Unzulässige Werbung einer Influencerin
Eine Influencerin darf im geschäftlichen Verkehr auf ihrem Instagram-Auftritt
  keine Bilder von sich einstellen, auf denen sie Waren präsentiert und auf
  die Accounts der Hersteller verlinkt, ohne dies als Werbung kenntlich zu machen.
In einem vom Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) am 13.5.2020 entschiedenen
  Fall war eine Influencerin auf der Social-Media-Plattform Instagram aktiv und
  veröffentlichte dort regelmäßig Bilder und kurze Videosequenzen
  zu Sportübungen sowie Fitness- und Ernährungstipps. Klickten die Nutzer
  die Bilder an, erschienen Namen und Marken der Hersteller von den beim Clip
  getragenen Kleidungsstücken. Mit einem weiteren Klick wurden die Nutzer
  dann zu den Instagram-Auftritten der Hersteller geleitet.
  Dies, so die OLG-Richter, ist unzulässige Werbung. Durch das Einstellen
  der Bilder und die Verknüpfung mit den Namen und Accounts der Hersteller
  handelte die Influencerin zu kommerziellen Zwecken.
Auch das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 9.9.2020 entschieden,
  dass für eine Influencerin die wettbewerbsrechtliche Pflicht besteht, Werbung
  für andere Unternehmen entsprechend kenntlich zu machen. Sog. "Tap
  Tags" sind bei einem Instagram-Business-Account als geschäftliche
  Handlung anzusehen.
Die Influencerin betreibt den Instagram-Account nicht privat, sondern zugunsten
  der Imagepflege und zum Aufbau ihrer eigenen Marke und ihres Unternehmens. Nicht
  allein entscheidend sei hierbei, dass sie für bestimmte Werbung keine materielle
  Gegenleistung erhalten habe. Die Erwartung, das Interesse von Drittunternehmen
  an einem Influencer-Marketing zu wecken und auf diese Weise Umsätze zu
  generieren, reiche aus. Immerhin bezeichne sich die Beklagte selbst als Influencerin.
  Hierbei handelt es sich in der Regel um bekannte und beliebte Personen, die
  sich dafür bezahlen lassen, dass sie mit einem bestimmten Produkt abgebildet
  werden. Auch dass ihre Beiträge auf Instagram keinen redaktionellen Anlass
  für die Bilder und die Herstellernennung böten, spreche für ein
  kommerzielles Handeln.

