TERMINSACHE: Antrag auf Grundsteuererlass bis 31.3.2021 stellen

Vermieter können bis zum 31.3.2021 (Ausschlussfrist) einen Antrag auf
Grundsteuererlass bei der zuständigen Gemeinde für 2020 stellen, wenn
sie einen starken Rückgang ihrer Mieteinnahmen im Vorjahr zu verzeichnen
haben. Ursachen können z. B. Brand- oder Hochwasserschäden, Zahlungsunfähigkeit
des Mieters oder Schäden durch Mietnomadentum sein. Insbesondere durch
die Corona-bedingten Zahlungsausfälle können sich Einnahmeausfälle
ergeben, die einen Grundsteuererlass rechtfertigen können.

Keine Aussicht auf Erlass besteht, wenn der Vermieter die Ertragsminderung
zu vertreten hat, z. B., weil er dem Mieter im Erlasszeitraum gekündigt
hat oder wenn notwendige Renovierungsarbeiten nicht (rechtzeitig) durchgeführt
wurden.

Maßstab für die Ermittlung der Ertragsminderung ist die geschätzte
übliche Jahresrohmiete. Bei einem Ausfall von mehr als 50 % der Mieteinnahmen
wird die Grundsteuer nach den derzeitigen Bestimmungen in Höhe von 25 %
erlassen. Entfällt der Mietertrag vollständig, halbiert sich die Grundsteuer.

Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet

Am 18.12.2020 stimmte auch der Bundesrat dem geplanten Jahressteuergesetz 2020
– das noch ein paar Änderungen zum Entwurf erfuhr – zu, sodass dieses nunmehr
in Kraft treten kann. Mit dem Gesetz nimmt die Bundesregierung notwendige Anpassungen
an EU-Recht und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie
des Bundesfinanzhofs vor. Aufgegriffen werden aber auch neue Regelungen. Nachfolgend
die wichtigsten Änderungen:

  1. Verbilligte Wohnungsüberlassung: Bei einer verbilligten Überlassung
    einer Wohnung zu weniger als 66 % der ortsüblichen Miete ist eine generelle
    Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlich und einen unentgeltlich
    vermieteten Teil vorzunehmen, wobei nur die auf den entgeltlich vermieteten
    Teil der Wohnung entfallenden Werbungskosten von den Mieteinnahmen abgezogen
    werden können. Mit einer Änderung im Einkommensteuergesetz wird
    ab 2021 die Grenze für die generelle Aufteilung der Wohnraumüberlassung
    in einen ent- bzw. unentgeltlich vermieteten Teil auf 50 % der ortsüblichen
    Miete herabgesetzt. Beträgt das Entgelt 50 % und mehr, jedoch weniger
    als 66 % der ortsüblichen Miete, ist eine sog. Totalüberschussprognose-Prüfung
    vorzunehmen.
    Fällt diese Prüfung positiv aus, wird Einkunftserzielungsabsicht
    angenommen und der volle Werbungskostenabzug gewährt. Bei einem negativen
    Ergebnis ist von einer solchen Absicht nur für den entgeltlich vermieteten
    Teil auszugehen, für den die Werbungskosten anteilig abgezogen werden
    können.
  2. Neuregelung des Investitionsabzugsbetrags: Der Investitionsabzugsbetrag
    wird von 40 % auf 50 % angehoben. Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen
    gelten nun auch uneingeschränkt für vermietete begünstigte
    Wirtschaftsgüter. Das gilt unabhängig von der Dauer der jeweiligen
    Vermietung. Somit sind auch längerfristige Vermietungen für mehr
    als drei Monate unschädlich.
    Bislang gelten für die einzelnen Einkunftsarten unterschiedliche Betriebsgrößenmerkmale.
    Künftig gilt für alle Einkunftsarten eine einheitliche Gewinngrenze
    i. H. v. 200.000 € für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen.
    Diese Änderung gilt gleichermaßen auch für die Inanspruchnahme
    von Sonderabschreibungen von bis zu 20 %. Die Neuregelungen zum Investitionsabzugsbetrag
    und der Sonderabschreibung gelten in den nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren.
  3. Steuerbegünstigte Zusatzleistungen des Arbeitgebers: Für
    das gesamte Einkommensteuergesetz wird klargestellt, dass nur Zusatzleistungen
    des Arbeitgebers – also Leistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
    Arbeitslohn gezahlt werden – steuerbegünstigt sind. Leistungen werden
    nur dann "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn"
    erbracht, wenn

    • die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
    • er Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
    • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer
      bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt
      und
    • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
      Hier hatte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 1.8.2019 eine andere Auffassung
      vertreten. Die Neuregelung ist erstmals auf Leistungen, die in einem nach
      dem 31.12.2019 endenden Lohnzahlungszeitraum zugewendet werden, anzuwenden.
  4. Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld: Durch das Corona-Steuerhilfegesetz
    wurde eine begrenzte und befristete Steuerbefreiung für Zuschüsse
    des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld eingeführt. Die Befristung wird
    durch das Jahressteuergesetz 2020 um ein Jahr verlängert. Die Steuerfreiheit
    gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen
    und vor dem 1.1.2022 enden.
  5. Arbeiten im Homeoffice: Steuerpflichtige können für jeden
    Kalendertag, an dem sie ausschließlich in der häuslichen Wohnung
    arbeiten, einen Betrag in Höhe von 5 € geltend machen. Die Pauschale
    kann in den Fällen in Anspruch genommen werden, in denen die Voraussetzungen
    für den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht
    vorliegen. Sie ist auf einen Höchstbetrag von 600 € im Jahr begrenzt,
    wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und kann in den Jahren 2020
    und 2021 in Anspruch genommen werden.
  6. Änderungen für Vereine und Ehrenamtliche: Durch eine Erhöhung
    der sog. Übungsleiterpauschale ab 2021 von 2.400 auf 3.000 € und
    der Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 € werden Vereine und Ehrenamtliche
    gestärkt. Bis zu einem Betrag von 300 € wird ein vereinfachter Spendennachweis
    ermöglicht. In den Zweckkatalog der Abgabenordnung für gemeinnützige
    Organisationen werden die Zwecke Klimaschutz, Freifunk und Ortsverschönerung
    aufgenommen.
  7. Entlastung für Alleinerziehende: Der bereits durch das Corona-Steuerhilfe-Gesetz
    auf 4.008 € erhöhte Entlastungsbetrag wird entfristet. Damit gilt
    der erhöhte Betrag auch ab dem Jahr 2022 weiter.
  8. Steuerfreie Sachbezugsgrenze: Die Grenze wird für alle Beschäftigten
    von 44 € auf 50 € erhöht. Die Erhöhung gilt ab 2022. Für
    sog. Sachbezugskarten soll es eine Klarstellung durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums
    geben.
  9. Steuerfreie Corona-Beihilfe: Die Steuerbefreiung für Beihilfen
    und Unterstützungen bis zur Höhe von 1.500 € wird bis zum Juni
    2021 verlängert. Die Befreiung war bisher bis zum 31.12.2020 festgelegt.
    Damit wäre ein im ersten Halbjahr 2021 ausgezahlter Corona-Bonus nicht
    mehr steuerbegünstigt gewesen.
  10. Anrechnung von Verlusten aus Termingeschäften: Die bisherige
    Verrechnungsbeschränkung in Höhe von 10.000 € wird auf 20.000
    € angehoben. So können insbesondere aus dem Verfall von Optionen
    im laufenden Kalenderjahr bis zu 20.000 € mit Gewinnen aus Termingeschäften
    und mit den Erträgen aus sog. Stillhaltegeschäften ausgeglichen
    werden. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen
    und jeweils in Höhe von 20.000 € mit Gewinnen aus Termingeschäften
    und Stillhalteprämien verrechnet werden. Verluste aus der Ausbuchung
    wertloser Wirtschaftsgüter oder der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit
    einer Kapitalforderung können mit Einkünften aus Kapitalvermögen
    bis zur Höhe von 20.000 € im Jahr ausgeglichen werden. Auch hier
    sind die Übertragung und Verrechnung nicht verrechneter Verluste auf
    die Folgejahre möglich.
  11. Steuerhinterziehung: In besonders schweren Fällen wird die Verjährungsfrist
    von 10 Jahren auf 15 Jahre verlängert. Die Regelung ist auf alle zum
    Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht verjährten Taten anzuwenden.
  12. Land- und Forstwirtschaft: Aufgrund des Zweifels der Europäischen
    Kommission zur Vereinbarkeit des Umsatzsteuergesetzes mit den Vorgaben des
    Unionsrechts führt der Gesetzgeber ab 2022 eine Umsatzgrenze für
    die Durchschnittsbesteuerung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in Höhe
    von 600.000 € ein.
  13. Rechnungsberichtigung: Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung
    zur Rechnungsberichtigung mit Urteil vom 20.10.2016 aufgegeben. Berichtigt
    danach ein Unternehmer eine Rechnung, kann dies auf den Zeitpunkt zurückwirken,
    in dem die Rechnung erstmals ausgestellt wurde. Durch das JStG 2020 soll klargestellt
    werden, dass die Berichtigung einer Rechnung kein rückwirkendes Ereignis
    ist, sodass eine Rechnungsberichtigung keine zeitlich unbegrenzte Änderungsmöglichkeit
    eines Steuerbescheides zur Folge hat.

Bitte beachten Sie! Mit dem JStG 2020 sind auch noch weitere Änderungen
im Umsatzsteuergesetz (z. B. Umsetzung des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets),
im Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz, in der Abgabenordnung und im Strafrecht
beschlossen worden. Über die einzelnen relevanten Änderungen werden
wir Sie in den nächsten Informationsschreiben im Detail unterrichten.

Berücksichtigung des Veräußerungserlöses eines teilweise privat genutzten Pkw

Wirtschaftsgüter des gewillkürten Betriebsvermögens, also Gegenstände,
welche privat und beruflich genutzt werden mit über 10 % beruflichem Nutzungsanteil,
führen oftmals zu verschiedenen Beurteilungen bei dem Unternehmer und dem
Finanzamt. Insbesondere die steuerliche Berücksichtigung bei Pkw ist dabei
ein häufiges Thema. So war es auch in einem Fall, den der Bundesfinanzhof
(BFH) am 16.6.2020 entschied. Gegenstand des Urteils war die Ermittlung des
Veräußerungserlöses eines Pkw des Betriebsvermögens, welcher
sowohl beruflich als auch privat genutzt wurde.

Ein Steuerpflichtiger ordnete das Kfz bei Anschaffung dem gewillkürten
Betriebsvermögen zu. In den entsprechenden Steuererklärungen wurde
die Abschreibung (AfA) als Ausgabe berücksichtigt, gleichzeitig aber auch
die privaten Aufwendungen als Einnahme erfasst, sodass die Kosten im Zusammenhang
mit dem Pkw sich fast ausglichen.

Als das Auto abgeschrieben war, veräußerte der Unternehmer dieses
und setzte den Veräußerungsgewinn nur mit dem Anteil der beruflichen
Nutzung als Betriebseinnahme an. Die steuermindernde AfA wurde jährlich
mit der Entnahme ausgeglichen, der private Nutzungsanteil dürfte sich nun
nicht mehr auswirken. Dem widersprach das Finanzamt, der volle Gewinn aus dem
Verkauf sei trotzdem anzusetzen.

So sah das auch der BFH. Der Veräußerungsgewinn ist in voller Höhe
anzusetzen. Ob sich die AfA in den Vorjahren ausgewirkt hat oder nicht, steht
mit dem Vorgang des Verkaufs in keinem Zusammenhang und darf deshalb auch nicht
berücksichtigt werden. Auch das Gesetz sieht keine anteilige Berechnung
vor. Der BFH betont zudem, dass das Gebot der Besteuerung nach wirtschaftlicher
Leistungsfähigkeit und das Nettoprinzip durch diese Regelung nicht verletzt,
sondern rechtmäßig berücksichtigt werden.

Steuerliche Behandlung von Reisekosten bei Auslandsdienstreisen ab 1.1.2021

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 3.12.2020 die neuen
Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten
für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2021
bekannt gemacht. Eine Reisekostentabelle finden Sie auf der Internetseite des
BMF unter: https://www.bundesfinanzministerium.de

Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für
Luxemburg geltende Pauschbetrag, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete
eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.

Frist für die Abgabe der Steuererklärungen 2019 verlängert

Mit Schreiben vom 21.12.2020 teilt das Bundesfinanzministerium mit, dass es
die Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen für das Kalenderjahr
2019 allgemein bis zum 31.3.2021 verlängert.

Einer Pressemitteilung der Bundessteuerberaterkammer vom 18.12.2020 zufolge soll diese Frist bis zum 31.8.2021 verlängert werden. Diese Frist war bei
Ausarbeitung des Informationsschreibens noch nicht offiziell bestätigt.

Anmerkung: Zzt. ist eine gesetzliche Regelung zur Fristverlängerung bis zum 31.8.2021 in Arbeit (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung – Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019).

Änderungen seit 1.1.2021 bzw. in 2021 im Bereich Arbeit und Soziales

Für 2021 ergeben sich im Bereich Arbeit und Soziales diverse Änderungen.
Hier ein Auszug über die wesentlichen Neuregelungen, die zum Jahresbeginn
und im Laufe des Jahres 2021 wirksam wurden bzw. werden.

  • Kurzarbeitergeld: Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes
    (ab dem 4. Monat auf 70 % bzw. 77 % bei mindestens einem Kind und auf 80%
    bzw. 87 % ab dem 7. Monat) wird für alle Beschäftigten bis zum 31.12.2021
    verlängert, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.3.2021 entstanden
    ist. Ferner werden die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen insoweit
    bis zum 31.12.2021 verlängert. Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung,
    die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, bleibt anrechnungsfrei.
    Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die
    bis zum 31.12.2020 mit Kurzarbeit begonnen haben, auf bis zu 24 Monate, längstens
    bis zum 31.12.2021, verlängert.
  • Vereinfachte Weiterbildungsförderung Beschäftigter durch die
    Agentur für Arbeit:
    Bedürfen aufgrund des technologischen Strukturwandels
    eine größere Anzahl von Arbeitnehmern eines Betriebes eine berufliche
    Weiterbildung, ist, anders als bisher, nicht mehr für jeden einzelnen
    Beschäftigten ein Förderantrag notwendig.
  • Verlängerung der Möglichkeit zur Nutzung von Video- und Telefonkonferenzen
    sowie audiovisueller Einrichtungen für Versammlungen:
    Die Möglichkeit
    zur Nutzung von Video- und Telefonkonferenzen für Betriebsräte und
    weitere Mitbestimmungsgremien, für Heimarbeitsausschüsse und Werkstatträte
    in Werkstätten für behinderte Menschen ist bis zum 30.6.2021 verlängert
    worden. Entsprechendes gilt für Versammlungen mittels audiovisueller
    Einrichtungen.
  • Gesetzlicher Mindestlohn: Der gesetzliche Mindestlohn beträgt
    seit dem 1.1.2021 brutto 9,50 € und ab dem 1.7.2021 brutto 9,60 €
    je geleisteter Arbeitsstunde.
  • Mitgliedsbescheinigung der Krankenkassen: Seit dem 1.1.2021 ist die
    Pflicht zur Vorlage der Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse in Papierform
    entfallen. Der Beschäftigte gibt bei Aufnahme der Beschäftigung
    bzw. beim Wechsel der Krankenkasse beim Arbeitgeber seine (neue) Krankenkasse
    an. Durch ein elektronisches Abfrageverfahren wird die Richtigkeit der Angaben
    geprüft und seitens der Krankenkasse bestätigt.
  • Anhebung der Altersgrenzen ("Rente mit 67"): Versicherte,
    die 1955 bzw. 1956 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen
    gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und neun Monaten bzw.
    mit 65 Jahren und zehn Monaten. Für die folgenden Geburtsjahrgänge
    erhöht sich die Regelaltersgrenze zunächst um je einen weiteren
    Monat (später in Stufen von zwei Monaten pro Jahrgang). Erst für
    die Jahrgänge 1964 und jünger wird die Regelaltersgrenze bei 67
    Jahren liegen.
  • Hinzuverdienstgrenze bei Altersrenten: In Anbetracht der aktuellen
    Entwicklung der Corona-Krise gilt die befristete Anhebung der kalenderjährlichen
    Hinzuverdienstgrenze für Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze
    auch für das Kalenderjahr 2021. Für das Jahr 2021 beträgt die
    kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze 46.060 €. Der sog. Hinzuverdienstdeckel
    ist weiterhin nicht anzuwenden.

Update-Pflichten für Verkäufer von digitalen Geräten

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Warenkaufrichtlinie soll eine Update-Pflicht
für Verkäufer von digitalen Produkten eingeführt werden, die
diese Produkte an Verbraucher verkaufen. Ziel ist eine dauerhafte Funktionstüchtigkeit
und IT-Sicherheit von digitalen Gütern zu gewährleisten. Der Entwurf
sieht insbesondere folgende Änderungen vor:

  • Für Produkte mit digitalen Elementen, die ein Verbraucher von einem
    Händler erwirbt, wird eine Aktualisierungsverpflichtung ("Updates")
    eingeführt.
  • Für Sachen, für die eine dauerhafte Bereitstellung digitaler Elemente
    vereinbart ist, muss der Verkäufer z. B. dafür Sorge tragen, dass
    die in der Sache integrierten digitalen Elemente während des Bereitstellungszeitraums
    mangelfrei sind und bleiben.
  • Bei Kaufverträgen mit Verbrauchern wird die Vermutung, dass ein Mangel
    der Kaufsache bereits beim Kauf vorlag, von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert.
  • Eine Garantieerklärung wird dem Verbraucher zukünftig auf einem
    dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt. Aus der Garantieerklärung
    muss zudem deutlich hervorgehen, dass eine Garantie die daneben bestehenden
    Gewährleistungsrechte unberührt lässt und die Inanspruchnahme
    der gesetzlichen Rechte unentgeltlich ist.

Überprüfung von Prämiensparverträgen

Bei Prämiensparverträgen handelt es sich um eine langfristige Sparform
mit gleichbleibender Sparleistung, aber einem variablen Zinssatz. Je nach Vertragslaufzeit
erhalten die Verbraucher neben dem Zins oftmals noch eine zusätzliche Prämie.
Die meisten Kreditinstitute verwenden in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB) eine sog. "Zinsanpassungsklausel".

Diese erlaubt es ihnen, über Änderungen bei der Verzinsung unbegrenzt
einseitig entscheiden zu können. Eine solche Zinsanpassungsklausel ist
jedoch rechtlich unwirksam, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) bereits 2004.
Wie mit der Klausel in den entsprechenden Verträgen weiter verfahren werden
soll, erklärte der BGH allerdings nicht. Nun hat das Oberlandesgericht
Dresden (OLG) auf eine entsprechende Musterklage reagiert und Hinweise auf die
weitere Verfahrensweise gegeben.

Nach Ansicht des OLG müssen sich die Zinsen an einem angemessenen, langfristigen
und öffentlich zugänglichen Referenzzinssatz orientieren und eine
monatliche Anpassung muss möglich sein. Angemessen wäre beispielsweise
die 9- bis 10-jährige Zeitreihe der Deutschen Bundesbank.

Bitte beachten Sie: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
empfiehlt Verbrauchern solche Prämiensparverträge überprüfen
zulassen. Sie hatte die Kreditinstitute bereits Anfang 2020 aufgefordert auf
die betroffenen Kunden zuzugehen, um jeweils eine rechtlich wirksame Lösung
zu finden. Betroffene Verbraucher sollten ihre Bank aufsuchen, sich dort die
verwendete Klausel erläutern lassen, um anschließend deren Wirksamkeit
prüfen zu können. Ggf. ist hier eine rechtliche Beratung sinnvoll.

Keine Haftungserleichterung für Bank beim kontaktlosen Zahlen

Neu ausgegebene Bankkarten sind häufig mit einer Nahfeldkommunikationsfunktion
(NFC-Funktion) – "kontaktlose Zahlungsfunktion" – ausgestattet. Diese
Funktion wird i. d. R. bei der ersten Benutzung der Karte durch den Kunden automatisch
aktiviert und ermöglicht die kontaktlose Bezahlung von Kleinbeträgen
ohne die Karte in ein Zahlungsterminal einführen und einen PIN-Code eingeben
zu müssen. Bei der Bezahlung von höheren Beträgen ist jedoch
die Authentifizierung durch PIN-Code erforderlich.

Nun hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu klären, wie es mit
der Haftung bei dem Verlust einer solchen Karte aussieht. Die Richter des EuGH
entschieden, dass das kontaktlose Zahlen ein anonymisiertes Zahlungsinstrument
ist und somit der Bank grundsätzlich Haftungserleichterungen ermöglicht.
Meldet ein Kunde jedoch den Verlust oder die missbräuchliche Verwendung
einer Bankkarte, dürfen ihm keine negativen finanziellen Folgen entstehen.
Etwas anders gilt, wenn er in betrügerischer Absicht gehandelt hat.