Anspruch auf Kinderkrankengeld erweitert

Gesetzlich versicherte Eltern können im Jahr 2021 pro Kind und Elternteil
20 statt 10 Tage Kinderkrankengeld beantragen, bei mehreren Kindern maximal
45 Tage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40
Tage pro Kind und Elternteil, maximal bei mehreren Kindern auf 90 Tage.

Der Anspruch besteht auch, wenn ein Kind zu Hause betreut werden muss, weil
Schulen oder Kitas geschlossen sind, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben
oder der Zugang zum Betreuungsangebot der Kita eingeschränkt wurde. Eltern
können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Home-Office arbeiten.
Diese neue Regelung gilt rückwirkend ab 5.1.2021.

Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern,
die selbst einen Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind gesetzlich versichert
und jünger als 12 Jahre oder aufgrund einer Behinderung auf Betreuung angewiesen
ist. Weiterhin darf es im Haushalt keine andere Person geben, die das Kind betreuen
kann. Der Nachweis des Betreuungsbedarfs gegenüber der Krankenkasse wird
mit einer Bescheinigung vom Arzt festgestellt. Muss ein Kind aufgrund einer
Schul- oder Kitaschließung zu Hause betreut werden, genügt eine Bescheinigung
der jeweiligen Einrichtung.

Veräußerung von privaten und betrieblichen Gütern über Ebay

Inzwischen ist der Onlinehandel von Wirtschaftsgütern ein lukratives Geschäft
für Unternehmer. Dabei steht nicht nur Unternehmern das Internet als Verkaufsplattform
zur Verfügung, sondern auch Privatpersonen. Da diese ihre privaten Güter
verkaufen, um im besten Fall noch etwas Geld dafür zu bekommen, stellt
diese Tätigkeit mangels Gewinnerzielungsabsicht keinen Gewerbebetrieb dar.
Über die Differenzierung bei Unternehmern, welche zusätzlich noch
private Dinge veräußern, hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 17.6.2020
entschieden.

Im entschiedenen Fall veräußerte ein Onlinehändler Modelleisenbahnen
und entsprechendes Zubehör. Dazu kamen weitere Veräußerungen,
die nach der Ansicht des Unternehmers nicht zu versteuern seien, da es sich
um private Umsätze handele. Er habe seine private Modelleisenbahnsammlung
verkauft, welche er bereits vor der Unternehmensgründung besaß. Zudem
erfolgte die Lagerung an zwei separaten Orten. Das Auflösen dieser Sammlung
durch viele einzelne Verkäufe stelle keine gewerbliche Tätigkeit dar.

Hätte der Unternehmer mit seiner Aussage Recht, so könnten die Umsätze
trotzdem dem Gewerbebetrieb zuzuordnen sein, da hier eine Branchenüblichkeit
vorliegt. Allerdings müsste hierbei zuvor steuerlich noch die Einlage aus
dem Privatvermögen berücksichtigt werden. Wenn die Wirtschaftsgüter
jedoch tatsächlich nie dem Betriebsvermögen zuzuordnen waren, so wären
die privaten Umsätze steuerlich nicht zu berücksichtigen.

Der BFH hat den Fall dem Finanzgericht zurückverwiesen, damit eine Überprüfung
der tatsächlichen Umstände stattfinden kann. Sollte sich jedoch herausstellen,
dass es sich von Anfang an um Betriebsvermögen handelte, so erfolgt eine
nachträgliche Versteuerung der Umsätze. Entsprechende Fälle sollten
mit Hinweis auf das Verfahren offengehalten werden.

Anhebung von Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurden für die Zeit ab 1.1.2021 der Übungsleiterfreibetrag
von 2.400 auf 3.000 € und die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 €
im Jahr erhöht.

Der Übungsleiterfreibetrag stellt Einnahmen für bestimmte nebenberufliche
übungsleitende, ausbildende, erzieherische, betreuende, künstlerische
und pflegerische Tätigkeiten in begrenzter Höhe steuerfrei. Im Rahmen
der Ehrenamtspauschale sind darüber hinaus auch Einnahmen aus bestimmten
weiteren nebenberuflichen gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen
Tätigkeiten in begrenzter Höhe steuerfrei. Der Steuerfreibetrag bei
Übungsleiter- und Ehrenamtstätigkeiten ist kein Arbeitsentgelt im
Sinne der Sozialversicherung. Er bleibt bei der sozialversicherungsrechtlichen
Beurteilung unberücksichtigt und damit beitragsfrei, solange die Freibeträge
nicht überschritten werden.

Auch geringfügig Beschäftigte, deren Einkommen regelmäßig
450 € nicht übersteigt, können zusätzlich den steuerfreien
Übungsleiter- bzw. Ehrenamtsbetrag beziehen, ohne dass dieser bei der sozialversicherungsrechtlichen
Beurteilung berücksichtigt wird.

Steuerliche Erleichterungen für freiwillige Impfhelfer

Die freiwilligen Helferinnen und Helfer in Impfzentren erhalten eine steuerliche
Entlastung. Darauf legten sich die Finanzministerien von Bund und Ländern
fest. Die Helfenden können nun von der Übungsleiter- oder von der
Ehrenamtspauschale profitieren.

Nach der Abstimmung zwischen Bund und Ländern gilt für all diejenigen,
die direkt an der Impfung beteiligt sind, z. B. in Aufklärungsgesprächen
oder beim Impfen selbst, die Übungsleiterpauschale. Diese Regelung gilt
für Einkünfte in den Jahren 2020 (bei einer Pauschale von 2.400 €)
und 2021 (bei einer Pauschale von 3.000 €). Engagieren sich Helfende in
der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren, kann die Ehrenamtspauschale
für 2020 (in Höhe von 720 €) und für 2021 (in Höhe
von 840 €) in Anspruch genommen werden.

Sowohl Übungsleiter- als auch Ehrenamtspauschale greifen bei Vergütungen
aus nebenberuflichen Tätigkeiten. Dabei können auch solche Helferinnen
und Helfer nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben,
etwa Studentinnen und Studenten oder Rentnerinnen und Rentner. Die Übungsleiterpauschale
und die Ehrenamtspauschale sind Jahresbeträge, die einmal pro Kalenderjahr
gewährt werden. Bei verschiedenen begünstigten Tätigkeiten werden
die Einnahmen zusammengerechnet.

Kindergeld bei Ausbildungsplatzsuche und Erkrankung

Für ein Kind, das auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz ist, besteht
kein Anspruch auf Kindergeld, wenn es erkrankt ist und das Ende der Erkrankung
nicht abgesehen werden kann. Diese Auffassung vertritt der Bundesfinanzhof (BFH)
mit Urteil vom 12.11.2020.

Im entschiedenen Fall beantragte der Vater für seinen Sohn Kindergeld,
da dieser einen Ausbildungsplatz suche und seine Ausbildungswilligkeit auch
bekundet hatte. Der Sohn befand sich wegen langjähriger Erkrankung allerdings
in Therapie. Ärzte bescheinigten, dass das Ende der Erkrankung nicht absehbar
war.

Der BFH führte dazu aus, dass bei einem erkrankten Kind nur dann eine
Berücksichtigung als Kind, das einen Ausbildungsplatz sucht, in Betracht
kommt, wenn das Ende der Erkrankung absehbar ist.

Keine Berücksichtigung der Instandhaltungsrücklage bei Berechnung der Grunderwerbsteuer

Bei der Berechnung von Grunderwerbsteuer sind einige Faktoren zu berücksichtigen,
während andere nicht mit in die Berechnung einfließen dürfen.
Zu diesem Thema musste sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Frage beschäftigen,
ob eine Instandhaltungsrücklage beim Eigentumsübergang des entsprechenden
Grundstücks bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer steuermindernd zu
berücksichtigen ist oder nicht.

Es ging dabei um den Kauf von Sondereigentum an bestimmten Objekten und Miteigentum
am gemeinschaftlichen Eigentum der Objekte. Daneben ging auch der Anteil an
gemeinschaftlichen Geldern auf den Käufer über. Dazu gehörte
auch eine Instandhaltungsrücklage. Diese wurde vom Finanzamt nicht kaufpreismindernd
berücksichtigt. Dagegen wehrte sich der Käufer, der Kaufpreis müsse
um den Betrag der Rücklage gemindert werden, sodass letztendlich auch weniger
Grunderwerbsteuer zu zahlen sei.

Nach Auffassung des BFH ist beim Erwerb von Teileigentum der vereinbarte Kaufpreis
als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrücklage
zu mindern. Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist der vereinbarte
Kaufpreis einschließlich sonstiger Leistungen des Käufers und vorbehaltenen
Nutzungen des Verkäufers, die unmittelbar mit dem Eigentumsübergang
in Verbindung stehen. Zudem gehört die Rücklage zum Verwaltungsvermögen,
welches wiederum der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft gehört
und nicht nur dem einzelnen Veräußerer. Für diesen besteht keine
Möglichkeit die Rücklage beim Verkauf zu übertragen. Auch
dadurch fällt eine Berücksichtigung bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer
weg.

Elektromobilität – Mehr Ladesäulen für E-Fahrzeuge

Nach dem Bundestag stimmte auch der Bundesrat dem Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten
Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität am 5.3.2021
zu; damit ist es nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten.

Bei neuen Wohngebäuden mit mehr als 5 PKW-Stellplätzen (Nicht-Wohngebäude
6 Stellplätze) muss mindestens jeder dritte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur
ausgestattet und zusätzlich ein Ladepunkt errichtet werden. Bauherren oder
Immobilieneigentümer, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang
stehen, können gemeinsam bestimmte Anforderungen aus dem Gesetz erfüllen.
So besteht die Möglichkeit, gemeinsame Leitungsinfrastruktur oder Ladepunkte
für ein Viertel zu errichten.

Das Gesetz gilt nicht für Nicht-Wohngebäude kleiner und mittlerer
Unternehmen, die weitgehend selbst genutzt werden. Auch sind Ausnahmen vorgesehen,
wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur in bestehenden
Gebäuden 7 % der Gesamtkosten einer größeren Renovierung des
Gebäudes überschreiten.

Unwirksamkeit der befristeten Erhöhung der Wochenarbeitszeit

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz kann ein Arbeitsvertrag befristet
werden, sofern die Befristung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.
Die Befristung einzelner Vertragsbedingungen ist unzulässig.

In einem vom Landesarbeitsgericht München (LAG) entschiedenen Fall war
eine Kirchenmusikerin seit dem 28.10.2016 unbefristet bei der Kirchengemeinde
als Kirchenmusikerin mit 3,5 Wochenstunden in Teilzeit angestellt. Mit Änderungsvertrag
vom 25.8.2017 wurde – wegen der Erkrankung der 1. Organistin – ihre Wochenstundenzahl
befristet bis längstens 31.8.2018 auf 39 Stunden angehoben und dann wegen
fortdauernder Erkrankung verlängert bis längstens 31.5.2019.

Das LAG entschied dazu, dass die Musikerin weiterhin mit 39 Wochenstunden zu
beschäftigen ist, weil sie durch die nur befristete Erhöhung der Wochenstundenzahl
unangemessen benachteiligt wurde. Das Gericht hat die Befristung in dem allein
maßgeblichen letzten Änderungsvertrag als treuwidrig angesehen und
als unangemessene Benachteiligung für unwirksam erklärt, weil bei
Anschluss des Änderungsvertrages nicht zu erkennen gewesen war, dass der
betriebliche Bedarf für die erhöhte Wochenstundenzahl bei Ende der
Befristung nicht mehr bestehen würde.

Tankgutscheine und Werbeeinnahmen anstelle von Arbeitslohn sind sozialversicherungspflichtig

Bei Vereinbarungen eines teilweisen Lohnverzichts, der über Gutscheine
oder Werbeeinnahmen, die aus der Vermietung von Werbefläche auf dem Pkw
des Arbeitnehmers entsteht, ausgeglichen wird, handelt es sich um sozialversicherungsrechtliches
Arbeitsentgelt. Dies gilt nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom
23.2.2021 grundsätzlich für alle geldwerten Vorteile eines Arbeitnehmers,
die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Ein Zusammenhang
besteht immer dann, wenn der ursprüngliche Bruttoarbeitslohn rechnungsmäßig
fortgeführt wird und die Tankgutscheine und Werbeeinnahmen als "neue
Gehaltsanteile" angesehen werden.

Im verhandelten Fall legten Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen individuellen
Bruttoentgeltverzicht bei gleichbleibender Arbeitszeit fest. Die bisherige Bruttovergütung
wurde zur Berechnung künftiger Gehaltsansprüche weitergeführt.
Als Ausgleich und "neue Gehaltsbestandteile" vereinbarten die Parteien
monatliche Tankgutscheine in Höhe von 40 € und Mietzahlungen für
die Bereitstellung von Werbeflächen in Höhe von 21 € im Monat.
Nach einer Betriebsprüfung forderte der Rentenversicherungsträger
Sozialversicherungsbeiträge nach. Der Arbeitgeber lehnte die Nachforderung
ab und begründete dies damit, dass der Sachwert der Tankgutscheine unter
der steuerlichen Bagatellgrenze von 44 € im Monat liegt. Darüber hinaus
ist für die Werbefläche ein Mietvertrag geschlossen worden, welcher
nicht auf dem Arbeitsverhältnis beruht.

Diese Auffassung teilte das BSG nicht und führte in seiner Urteilsbegründung
aus, dass es bei den Mieteinahmen nicht darauf ankommt, dass ein eigenständiger
Mietvertrag mit dem Arbeitnehmer geschlossen worden ist und es sich bei den
Werbeeinnahmen um einen "neuen Gehaltsanteil" handelt. Da auch die
Tankgutscheine auf einen bestimmten Betrag festgelegt sind, handelt es sich
ebenfalls um einen Sachbezug im Sinne eines "neuen Gehaltsbestandteils".
Die steuerrechtliche Bagatellgrenze kann daher nicht zur Anwendung kommen.

Wettbewerbsverbot nach Austritt aus der Gesellschaft

Ein an einen Gesellschafter gerichtetes umfassendes Wettbewerbsverbot in dem
Gesellschaftsvertrag einer GmbH ist einschränkend in dem Sinne auszulegen,
dass es nur bis zum wirksamen Austritt aus der Gesellschaft gilt.

Die Weitergeltung des Wettbewerbsverbots über diesen Zeitpunkt hinaus
käme nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14.10.2020
einem gegen das Grundgesetz verstoßenden Berufsverbot gleich.