Anhebung des Mindestlohns ab 1.7.2021

Die Mindestlohnkommission empfahl am 1.7.2020 eine gesetzliche Anpassung des
Mindestlohns in mehreren Stufen. Daraufhin wurde dieser ab dem 1.1.2021 von
9,35 € brutto auf 9,50 € angehoben. Zum 1.7.2021 erfolgt nunmehr
eine weitere Erhöhung auf 9,60 €.
Die nächsten Anpassungen
erfolgen dann zum 1.1.2022 auf 9,82 € und ab dem 1.7.2022 auf 10,45 €.

Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
über 18 Jahre. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Praktikantinnen
und Praktikanten Anspruch auf Mindestlohn. Ausgenommen vom Erhalt des Mindestlohns
sind z. B. Auszubildende, ehrenamtlich Tätige oder Teilnehmerinnen und
Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung.

Bitte beachten Sie! Arbeitgeber sind verpflichtet, Beginn, Ende und
Dauer der täglichen Arbeitszeit von bestimmten Arbeitnehmern spätestens
bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages
aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Das
gilt entsprechend für Entleiher, denen ein Verleiher Arbeitnehmerinnen
oder Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlässt und für geringfügig
Beschäftigte.

Anmerkung: Bei Verträgen mit Minijobbern muss überprüft
werden, ob durch den Mindestlohn die Geringfügigkeitsgrenze von 450 €
pro Monat überschritten wird.

Leasingsonderzahlungen bei Firmenwagen

Die steuerliche Behandlung von Pkw bei Arbeitnehmern und Unternehmern führt
in vielen Fällen zu unterschiedlichen Meinungen bei Finanzamt und Steuerpflichtigen.
So hatte das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) mit Urteil vom 26.8.2020
in einem Fall über die sog. "Kostendeckelung" bei Leasingfahrzeugen
entschieden.

Im entschiedenen Fall schloss ein Selbstständiger, welcher seinen Gewinn
durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, einen Leasingvertrag über
eine bestimmte Laufzeit ab. Dazu gehörte auch eine Sonderzahlung, die im
Jahr des Vertragsabschlusses geleistet wurde. In der Gewinnermittlung berechnete
er den Privatanteil des Pkw grundsätzlich mit der 1-%-Methode. Für
die Jahre, für die der Leasingvertrag läuft, sollte seiner Meinung
nach jedoch die sog. Kostendeckelung Anwendung finden. Dabei würden der
pauschale Nutzungswert und die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
auf die Gesamtkosten des Pkw begrenzt werden. Die Leasingsonderzahlung ist dabei
nur in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem diese gezahlt wurde.

Die Finanzverwaltung ist jedoch der Meinung, dass für die Anwendung der
Kostendeckelung alle anfallenden Kosten eines Pkw zu ermitteln und gleichmäßig
auf den Nutzungszeitraum zu verteilen sind. Ansonsten könnte es zu einem
gängigen Steuersparmodell werden, wenn Leasingverträge mit hohen Sonderzahlungen
und im Gegensatz dazu sehr geringen Monatsleistungen abgeschlossen werden, da
dadurch nur ein minimaler privater Nutzungsanteil versteuert werden müsste.
Dem schloss sich das FG an.

Anmerkung: Hier wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, sodass
das Urteil des FG noch nicht rechtskräftig ist.

„Berliner Mietendeckel“ mit dem Grundgesetz unvereinbar

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 25.3.2021 das Gesetz zur
Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) für mit dem
Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig erklärt.

Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum, der auf dem
freien Wohnungsmarkt angeboten werden kann (ungebundener Wohnraum), fallen in
die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit. Die Länder sind nach
dem Beschluss jedoch nur zur Gesetzgebung befugt, solange und soweit der Bund
von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen abschließenden Gebrauch gemacht
hat. Nachdem der Bundesgesetzgeber das Mietpreisrecht aber abschließend
geregelt hat, ist für die Gesetzgebungsbefugnis der Länder kein Raum
mehr. Da das MietenWoG Bln im Kern auch die Miethöhe für ungebundenen
Wohnraum regelt, ist es nach dem Beschluss des BVerfG insgesamt nichtig.

"Berliner Mietendeckel" besteht im Wesentlichen aus drei Regelungskomplexen:

  • einem Mietenstopp, der eine Miete verbietet, die die am 18.6.2019 (Stichtag)
    wirksam vereinbarte Miete überschreitet,
  • einer lageunabhängigen Mietobergrenze bei Wiedervermietungen, wobei
    gebäude- und ausstattungsbezogene Zuschläge sowie bestimmte Modernisierungsumlagen
    erlaubt sind sowie
  • einem gesetzlichen Verbot überhöhter Mieten.

Auf Neubauten, die ab dem 1.1.2014 erstmalig bezugsfertig wurden, fanden die
Vorschriften des MietenWoG Bln dagegen keine Anwendung.

Keine Deckung in der Wohngebäudeversicherung für Wasseraustritt aus Grundstücksdrainage

Im Außenbereich um ein Gebäude verlegte Drainagerohre, die ausschließlich
Niederschlags- und Sickerwasser sammeln und ableiten, dienen nicht der Wasserversorgung.
Aus einer solchen Drainage bestimmungswidrig austretendes Wasser stellt daher
keinen Leitungswasserschaden in der Wohngebäudeversicherung dar. Ihr baulicher
Zweck besteht vielmehr ausschließlich in der Entwässerung des Bodens,
d. h. dem Sammeln und der Abfuhr von Schicht- und Niederschlagswasser.

Musterfeststellungsklage zur Ankündigung einer Modernisierungsmaßnahme

Der Bundesgerichtshof hat am 18.3.2021 in einem Musterfeststellungsverfahren
entschieden, dass ein Vermieter aufgrund der im Dezember 2018 für die Zeit
ab Dezember 2019 angekündigten Modernisierungsmaßnahmen in seiner
großen Wohnanlage eine Mieterhöhung nach den bis Ende 2018 geltenden
Vorschriften berechnen kann. Eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der
Modernisierungsankündigung und dem voraussichtlichen Beginn der Arbeiten
bedarf es nicht.

Im entschiedenen Fall kündigte der Vermieter Ende Dezember 2018 den Mietern
Modernisierungsmaßnahmen an, die im Zeitraum von Dezember 2019 bis Juni
2023 durchgeführt werden sollten (Anbringung einer Wärmedämmung,
Austausch der Fenster, Anbringung von Rollläden etc.). Der Mieter hält
die Ankündigung wegen eines fehlenden engen zeitlichen Zusammenhangs zur
Durchführung der geplanten Maßnahmen für unwirksam, zumindest
wäre eine Mieterhöhung nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahmen
nur nach dem seit 1.1.2019 geltenden Recht möglich.

Hintergrund des Verfahrens ist die Änderung der gesetzlichen Vorschriften
über die Mieterhöhung nach einer Modernisierung. Während die
bis zum 31.12.2018 geltende gesetzliche Regelung die Erhöhung der jährlichen
Miete um 11 % der für die Modernisierung aufgewendeten Kosten zuließ,
erlaubt das neue Recht lediglich eine Mieterhöhung von höchstens 8
% und sieht zudem eine Kappungsgrenze vor.

Preis in der Werbung muss Gesamtpreis sein

Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) hatte am 4.2.2021 in einem Fall
zu entscheiden, bei dem ein Fitnessstudio mit einem Monatspreis von "Euro
29,99 bei 24-Monats-Abo" für Mitgliedschaften warb. Die Angabe war
durch ein Sternchen gekennzeichnet, das auf der rechten Seite kleingedruckt
mit dem Hinweis "zzgl. 9,99 € Servicegebühren/Quartal" aufgelöst
wurde.

Die OLG-Richter stellten klar, dass Preisangaben in einer Werbung den Gesamtpreis
ausweisen müssen, der vom Verbraucher für die Leistung zu zahlen ist.
Die o. g. Preiswerbung ohne Einbeziehung einer quartalsweise zu zahlenden Servicegebühr
verstößt gegen diese Verpflichtung und ist unlauter. Das Studio konnte
sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich Wettbewerber ebenso verhalten.

Nachschusspflicht bei Auflösung einer GbR

Verbleibt bei der Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
(GbR) nach der Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und der Rückerstattung
der Einlagen ein Überschuss, so gebührt er den Gesellschaftern nach
dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn.

Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der gemeinschaftlichen
Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen nicht aus, so haben die Gesellschafter
für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufzukommen, nach welchem sie
den Verlust zu tragen haben. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende
Beitrag nicht erlangt werden, so haben die übrigen Gesellschafter den Ausfall
nach dem gleichen Verhältnis zu tragen.

So entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs mit ihrem Urteil vom 27.10.2020,
dass auch eine GbR, die keine Publikumsgesellschaft ist, nach ihrer Auflösung,
vertreten durch den Liquidator, Nachschüsse zum Zweck des Ausgleichs unter
den Gesellschaftern einfordern kann.

Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko für Mitarbeiter auch in der Pandemie

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) hatte sich in seiner Entscheidung
vom 30.3.2021 mit einem Fall aus der Praxis zu befassen, in dem eine Mitarbeiterin
wegen Corona-Pandemie-bedingter Betriebsschließung keinen Lohn vom Arbeitgeber
erhielt. Dieser war der Auffassung, dass der Lohnausfall zum allgemeinen Lebensrisiko
der Arbeitnehmerin gehört, weil ihr aufgrund der behördlich angeordneten
bzw. veranlassten Betriebsschließung die Annahme der Arbeitskraft nicht
möglich war.

Das sah das LAG anders und sprach der Arbeitnehmerin die Vergütung für
die ausgefallenen 62 Arbeitsstunden in Höhe von ca. 660 € brutto –
bestehend aus Grundvergütung, Nacht- und Sonntagszuschlägen für
die geplanten Schichten – zu. Nach Auffassung des LAG befand er sich im Verzug
mit der Annahme der Arbeitsleistung. Nach den Regelungen im BGB trägt der
Arbeitgeber das Betriebsrisiko. Dies sind Ursachen, die von außen auf
den Betrieb einwirken und die Fortführung desselben verhindern. Die bisherige
Rechtsprechung erfasst auch Fälle höherer Gewalt, wie z. B. Naturkatastrophen,
Erdbeben, Überschwemmungen oder extreme Witterungsverhältnisse.

Um ein solches Ereignis handelt es sich bei der aktuellen Pandemie. Auch eine
durch diese Pandemie begründete Betriebsschließung rechnet zum Betriebsrisiko.
Ein Fall, in dem die Arbeitnehmerin ihre Arbeitskraft überhaupt nicht mehr
verwerten konnte, was ggf. zu deren allgemeinen Lebensrisiko gehört, war
nicht gegeben.

Bitte beachten Sie! Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, das u. U. in letzter
Instanz darüber entscheiden wird.

Keine Weiterbeschäftigung wegen Hygieneverstoß einer Pflegefachkraft

Bei einem Ausbruch von Covid-19 in einer Seniorenresidenz kam es im Dezember
2020 zu 20 Infektionen bei Bewohnern (7 verstarben) und 10 Infektionen bei Mitarbeitern.
Das Gesundheitsamt stellte bei mehrfachen Begehungen fest, dass die als Einrichtungsleiterin
und Pflegefachkraft tätige Mitarbeiterin trotz anders lautender Anordnungen
wiederholt nicht in Dienstkleidung angetroffen worden war. Zudem hatte diese,
nachdem eine sofort vollziehbare Anordnung zur strikten Trennung der Wohnbereiche
in solche für Covid-19-erkrankte und solche für nicht daran erkrankte
Bewohner erlassen und die strikte Zuordnung des Pflegepersonals zu jeweils einem
Bereich angeordnet war, mehrfach während ihrer Schicht zwischen den beiden
Bereichen gewechselt. Der Kreis untersagte der Einrichtung daraufhin mit sofortiger
Wirkung die weitere Beschäftigung der Mitarbeiterin. Dem dagegen gerichteten
Eilantrag der Antragstellerin gab das Verwaltungsgericht statt.

Die Richter des Oberverwaltungsgerichts kamen jedoch zu der Entscheidung, dass
das Beschäftigungsverbot sich voraussichtlich als rechtmäßig
erweist, weil diese die Vorbildfunktion als Leiterin der Einrichtung, der eine
besondere Bedeutung zukomme, nicht wahrgenommen hatte. Sie hatte ihre eigenen
Regeln über die Anordnungen des Gesundheitsamtes gesetzt.

Kurzarbeit Null kürzt den Urlaub

Die Richter des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf kamen in ihrem Urteil
vom 12.3.2021 zu der Entscheidung, dass einem Arbeitnehmer für Zeiträume,
in denen er aufgrund von Kurzarbeit gar nicht gearbeitet hat, die Urlaubsansprüche
entsprechend gekürzt werden können. Für jeden vollen Monat der
Kurzarbeit Null kann der Urlaub um 1/12 gekürzt werden.

Im Hinblick darauf, dass der Erholungsurlaub bezweckt, sich zu erholen, setzt
dies eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Da während der Kurzarbeit
die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, werden Kurzarbeiter wie
vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Urlaub
ebenfalls anteilig zu kürzen ist.