Berücksichtigung des Veräußerungserlöses eines teilweise privat genutzten Pkw
Wirtschaftsgüter des gewillkürten Betriebsvermögens, also Gegenstände,
  welche privat und beruflich genutzt werden mit über 10 % beruflichem Nutzungsanteil,
  führen oftmals zu verschiedenen Beurteilungen bei dem Unternehmer und dem
  Finanzamt. Insbesondere die steuerliche Berücksichtigung bei Pkw ist dabei
  ein häufiges Thema. So war es auch in einem Fall, den der Bundesfinanzhof
  (BFH) am 16.6.2020 entschied. Gegenstand des Urteils war die Ermittlung des
  Veräußerungserlöses eines Pkw des Betriebsvermögens, welcher
  sowohl beruflich als auch privat genutzt wurde.
Ein Steuerpflichtiger ordnete das Kfz bei Anschaffung dem gewillkürten
  Betriebsvermögen zu. In den entsprechenden Steuererklärungen wurde
  die Abschreibung (AfA) als Ausgabe berücksichtigt, gleichzeitig aber auch
  die privaten Aufwendungen als Einnahme erfasst, sodass die Kosten im Zusammenhang
  mit dem Pkw sich fast ausglichen. 
Als das Auto abgeschrieben war, veräußerte der Unternehmer dieses
  und setzte den Veräußerungsgewinn nur mit dem Anteil der beruflichen
  Nutzung als Betriebseinnahme an. Die steuermindernde AfA wurde jährlich
  mit der Entnahme ausgeglichen, der private Nutzungsanteil dürfte sich nun
  nicht mehr auswirken. Dem widersprach das Finanzamt, der volle Gewinn aus dem
  Verkauf sei trotzdem anzusetzen.
So sah das auch der BFH. Der Veräußerungsgewinn ist in voller Höhe
  anzusetzen. Ob sich die AfA in den Vorjahren ausgewirkt hat oder nicht, steht
  mit dem Vorgang des Verkaufs in keinem Zusammenhang und darf deshalb auch nicht
  berücksichtigt werden. Auch das Gesetz sieht keine anteilige Berechnung
  vor. Der BFH betont zudem, dass das Gebot der Besteuerung nach wirtschaftlicher
  Leistungsfähigkeit und das Nettoprinzip durch diese Regelung nicht verletzt,
  sondern rechtmäßig berücksichtigt werden.

 
			 
			 
			 
			 
			 
			 
			 
			 
			