Überlegungen und Handlungsbedarf zum Jahresende 2020
Überbrückungshilfe II noch bis 31.12.2020 beantragen: Die
  sog. Überbrückungshilfe wurde für die Monate September bis Dezember
  2020 fortgesetzt und geändert. Sie steht Unternehmen aus allen Branchen
  offen, die von der Corona-Krise besonders betroffen sind. So wurde z. B. der
  Förder-Höchstbetrag auf max. 50.000 € pro Monat festgelegt und
  die Deckelungsbeträge in Höhe von 9.000 € bzw. 15.000 €
  für kleine und mittlere Unternehmen ersatzlos gestrichen. Des Weiteren
  wurden die Eintrittsschwelle flexibilisiert sowie die Fördersätze
  und die Personalkostenpauschale erhöht.
Anmerkung: Die Überbrückungshilfe II soll ein weiteres Mal
  in einer Überbrückungshilfe III verlängert und ihre Konditionen
  nochmals verbessert werden.
Rückzahlungsverpflichtung der Corona-Soforthilfe: Bei der Beantragung
  der Corona- Soforthilfe musste der Antragsteller versichern, dass er durch die
  Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz
  bedrohen. Wird zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt, dass der Sach-
  und Finanzaufwand des Unternehmens oder der tatsächliche Liquiditätsengpass
  geringer war, ist das Unternehmen zu einer unverzüglichen Mitteilung und
  zu einer Rückzahlung des überzahlten Betrags verpflichtet. Zu einer
  Überkompensation kann es auch kommen, wenn mehrere Hilfsprogramme oder
  Entschädigungsleistungen kombiniert wurden. Demnach gilt es nachträglich
  zu prüfen, ob die Soforthilfe in der bewilligten Höhe berechtigt war.
Bitte beachten Sie! Hier sei auch darauf hingewiesen, dass vorsätzlich
  falsche Angaben den Straftatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen. Lassen
  Sie sich daher unbedingt in diesem Zusammenhang beraten!
Geschenke an Geschäftsfreunde: "Sachzuwendungen" an Kunden
  bzw. Geschäftsfreunde dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden,
  wenn die Kosten der Gegenstände pro Empfänger und Jahr 35 € ohne
  Umsatzsteuer (falls der Schenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist) nicht
  übersteigen. Ist der Betrag höher oder werden an einen Empfänger
  im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke überreicht, deren Gesamtkosten 35
  € übersteigen, entfällt die steuerliche Abzugsmöglichkeit
  in vollem Umfang. Eine Ausnahme sind Geschenke bis 10 €. Hier geht der
  Fiskus davon aus, dass es sich um Streuwerbeartikel handelt und auch die Aufzeichnungspflicht
  der Empfänger entfällt. Der Zuwendende darf aber Aufwendungen von
  bis zu 10.000 € im Jahr pro Empfänger mit einem Pauschalsteuersatz
  von 30 % (zzgl. Soli-Zuschlag und pauschaler Kirchensteuer) versteuern. Der
  Aufwand stellt jedoch keine Betriebsausgabe dar! Der Empfänger ist
  von der Steuerübernahme zu unterrichten.
Geschenke an Geschäftsfreunde aus ganz persönlichem Anlass (Geburtstag,
  Hochzeit und Hochzeitsjubiläen, Kindergeburt, Geschäftsjubiläum)
  im Wert bis 60 € müssen nicht pauschal besteuert werden. Das gilt
  auch für Geschenke an Arbeitnehmer (siehe folgenden Beitrag). Übersteigt
  der Wert für ein Geschenk an Geschäftsfreunde jedoch 35 €, ist
  es nicht als Betriebsausgabe absetzbar!
Geschenke an Arbeitnehmer: Will der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern
  neben den üblichen Zuwendungen (Blumen o. Ä.) auch ein Geschenk z.
  B. zum Jahresende überreichen, kann er auch die besondere Pauschalbesteuerung
  nutzen. Geschenke an Mitarbeiter können danach bis zu einer Höhe von
  10.000 € pro Jahr bzw. pro Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit 30 % (zzgl.
  Soli-Zuschlag und pauschaler Kirchensteuer) pauschal besteuert werden. Sie sind
  allerdings sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen
  als Betriebsausgaben ansetzen.
Weihnachts-/Betriebsfeier: Zuwendungen für Betriebsveranstaltungen
  wie "Weihnachtsfeiern" bleiben bis zu einem Betrag in Höhe von
  110 € steuerfrei, auch wenn der Betrag pro Veranstaltung und Arbeitnehmer
  überschritten wird. Nur der überschrittene Betrag ist dann steuer-
  und sozialversicherungspflichtig.
Zu den Zuwendungen gehören alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich
  Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern zurechenbar
  sind oder ob es sich um den rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung
  handelt, die er gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen
  der Betriebsveranstaltung aufwendet.
Beispiel: Die Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung betragen
  10.000 €. Der Teilnehmerkreis setzt sich aus 75 Arbeitnehmern zusammen,
  von denen 25 von je einer Person begleitet werden. Die Aufwendungen sind auf
  100 Personen zu verteilen, sodass auf jede Person ein geldwerter Vorteil von
  100 € entfällt. Der auf die Begleitperson entfallende geldwerte Vorteil
  ist dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen. 50 Arbeitnehmer haben somit einen
  geldwerten Vorteil von 100 €, der den Freibetrag von 110 € nicht übersteigt
  und daher nicht steuerpflichtig ist. Bei 25 Arbeitnehmern beträgt der geldwerte
  Vorteil 200 €. Nach Abzug des Freibetrags von 110 € ergibt sich für
  diese Arbeitnehmer ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil von jeweils 90 €.
  Er bleibt sozialversicherungsfrei, wenn er mit 25 % pauschal besteuert wird.
NEU! Degressive Abschreibung: Zum 1.1.2020 wurde die degressive Abschreibung
  befristet wieder eingeführt. Danach können bewegliche Wirtschaftsgüter
  des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 angeschafft
  oder hergestellt worden sind, degressiv abgeschrieben werden.
Begünstigt sind nicht nur neue, sondern auch gebrauchte Wirtschaftsgüter.
  Die degressive AfA kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen
  Restwert vorgenommen werden. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens
  das Zweieinhalbfache des bei der AfA in gleichen Jahresbeträgen in Betracht
  kommenden Prozentsatzes betragen und 25 % nicht übersteigen.
Sonderabschreibung für kleine und mittlere Unternehmen: Kleine
  und mittlere Unternehmen profitieren von der Sonderabschreibung von bis zu 20
  %. Werden bewegliche Wirtschaftsgüter wie z. B. Maschinen angeschafft,
  können – unter weiteren Voraussetzungen – im Jahr der Anschaffung oder
  Herstellung sowie in den folgenden vier Wirtschaftsjahren zur normalen Abschreibung
  zusätzlich Sonderabschreibungen in Höhe von insgesamt bis zu 20 %
  in Anspruch genommen werden. Der Unternehmer kann so die Höhe des Gewinns
  steuern. Die für die Inanspruchnahme der Vergünstigung relevanten
  Betriebsvermögensgrenzen betragen bei Bilanzierenden 235.000 € bzw.
  der Wirtschaftswert bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft 125.000 €;
  die Gewinngrenze bei Einnahme-Überschuss-Rechnern beträgt 100.000
  €.
Geplante Änderung beim Investitionsabzugsbetrag: Für neue
  oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die
  Steuerpflichtige anschaffen oder herstellen wollen, können sie – unter
  weiteren Voraussetzungen wie z. B. der betrieblichen Nutzung zu mindestens 90
  % und Einhaltung bestimmter Betriebsgrößenmerkmale bzw. Gewinngrenzen
  (wie bei der Sonderabschreibung) – bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs-
  oder Herstellungskosten steuerlich gewinnmindernd abziehen. Der Abzugsbetrag
  darf im Jahr der Inanspruchnahme und den drei Vorjahren 200.000 € je Betrieb
  nicht übersteigen.
Anmerkung: Die Planungen durch das Jahressteuergesetz 2020 sehen vor,
  die Abzugshöhe von 40 % auf 50 % anzuheben. Als Voraussetzung für
  die Inanspruchnahme von Sonderabschreibung und Investitionsabzugsbetrag soll
  (nur noch) eine Gewinnhöhe von 150.000 € gelten. Die Neuregelungen
  für beide Steuerungsinstrumente sollen bereits für Wirtschaftsjahre
  ab dem 1.1.2020 in Kraft treten.

