möchten Sie heute wieder aktuell hinsichtlich der Corona-Pandemie informieren.

Ein wahrlich aufregendes und arbeitsintensives Jahr geht zu Ende. Wir haben Sie, wo es uns möglich war, mit Informationen unterstützt, um Sie stets auf dem Laufenden zu halten.

Ein frohes Weihnachtsfest sowie für das neue Jahr Gesundheit, Glück und Erfolg wünscht Ihnen

Ihr Team von der S&P Steuerberatungsgesellschaft Dresden mbH

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Auslaufen der Umsatzsteuerabsenkung zum 1.1.2021

Mit der Absicht die Konjunktur anzukurbeln und Arbeitsplätze zu erhalten,
senkte die Bundesregierung befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 die Umsatzsteuersätze
von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 %.

Die Anwendung der reduzierten Steuersätze von 16 % bzw. 5 % für Umsätze,
die nach dem 31.12.2020 ausgeführt werden, ist ab 1.1.2021 nicht mehr möglich.
Danach kommen die Steuersätze von 19 % bzw. 7 % zum Tragen. Wann die
vertraglichen Vereinbarungen abgeschlossen oder die Rechnungen gestellt werden
bzw. die Vereinnahmung des Entgelts erfolgt, ist für die Frage, welcher
Steuersatz – 19 % oder 16 % bzw. 7 % oder 5 % – anzuwenden ist, ohne Bedeutung.

Handwerkerleistungen: Durch die Umsatzsteueränderung direkt be-
oder entlastet werden Endverbraucher oder nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte
Unternehmen (Ärzte, Wohnungsvermieter etc.). Der Steuersatz bei Handwerkerleistungen
bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Werklieferung, d. h. dem Abschluss und
der Abnahme des Werkes. Wird eine Bauleistung vor dem 1.1.2021 bestellt und
zwischen dem 30.6. und 31.12.2020 abgenommen, gilt noch der Steuersatz von 16
%. Erfolgt die Abnahme nach dem 31.12.2020, gilt der höhere Steuersatz
von 19 %. Unter weiteren (strengen) Voraussetzungen kann eine Gesamtleistung
in Teilleistungen aufgeteilt und somit ein Teil der Leistung vor dem 1.1.2021
abgenommen und noch mit dem Steuersatz von 16 % abgerechnet werden.

Gastronomie: Für die Gastronomie wurde der Umsatzsteuersatz für
Speisen ab dem 1.7.2020 von 19 % auf 7 % abgesenkt. Die Reduzierung legte der
Gesetzgeber für ein Jahr – also bis zum 30.6.2021 – fest. Nachdem die allgemeine
Absenkung des Umsatzsteuersatzes von 7 % auf 5 % erfolgt, gilt der Prozentsatz
von 5 % auch hier bis 31.12.2020. Ab dem 1.1.2021 bis zum 30.6.2021 kommt dann
für Speisen der reduzierte Steuersatz von 7 % zum Tragen. Für Getränke
gelten schon ab dem 1.1.2021 19 %. Ab dem 1.7.2021 steigt der Steuersatz auch
für Speisen wieder auf den Regelsatz von 19 %.

Registrierkassen: Unternehmen mit Bargeldgeschäften, die elektronische
Registrierkassen einsetzen, müssen diese entsprechend anpassen/umrüsten
lassen, wenn die Umsatzsteuersätze ab dem 1.1.2021 zeitgerecht und richtig
berechnet werden sollen.

Außerordentliche Wirtschaftshilfen für von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen

In der (Video-)Konferenz vom 28.10.2020 beschlossen die Bundeskanzlerin und
die Regierungschef-innen und Regierungschefs der Länder neben Einschränkungen
des öffentlichen Lebens auch weitere Maßnahmen zur Unterstützung
der speziell von dem Beschluss und der dadurch zwangsweisen Schließung
betroffenen Unternehmen.

Eine außerordentliche Wirtschaftshilfe für Selbstständige,
Vereine und Einrichtungen soll finanzielle Ausfälle entschädigen.
Danach wird ein "Erstattungsbetrag" in Höhe von bis zu 75 % des
entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter,
wobei die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden sollen, übernommen.
Die Prozentsätze für größere Unternehmen werden nach Maßgabe
der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben ermittelt.

Des Weiteren will der Bund Hilfsmaßnahmen für Unternehmen verlängern
und die Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verbessern
(Überbrückungshilfe III). Dies betrifft z. B. den Bereich der Kultur-
und Veranstaltungswirtschaft und die Soloselbstständigen. Außerdem
wird der KfW-Schnellkredit für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten
geöffnet und angepasst.

Solidaritätszuschlag entfällt teilweise ab 2021

Mit dem "Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags
1995" wird die Abschaffung des Soli-Zuschlags gesetzlich definiert und
der Soli in einem ersten Schritt – ab 2021 – zugunsten niedriger und mittlerer
Einkommen schrittweise zurückgeführt.

Bei der Einführung des Solidaritätszuschlags wurde für einkommensteuerpflichtige
Personen eine Freigrenze (972 €/1.944 € Einzel-/Zusammenveranlagung)
festgelegt. Diese Freigrenze wird auf 16.956 €/33.912 € angehoben.
Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 61.717 €/123.434 € (Einzel-/Zusammenveranlagung)
entfällt der Soli. Bis zu einer zu versteuernden Einkommensgrenze von 96.409
€ gilt eine sog. Milderungszone. Nach Überschreiten der Zone bleibt
der Soli-Zuschlags bei 5,5 %.

Anmerkung: Der Soli wird bei den der Abgeltungsteuer unterliegenden Einkünften
aus Kapitalvermögen und bei der Körperschaftsteuer (GmbH, AG) nicht
abgeschafft.

Gebäudesanierungsmaßnahmen steuerlich begünstigt

Mit den neuen Klimaschutzregelungen wird eine technologieoffene steuerliche
Förderung energetischer Gebäudesanierungsmaßnahmen ab 2020 eingeführt.
Durch einen Abzug von der Steuerschuld soll gewährleistet werden, dass
Gebäudebesitzer aller Einkommensklassen gleichermaßen von der Maßnahme
profitieren. Gefördert werden Einzelmaßnahmen wie der Einbau neuer
Fenster oder die Dämmung von Dächern und Außenwänden. Demnach
können Steuerpflichtige, die z. B. alte Fenster durch moderne Wärmeschutzfenster
ersetzen, ihre Steuerschuld – verteilt über 3 Jahre – um 20 % (1. + 2.
Jahr je 7 %, 3. Jahr 6 %) der Kosten mindern. Zusätzlich wurde im Vermittlungsverfahren
erreicht, dass auch Kosten für Energieberater künftig als Aufwendungen
für energetische Maßnahmen gelten.

Überlegungen und Handlungsbedarf zum Jahresende 2020

Überbrückungshilfe II noch bis 31.12.2020 beantragen: Die
sog. Überbrückungshilfe wurde für die Monate September bis Dezember
2020 fortgesetzt und geändert. Sie steht Unternehmen aus allen Branchen
offen, die von der Corona-Krise besonders betroffen sind. So wurde z. B. der
Förder-Höchstbetrag auf max. 50.000 € pro Monat festgelegt und
die Deckelungsbeträge in Höhe von 9.000 € bzw. 15.000 €
für kleine und mittlere Unternehmen ersatzlos gestrichen. Des Weiteren
wurden die Eintrittsschwelle flexibilisiert sowie die Fördersätze
und die Personalkostenpauschale erhöht.

Anmerkung: Die Überbrückungshilfe II soll ein weiteres Mal
in einer Überbrückungshilfe III verlängert und ihre Konditionen
nochmals verbessert werden.

Rückzahlungsverpflichtung der Corona-Soforthilfe: Bei der Beantragung
der Corona- Soforthilfe musste der Antragsteller versichern, dass er durch die
Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz
bedrohen. Wird zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt, dass der Sach-
und Finanzaufwand des Unternehmens oder der tatsächliche Liquiditätsengpass
geringer war, ist das Unternehmen zu einer unverzüglichen Mitteilung und
zu einer Rückzahlung des überzahlten Betrags verpflichtet. Zu einer
Überkompensation kann es auch kommen, wenn mehrere Hilfsprogramme oder
Entschädigungsleistungen kombiniert wurden. Demnach gilt es nachträglich
zu prüfen, ob die Soforthilfe in der bewilligten Höhe berechtigt war.

Bitte beachten Sie! Hier sei auch darauf hingewiesen, dass vorsätzlich
falsche Angaben den Straftatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen. Lassen
Sie sich daher unbedingt in diesem Zusammenhang beraten!

Geschenke an Geschäftsfreunde: "Sachzuwendungen" an Kunden
bzw. Geschäftsfreunde dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden,
wenn die Kosten der Gegenstände pro Empfänger und Jahr 35 € ohne
Umsatzsteuer (falls der Schenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist) nicht
übersteigen. Ist der Betrag höher oder werden an einen Empfänger
im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke überreicht, deren Gesamtkosten 35
€ übersteigen, entfällt die steuerliche Abzugsmöglichkeit
in vollem Umfang. Eine Ausnahme sind Geschenke bis 10 €. Hier geht der
Fiskus davon aus, dass es sich um Streuwerbeartikel handelt und auch die Aufzeichnungspflicht
der Empfänger entfällt. Der Zuwendende darf aber Aufwendungen von
bis zu 10.000 € im Jahr pro Empfänger mit einem Pauschalsteuersatz
von 30 % (zzgl. Soli-Zuschlag und pauschaler Kirchensteuer) versteuern. Der
Aufwand stellt jedoch keine Betriebsausgabe dar!
Der Empfänger ist
von der Steuerübernahme zu unterrichten.

Geschenke an Geschäftsfreunde aus ganz persönlichem Anlass (Geburtstag,
Hochzeit und Hochzeitsjubiläen, Kindergeburt, Geschäftsjubiläum)
im Wert bis 60 € müssen nicht pauschal besteuert werden. Das gilt
auch für Geschenke an Arbeitnehmer (siehe folgenden Beitrag). Übersteigt
der Wert für ein Geschenk an Geschäftsfreunde jedoch 35 €, ist
es nicht als Betriebsausgabe absetzbar!

Geschenke an Arbeitnehmer: Will der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern
neben den üblichen Zuwendungen (Blumen o. Ä.) auch ein Geschenk z.
B. zum Jahresende überreichen, kann er auch die besondere Pauschalbesteuerung
nutzen. Geschenke an Mitarbeiter können danach bis zu einer Höhe von
10.000 € pro Jahr bzw. pro Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit 30 % (zzgl.
Soli-Zuschlag und pauschaler Kirchensteuer) pauschal besteuert werden. Sie sind
allerdings sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen
als Betriebsausgaben ansetzen.

Weihnachts-/Betriebsfeier: Zuwendungen für Betriebsveranstaltungen
wie "Weihnachtsfeiern" bleiben bis zu einem Betrag in Höhe von
110 € steuerfrei, auch wenn der Betrag pro Veranstaltung und Arbeitnehmer
überschritten wird. Nur der überschrittene Betrag ist dann steuer-
und sozialversicherungspflichtig.

Zu den Zuwendungen gehören alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich
Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern zurechenbar
sind oder ob es sich um den rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung
handelt, die er gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen
der Betriebsveranstaltung aufwendet.

Beispiel: Die Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung betragen
10.000 €. Der Teilnehmerkreis setzt sich aus 75 Arbeitnehmern zusammen,
von denen 25 von je einer Person begleitet werden. Die Aufwendungen sind auf
100 Personen zu verteilen, sodass auf jede Person ein geldwerter Vorteil von
100 € entfällt. Der auf die Begleitperson entfallende geldwerte Vorteil
ist dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen. 50 Arbeitnehmer haben somit einen
geldwerten Vorteil von 100 €, der den Freibetrag von 110 € nicht übersteigt
und daher nicht steuerpflichtig ist. Bei 25 Arbeitnehmern beträgt der geldwerte
Vorteil 200 €. Nach Abzug des Freibetrags von 110 € ergibt sich für
diese Arbeitnehmer ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil von jeweils 90 €.
Er bleibt sozialversicherungsfrei, wenn er mit 25 % pauschal besteuert wird.

NEU! Degressive Abschreibung: Zum 1.1.2020 wurde die degressive Abschreibung
befristet wieder eingeführt. Danach können bewegliche Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 angeschafft
oder hergestellt worden sind, degressiv abgeschrieben werden.

Begünstigt sind nicht nur neue, sondern auch gebrauchte Wirtschaftsgüter.
Die degressive AfA kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen
Restwert vorgenommen werden. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens
das Zweieinhalbfache des bei der AfA in gleichen Jahresbeträgen in Betracht
kommenden Prozentsatzes betragen und 25 % nicht übersteigen.

Sonderabschreibung für kleine und mittlere Unternehmen: Kleine
und mittlere Unternehmen profitieren von der Sonderabschreibung von bis zu 20
%. Werden bewegliche Wirtschaftsgüter wie z. B. Maschinen angeschafft,
können – unter weiteren Voraussetzungen – im Jahr der Anschaffung oder
Herstellung sowie in den folgenden vier Wirtschaftsjahren zur normalen Abschreibung
zusätzlich Sonderabschreibungen in Höhe von insgesamt bis zu 20 %
in Anspruch genommen werden. Der Unternehmer kann so die Höhe des Gewinns
steuern. Die für die Inanspruchnahme der Vergünstigung relevanten
Betriebsvermögensgrenzen betragen bei Bilanzierenden 235.000 € bzw.
der Wirtschaftswert bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft 125.000 €;
die Gewinngrenze bei Einnahme-Überschuss-Rechnern beträgt 100.000
€.

Geplante Änderung beim Investitionsabzugsbetrag: Für neue
oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die
Steuerpflichtige anschaffen oder herstellen wollen, können sie – unter
weiteren Voraussetzungen wie z. B. der betrieblichen Nutzung zu mindestens 90
% und Einhaltung bestimmter Betriebsgrößenmerkmale bzw. Gewinngrenzen
(wie bei der Sonderabschreibung) – bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs-
oder Herstellungskosten steuerlich gewinnmindernd abziehen. Der Abzugsbetrag
darf im Jahr der Inanspruchnahme und den drei Vorjahren 200.000 € je Betrieb
nicht übersteigen.

Anmerkung: Die Planungen durch das Jahressteuergesetz 2020 sehen vor,
die Abzugshöhe von 40 % auf 50 % anzuheben. Als Voraussetzung für
die Inanspruchnahme von Sonderabschreibung und Investitionsabzugsbetrag soll
(nur noch) eine Gewinnhöhe von 150.000 € gelten. Die Neuregelungen
für beide Steuerungsinstrumente sollen bereits für Wirtschaftsjahre
ab dem 1.1.2020 in Kraft treten.

Virtuelle Hauptversammlungen bis Ende 2021 möglich

Die gesetzliche Regelung, mit der die Handlungs- und Beschlussfähigkeit
von GmbHs und weiteren Rechtsformen während der Pandemie sichergestellt
wird, war ursprünglich bis zum Jahresende 2020 befristet. Nun wurde die
Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Corona-Pandemie
im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit können die betroffenen
Rechtsformen, also etwa GmbHs, Genossenschaften, Vereine und Aktiengesellschaften,
auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten
erforderliche Beschlüsse fassen und bleiben so handlungsfähig. Die
vorübergehenden Erleichterungen gelten bis zum 31.12.2021.

Bundesrat billigt Abfallrahmenrichtlinie

Der Bundesrat hat das Gesetz zur Umsetzung der EU-Abfallrahmenrichtlinie abschließend
gebilligt. Hier die wichtigsten Regelungen:

  • Künftig müssen Händler beim Vertrieb, auch im Zusammenhang
    mit Artikel-Rückgaben, dafür sorgen, dass die Erzeugnisse weiterhin
    genutzt werden können und nicht in den Müll wandern. Per Verordnung
    muss diese Grundpflicht noch konkretisiert werden.
  • Bundesinstitutionen sind künftig verpflichtet, ökologisch vorteilhafte
    Erzeugnisse im Rahmen der öffentlichen Beschaffung zu bevorzugen.
  • Nach dem neuen Gesetz müssen sich auch diejenigen an den Reinigungskosten
    von Parks und Straßen beteiligen, die Einwegprodukte (z. B. To-go-Becher
    o. Ä.) herstellen oder vertreiben.
  • Das Recycling von bestimmten Abfällen, insbesondere Papier, Metall,
    Kunststoff und Glas, aber auch von Hausmüll, soll gestärkt werden.
    Die neue Regelung verschärft die Vorgaben für deren Wiederverwertung
    und die dazugehörige Berechnungsmethode. Die Änderung schreibt für
    das Jahr 2020 eine Recyclingquote von mindestens 50 % vor. Ab 2025 steigt
    die Quotenvorgabe schrittweise an.
  • Öffentlich-rechtliche Entsorger werden verpflichtet, Bioabfälle,
    Kunststoffe, Metall, Papier, Glas, Textilien (ab 2025), Sperrmüll sowie
    Sonderabfall aus privaten Haushalten getrennt zu sammeln.

Unzulässige Werbung einer Influencerin

Eine Influencerin darf im geschäftlichen Verkehr auf ihrem Instagram-Auftritt
keine Bilder von sich einstellen, auf denen sie Waren präsentiert und auf
die Accounts der Hersteller verlinkt, ohne dies als Werbung kenntlich zu machen.

In einem vom Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) am 13.5.2020 entschiedenen
Fall war eine Influencerin auf der Social-Media-Plattform Instagram aktiv und
veröffentlichte dort regelmäßig Bilder und kurze Videosequenzen
zu Sportübungen sowie Fitness- und Ernährungstipps. Klickten die Nutzer
die Bilder an, erschienen Namen und Marken der Hersteller von den beim Clip
getragenen Kleidungsstücken. Mit einem weiteren Klick wurden die Nutzer
dann zu den Instagram-Auftritten der Hersteller geleitet.
Dies, so die OLG-Richter, ist unzulässige Werbung. Durch das Einstellen
der Bilder und die Verknüpfung mit den Namen und Accounts der Hersteller
handelte die Influencerin zu kommerziellen Zwecken.

Auch das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 9.9.2020 entschieden,
dass für eine Influencerin die wettbewerbsrechtliche Pflicht besteht, Werbung
für andere Unternehmen entsprechend kenntlich zu machen. Sog. "Tap
Tags" sind bei einem Instagram-Business-Account als geschäftliche
Handlung anzusehen.

Die Influencerin betreibt den Instagram-Account nicht privat, sondern zugunsten
der Imagepflege und zum Aufbau ihrer eigenen Marke und ihres Unternehmens. Nicht
allein entscheidend sei hierbei, dass sie für bestimmte Werbung keine materielle
Gegenleistung erhalten habe. Die Erwartung, das Interesse von Drittunternehmen
an einem Influencer-Marketing zu wecken und auf diese Weise Umsätze zu
generieren, reiche aus. Immerhin bezeichne sich die Beklagte selbst als Influencerin.
Hierbei handelt es sich in der Regel um bekannte und beliebte Personen, die
sich dafür bezahlen lassen, dass sie mit einem bestimmten Produkt abgebildet
werden. Auch dass ihre Beiträge auf Instagram keinen redaktionellen Anlass
für die Bilder und die Herstellernennung böten, spreche für ein
kommerzielles Handeln.