Berücksichtigung des Veräußerungserlöses eines teilweise privat genutzten Pkw

Wirtschaftsgüter des gewillkürten Betriebsvermögens, also Gegenstände,
welche privat und beruflich genutzt werden mit über 10 % beruflichem Nutzungsanteil,
führen oftmals zu verschiedenen Beurteilungen bei dem Unternehmer und dem
Finanzamt. Insbesondere die steuerliche Berücksichtigung bei Pkw ist dabei
ein häufiges Thema. So war es auch in einem Fall, den der Bundesfinanzhof
(BFH) am 16.6.2020 entschied. Gegenstand des Urteils war die Ermittlung des
Veräußerungserlöses eines Pkw des Betriebsvermögens, welcher
sowohl beruflich als auch privat genutzt wurde.

Ein Steuerpflichtiger ordnete das Kfz bei Anschaffung dem gewillkürten
Betriebsvermögen zu. In den entsprechenden Steuererklärungen wurde
die Abschreibung (AfA) als Ausgabe berücksichtigt, gleichzeitig aber auch
die privaten Aufwendungen als Einnahme erfasst, sodass die Kosten im Zusammenhang
mit dem Pkw sich fast ausglichen.

Als das Auto abgeschrieben war, veräußerte der Unternehmer dieses
und setzte den Veräußerungsgewinn nur mit dem Anteil der beruflichen
Nutzung als Betriebseinnahme an. Die steuermindernde AfA wurde jährlich
mit der Entnahme ausgeglichen, der private Nutzungsanteil dürfte sich nun
nicht mehr auswirken. Dem widersprach das Finanzamt, der volle Gewinn aus dem
Verkauf sei trotzdem anzusetzen.

So sah das auch der BFH. Der Veräußerungsgewinn ist in voller Höhe
anzusetzen. Ob sich die AfA in den Vorjahren ausgewirkt hat oder nicht, steht
mit dem Vorgang des Verkaufs in keinem Zusammenhang und darf deshalb auch nicht
berücksichtigt werden. Auch das Gesetz sieht keine anteilige Berechnung
vor. Der BFH betont zudem, dass das Gebot der Besteuerung nach wirtschaftlicher
Leistungsfähigkeit und das Nettoprinzip durch diese Regelung nicht verletzt,
sondern rechtmäßig berücksichtigt werden.

Steuerliche Behandlung von Reisekosten bei Auslandsdienstreisen ab 1.1.2021

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 3.12.2020 die neuen
Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten
für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2021
bekannt gemacht. Eine Reisekostentabelle finden Sie auf der Internetseite des
BMF unter: https://www.bundesfinanzministerium.de

Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für
Luxemburg geltende Pauschbetrag, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete
eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.

Frist für die Abgabe der Steuererklärungen 2019 verlängert

Mit Schreiben vom 21.12.2020 teilt das Bundesfinanzministerium mit, dass es
die Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen für das Kalenderjahr
2019 allgemein bis zum 31.3.2021 verlängert.

Einer Pressemitteilung der Bundessteuerberaterkammer vom 18.12.2020 zufolge soll diese Frist bis zum 31.8.2021 verlängert werden. Diese Frist war bei
Ausarbeitung des Informationsschreibens noch nicht offiziell bestätigt.

Anmerkung: Zzt. ist eine gesetzliche Regelung zur Fristverlängerung bis zum 31.8.2021 in Arbeit (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung – Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019).

Änderungen seit 1.1.2021 bzw. in 2021 im Bereich Arbeit und Soziales

Für 2021 ergeben sich im Bereich Arbeit und Soziales diverse Änderungen.
Hier ein Auszug über die wesentlichen Neuregelungen, die zum Jahresbeginn
und im Laufe des Jahres 2021 wirksam wurden bzw. werden.

  • Kurzarbeitergeld: Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes
    (ab dem 4. Monat auf 70 % bzw. 77 % bei mindestens einem Kind und auf 80%
    bzw. 87 % ab dem 7. Monat) wird für alle Beschäftigten bis zum 31.12.2021
    verlängert, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.3.2021 entstanden
    ist. Ferner werden die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen insoweit
    bis zum 31.12.2021 verlängert. Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung,
    die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, bleibt anrechnungsfrei.
    Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die
    bis zum 31.12.2020 mit Kurzarbeit begonnen haben, auf bis zu 24 Monate, längstens
    bis zum 31.12.2021, verlängert.
  • Vereinfachte Weiterbildungsförderung Beschäftigter durch die
    Agentur für Arbeit:
    Bedürfen aufgrund des technologischen Strukturwandels
    eine größere Anzahl von Arbeitnehmern eines Betriebes eine berufliche
    Weiterbildung, ist, anders als bisher, nicht mehr für jeden einzelnen
    Beschäftigten ein Förderantrag notwendig.
  • Verlängerung der Möglichkeit zur Nutzung von Video- und Telefonkonferenzen
    sowie audiovisueller Einrichtungen für Versammlungen:
    Die Möglichkeit
    zur Nutzung von Video- und Telefonkonferenzen für Betriebsräte und
    weitere Mitbestimmungsgremien, für Heimarbeitsausschüsse und Werkstatträte
    in Werkstätten für behinderte Menschen ist bis zum 30.6.2021 verlängert
    worden. Entsprechendes gilt für Versammlungen mittels audiovisueller
    Einrichtungen.
  • Gesetzlicher Mindestlohn: Der gesetzliche Mindestlohn beträgt
    seit dem 1.1.2021 brutto 9,50 € und ab dem 1.7.2021 brutto 9,60 €
    je geleisteter Arbeitsstunde.
  • Mitgliedsbescheinigung der Krankenkassen: Seit dem 1.1.2021 ist die
    Pflicht zur Vorlage der Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse in Papierform
    entfallen. Der Beschäftigte gibt bei Aufnahme der Beschäftigung
    bzw. beim Wechsel der Krankenkasse beim Arbeitgeber seine (neue) Krankenkasse
    an. Durch ein elektronisches Abfrageverfahren wird die Richtigkeit der Angaben
    geprüft und seitens der Krankenkasse bestätigt.
  • Anhebung der Altersgrenzen ("Rente mit 67"): Versicherte,
    die 1955 bzw. 1956 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen
    gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und neun Monaten bzw.
    mit 65 Jahren und zehn Monaten. Für die folgenden Geburtsjahrgänge
    erhöht sich die Regelaltersgrenze zunächst um je einen weiteren
    Monat (später in Stufen von zwei Monaten pro Jahrgang). Erst für
    die Jahrgänge 1964 und jünger wird die Regelaltersgrenze bei 67
    Jahren liegen.
  • Hinzuverdienstgrenze bei Altersrenten: In Anbetracht der aktuellen
    Entwicklung der Corona-Krise gilt die befristete Anhebung der kalenderjährlichen
    Hinzuverdienstgrenze für Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze
    auch für das Kalenderjahr 2021. Für das Jahr 2021 beträgt die
    kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze 46.060 €. Der sog. Hinzuverdienstdeckel
    ist weiterhin nicht anzuwenden.

Update-Pflichten für Verkäufer von digitalen Geräten

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Warenkaufrichtlinie soll eine Update-Pflicht
für Verkäufer von digitalen Produkten eingeführt werden, die
diese Produkte an Verbraucher verkaufen. Ziel ist eine dauerhafte Funktionstüchtigkeit
und IT-Sicherheit von digitalen Gütern zu gewährleisten. Der Entwurf
sieht insbesondere folgende Änderungen vor:

  • Für Produkte mit digitalen Elementen, die ein Verbraucher von einem
    Händler erwirbt, wird eine Aktualisierungsverpflichtung ("Updates")
    eingeführt.
  • Für Sachen, für die eine dauerhafte Bereitstellung digitaler Elemente
    vereinbart ist, muss der Verkäufer z. B. dafür Sorge tragen, dass
    die in der Sache integrierten digitalen Elemente während des Bereitstellungszeitraums
    mangelfrei sind und bleiben.
  • Bei Kaufverträgen mit Verbrauchern wird die Vermutung, dass ein Mangel
    der Kaufsache bereits beim Kauf vorlag, von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert.
  • Eine Garantieerklärung wird dem Verbraucher zukünftig auf einem
    dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt. Aus der Garantieerklärung
    muss zudem deutlich hervorgehen, dass eine Garantie die daneben bestehenden
    Gewährleistungsrechte unberührt lässt und die Inanspruchnahme
    der gesetzlichen Rechte unentgeltlich ist.

Überprüfung von Prämiensparverträgen

Bei Prämiensparverträgen handelt es sich um eine langfristige Sparform
mit gleichbleibender Sparleistung, aber einem variablen Zinssatz. Je nach Vertragslaufzeit
erhalten die Verbraucher neben dem Zins oftmals noch eine zusätzliche Prämie.
Die meisten Kreditinstitute verwenden in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB) eine sog. "Zinsanpassungsklausel".

Diese erlaubt es ihnen, über Änderungen bei der Verzinsung unbegrenzt
einseitig entscheiden zu können. Eine solche Zinsanpassungsklausel ist
jedoch rechtlich unwirksam, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) bereits 2004.
Wie mit der Klausel in den entsprechenden Verträgen weiter verfahren werden
soll, erklärte der BGH allerdings nicht. Nun hat das Oberlandesgericht
Dresden (OLG) auf eine entsprechende Musterklage reagiert und Hinweise auf die
weitere Verfahrensweise gegeben.

Nach Ansicht des OLG müssen sich die Zinsen an einem angemessenen, langfristigen
und öffentlich zugänglichen Referenzzinssatz orientieren und eine
monatliche Anpassung muss möglich sein. Angemessen wäre beispielsweise
die 9- bis 10-jährige Zeitreihe der Deutschen Bundesbank.

Bitte beachten Sie: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
empfiehlt Verbrauchern solche Prämiensparverträge überprüfen
zulassen. Sie hatte die Kreditinstitute bereits Anfang 2020 aufgefordert auf
die betroffenen Kunden zuzugehen, um jeweils eine rechtlich wirksame Lösung
zu finden. Betroffene Verbraucher sollten ihre Bank aufsuchen, sich dort die
verwendete Klausel erläutern lassen, um anschließend deren Wirksamkeit
prüfen zu können. Ggf. ist hier eine rechtliche Beratung sinnvoll.

Keine Haftungserleichterung für Bank beim kontaktlosen Zahlen

Neu ausgegebene Bankkarten sind häufig mit einer Nahfeldkommunikationsfunktion
(NFC-Funktion) – "kontaktlose Zahlungsfunktion" – ausgestattet. Diese
Funktion wird i. d. R. bei der ersten Benutzung der Karte durch den Kunden automatisch
aktiviert und ermöglicht die kontaktlose Bezahlung von Kleinbeträgen
ohne die Karte in ein Zahlungsterminal einführen und einen PIN-Code eingeben
zu müssen. Bei der Bezahlung von höheren Beträgen ist jedoch
die Authentifizierung durch PIN-Code erforderlich.

Nun hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu klären, wie es mit
der Haftung bei dem Verlust einer solchen Karte aussieht. Die Richter des EuGH
entschieden, dass das kontaktlose Zahlen ein anonymisiertes Zahlungsinstrument
ist und somit der Bank grundsätzlich Haftungserleichterungen ermöglicht.
Meldet ein Kunde jedoch den Verlust oder die missbräuchliche Verwendung
einer Bankkarte, dürfen ihm keine negativen finanziellen Folgen entstehen.
Etwas anders gilt, wenn er in betrügerischer Absicht gehandelt hat.

Angedrohte Erkrankung als Kündigungsgrund

Ein wichtiger Kündigungsgrund an sich – eine Verletzung arbeitsvertraglicher
Pflichten – liegt unter anderem vor, wenn der Arbeitnehmer seine Interessen
im Arbeitsverhältnis durch die rechtswidrige Drohung mit einem empfindlichen
Übel gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzen versucht. Vor diesem
Hintergrund entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit seinem Urteil
v. 21.7.2020 Folgendes:

Tritt der Arbeitnehmer einer Weisung des Arbeitgebers mit der Drohung entgegen,
sich krankschreiben zu lassen, so rechtfertigt das im Grundsatz eine außerordentliche
fristlose Kündigung. Unerheblich ist hierbei, ob der Arbeitnehmer später
tatsächlich erkrankt oder ob die Weisung rechtswidrig war, denn die kündigungsrelevante
Nebenpflichtverletzung besteht in der Art und Weise des Vorgehens des Arbeitnehmers.

Rechtliche Verbindung zwischen Mietverhältnis über Wohnraum und Geschäftsräume

In einem Fall aus der Praxis wurden von einem Mieter mit einem "Wohnungs-Einheitsmietvertrag"
Räumlichkeiten im 1. Obergeschoss zu Wohnzwecken und die im Erdgeschoss
vorhandenen Räume mit einem "Mietvertrag für gewerbliche Räume"
zur Nutzung als Kanzlei angemietet. Beide Verträge enthielten eine Klausel,
wonach die Mietverträge jeweils aneinander gebunden waren. Das Gewerbemietverhältnis
wurde im Juli 2017 vom Vermieter gekündigt.

Grundsätzlich gilt, dass dann, wenn der Mieter die Räumlichkeiten
vereinbarungsgemäß sowohl zu Wohn- als auch zu Gewerbezwecken nutzen
kann, ein Mischraummietverhältnis vorliegt. Es kommt dabei nicht darauf
an, ob der Mieter einen bestimmten Teil der Räumlichkeiten ausschließlich
gewerblich nutzt und in dem anderen ausschließlich wohnt (z. B. Gaststätte
mit Wirtewohnung) oder ob er die Räume in ihrer Gesamtheit sowohl zum Wohnen
als auch zu Gewerbezwecken nutzt. Folge dieses einheitlichen Rechtsverhältnisses
ist, dass dieses auch nur insgesamt gekündigt werden kann. Die Kündigung
des Vermieters im o. g. Fall war deshalb unwirksam.

Umgangspflicht des Vaters

Ein getrennt lebender Kindesvater ist auch gegen seinen ausdrücklich erklärten
Willen zum Umgang mit seinen Kindern verpflichtet, wenn der Umgang dem Kindeswohl
dient. Kinder haben ein Recht auf Umgang mit ihren Eltern und Eltern eine gesetzliche
Verpflichtung zum Umgang mit ihren Kindern.

Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) wies deshalb mit seinem Beschluss
v. 11.11.2020 eine Beschwerde eines Kindsvaters zurück, mit der er sich
gegen die Verpflichtung wehrte, einmal im Monat tagsüber Umgang mit seinen
drei Söhnen zu haben.

In seiner Erklärung führte das OLG aus, dass dem Wohl des Kindes
grundsätzlich zugutekommt, wenn es durch Umgang mit seinen Eltern die Möglichkeit
erhält, seinen Vater und seine Mutter kennen zu lernen, mit ihnen vertraut
zu werden oder eine persönliche Beziehung zu ihnen mithilfe des Umgangs
fortsetzen zu können. Die Verweigerung jeglichen Umgangs mit dem Kind und
damit die Loslösung von einer persönlichen Bindung stellt einen maßgeblichen
Entzug elterlicher Verantwortung und zugleich die Vernachlässigung eines
wesentlichen Teils der Erziehungspflicht dar.