Betriebsvereinbarung – Inkrafttreten nicht abhängig von der Zustimmung durch die Belegschaft
Arbeitgeber und Betriebsrat können die Geltung einer Betriebsvereinbarung
  nicht davon abhängig machen, dass die betroffenen Arbeitnehmer zustimmen.
  Zu dieser Entscheidung kamen die Richter des Bundesarbeitsgerichts in ihrem
  Beschluss vom 28.7.2020.
Sie führten dazu aus, dass die normative Wirkung einer Betriebsvereinbarung
  nicht von einem Zustimmungsquorum der Belegschaft abhängig gemacht werden
  kann. Eine solche Regelung widerspricht den Strukturprinzipien der Betriebsverfassung.
  Danach ist der gewählte Betriebsrat Repräsentant der Belegschaft.
  Er wird als Organ der Betriebsverfassung im eigenen Namen kraft Amtes tätig
  und ist weder an Weisungen der Arbeitnehmer usw. gebunden noch bedarf sein Handeln
  deren Zustimmung. Eine von ihm abgeschlossene Betriebsvereinbarung gilt kraft
  Gesetzes unmittelbar und zwingend.

