Nutzungsdauer von Computer-Hard- und Software auf ein Jahr verkürzt

Bestimmte digitale Wirtschaftsgüter können rückwirkend zum 1.1.2021
sofort abgeschrieben werden. Die entsprechende Regelung geht aus einem Schreiben des Bundesministeriums der
Finanzen vom 26.2.2021 hervor. Damit wird die Nutzungsdauer für
Computer von drei Jahren auf ein Jahr reduziert
und die AfA-Tabelle für
allgemeine Anlagegüter entsprechend geändert. Die Sofortabschreibung
kann wahlweise in Anspruch genommen werden.

Zu den benannten digitalen Wirtschaftsgütern gehören materielle Wirtschaftsgüter
wie Computerhardware und immaterielle Wirtschaftsgüter wie Betriebs- und
Anwendersoftware. Darunter fallen darüber hinaus auch ERP-Software, Software
für Warenwirtschaftssysteme oder Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung
oder Prozesssteuerung.

Die neue Regelung kann in den Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre,
die nach dem 31.12.2020 enden, angewendet werden. In Gewinnermittlungen nach
dem 31.12.2020 kann sie auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewendet
werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt
wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde
gelegt wurde. Dies gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2021 entsprechend für
Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung
verwendet werden.

Drittes Corona-Steuerhilfegesetz in Kraft

Nur eine Woche nach dem Bundestag hat am 5.3.2021 auch der Bundesrat dem Dritten
Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Darin enthalten sind nachfolgende Verbesserungen
bzw. Änderungen:

Da Familien besonders von den pandemiebedingten Einschränkungen
betroffen sind, wird pro Kind ein einmaliger Kinderbonus von 150 € (im
Vorjahr 300 €) auf das Kindergeld gewährt. Dieser Bonus wird mit dem
steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet. Er wird nicht auf die Grundsicherung
angerechnet. Der Einmalbetrag soll im Mai 2021 ausbezahlt werden. Anspruch besteht
für jedes Kind, das in diesem Monat kindergeldberechtigt ist. All jene
Kinder, für die im Mai 2021 kein Kindergeldanspruch besteht, werden dennoch
mit dem Kinderbonus bedacht, wenn für sie in einem anderen Monat des Jahres
2021 ein Kindergeldanspruch besteht. Der Einmalbetrag findet beim steuerlichen
Familienleistungsausgleich Berücksichtigung. Je höher das Einkommen,
um so mehr mindert der Kinderbonus die steuerliche Entlastungswirkung.

Gastronomiebetriebe sind von der Corona-Krise besonders betroffen und
können durch die bestehenden Schließungen von der Mehrwertsteuersenkung
nicht profitieren. Die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie wird
daher über den 30.6.2021 hinaus befristet bis Ende 2022 auf den ermäßigten
Steuersatz von 7 % gesenkt. Auf Getränke wird der reguläre Steuersatz
erhoben. Von dieser Regelung sollen auch Cateringunternehmen, Lebensmitteleinzelhändler,
Bäckereien sowie Metzgereien profitieren. Voraussetzung dafür ist,
dass sie verzehrfertig zubereitete Speisen zur Abgabe anbieten.

Unternehmer, die bedingt durch die Corona-Pandemie Verluste erwirtschafteten,
werden durch einen erweiterten Verlustrücktrag unterstützt. So können
Verluste aus 2020 und 2021 steuerlich mit Gewinnen aus dem Vorjahr verrechnet
werden. Das dritte Corona-Steuerhilfegesetz sieht vor, den Verlustrücktrag
auf maximal 10 Mio. € (20 Mio. € bei Zusammenveranlagung) zu verdoppeln.
Für den vorläufigen Verlustrücktrag für 2020 gilt dies entsprechend.

Erwachsene Grundsicherungsempfänger erhalten aufgrund der entstehenden
Mehraufwendungen durch die Corona-Pandemie eine einmalige Sonderzahlung in Höhe
von 150 €. Der erleichterte Zugang zur Grundsicherung für Selbstständige
und Beschäftigte mit kleinen Einkommen, die krisenbedingt plötzlich
in Not geraten sind, wird bis zum 31.12.2021 verlängert. Zusätzlich
dazu wird das Rettungsprogramm "Neustart Kultur" verlängert und
ein Anschlussprogramm mit einem Umfang von eine Mrd. € aufgelegt.

Gesetzliche Verlängerung der Steuererklärungsfrist für beratene Fälle

Der Bundesrat hat am 12.2.2021 einem entsprechenden Gesetzesentwurf zugestimmt,
durch den die Frist für die Abgabe einer Steuererklärung durch steuerberatende
Berufe um mehrere Monate verlängert wird. Für den Veranlagungszeitraum 2019 läuft die
Frist nun bis Ende August 2021.
Parallel dazu wird auch die Karenzzeit zur
Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden um 6 Monate ausgeweitet.

Die Steuererklärungsfrist endet für beratene Fälle regulär
Ende Februar 2021. Das Gesetz verlängert den Besteuerungszeitraum 2019
nun um 6 Monate. Dadurch wird den Steuer- und Feststellungserklärungen,
die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt werden, antragslos
eine längere Bearbeitungszeit ohne Verspätungsfolgen eingeräumt.
So sollen Steuerberaterinnen und Steuerberater entlastet werden, die mit der
Beantragung aktueller Corona-Hilfen für Unternehmen stark beansprucht sind.

Anspruch auf Kinderkrankengeld erweitert

Gesetzlich versicherte Eltern können im Jahr 2021 pro Kind und Elternteil
20 statt 10 Tage Kinderkrankengeld beantragen, bei mehreren Kindern maximal
45 Tage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40
Tage pro Kind und Elternteil, maximal bei mehreren Kindern auf 90 Tage.

Der Anspruch besteht auch, wenn ein Kind zu Hause betreut werden muss, weil
Schulen oder Kitas geschlossen sind, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben
oder der Zugang zum Betreuungsangebot der Kita eingeschränkt wurde. Eltern
können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Home-Office arbeiten.
Diese neue Regelung gilt rückwirkend ab 5.1.2021.

Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern,
die selbst einen Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind gesetzlich versichert
und jünger als 12 Jahre oder aufgrund einer Behinderung auf Betreuung angewiesen
ist. Weiterhin darf es im Haushalt keine andere Person geben, die das Kind betreuen
kann. Der Nachweis des Betreuungsbedarfs gegenüber der Krankenkasse wird
mit einer Bescheinigung vom Arzt festgestellt. Muss ein Kind aufgrund einer
Schul- oder Kitaschließung zu Hause betreut werden, genügt eine Bescheinigung
der jeweiligen Einrichtung.

Veräußerung von privaten und betrieblichen Gütern über Ebay

Inzwischen ist der Onlinehandel von Wirtschaftsgütern ein lukratives Geschäft
für Unternehmer. Dabei steht nicht nur Unternehmern das Internet als Verkaufsplattform
zur Verfügung, sondern auch Privatpersonen. Da diese ihre privaten Güter
verkaufen, um im besten Fall noch etwas Geld dafür zu bekommen, stellt
diese Tätigkeit mangels Gewinnerzielungsabsicht keinen Gewerbebetrieb dar.
Über die Differenzierung bei Unternehmern, welche zusätzlich noch
private Dinge veräußern, hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 17.6.2020
entschieden.

Im entschiedenen Fall veräußerte ein Onlinehändler Modelleisenbahnen
und entsprechendes Zubehör. Dazu kamen weitere Veräußerungen,
die nach der Ansicht des Unternehmers nicht zu versteuern seien, da es sich
um private Umsätze handele. Er habe seine private Modelleisenbahnsammlung
verkauft, welche er bereits vor der Unternehmensgründung besaß. Zudem
erfolgte die Lagerung an zwei separaten Orten. Das Auflösen dieser Sammlung
durch viele einzelne Verkäufe stelle keine gewerbliche Tätigkeit dar.

Hätte der Unternehmer mit seiner Aussage Recht, so könnten die Umsätze
trotzdem dem Gewerbebetrieb zuzuordnen sein, da hier eine Branchenüblichkeit
vorliegt. Allerdings müsste hierbei zuvor steuerlich noch die Einlage aus
dem Privatvermögen berücksichtigt werden. Wenn die Wirtschaftsgüter
jedoch tatsächlich nie dem Betriebsvermögen zuzuordnen waren, so wären
die privaten Umsätze steuerlich nicht zu berücksichtigen.

Der BFH hat den Fall dem Finanzgericht zurückverwiesen, damit eine Überprüfung
der tatsächlichen Umstände stattfinden kann. Sollte sich jedoch herausstellen,
dass es sich von Anfang an um Betriebsvermögen handelte, so erfolgt eine
nachträgliche Versteuerung der Umsätze. Entsprechende Fälle sollten
mit Hinweis auf das Verfahren offengehalten werden.

Anhebung von Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurden für die Zeit ab 1.1.2021 der Übungsleiterfreibetrag
von 2.400 auf 3.000 € und die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 €
im Jahr erhöht.

Der Übungsleiterfreibetrag stellt Einnahmen für bestimmte nebenberufliche
übungsleitende, ausbildende, erzieherische, betreuende, künstlerische
und pflegerische Tätigkeiten in begrenzter Höhe steuerfrei. Im Rahmen
der Ehrenamtspauschale sind darüber hinaus auch Einnahmen aus bestimmten
weiteren nebenberuflichen gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen
Tätigkeiten in begrenzter Höhe steuerfrei. Der Steuerfreibetrag bei
Übungsleiter- und Ehrenamtstätigkeiten ist kein Arbeitsentgelt im
Sinne der Sozialversicherung. Er bleibt bei der sozialversicherungsrechtlichen
Beurteilung unberücksichtigt und damit beitragsfrei, solange die Freibeträge
nicht überschritten werden.

Auch geringfügig Beschäftigte, deren Einkommen regelmäßig
450 € nicht übersteigt, können zusätzlich den steuerfreien
Übungsleiter- bzw. Ehrenamtsbetrag beziehen, ohne dass dieser bei der sozialversicherungsrechtlichen
Beurteilung berücksichtigt wird.

Steuerliche Erleichterungen für freiwillige Impfhelfer

Die freiwilligen Helferinnen und Helfer in Impfzentren erhalten eine steuerliche
Entlastung. Darauf legten sich die Finanzministerien von Bund und Ländern
fest. Die Helfenden können nun von der Übungsleiter- oder von der
Ehrenamtspauschale profitieren.

Nach der Abstimmung zwischen Bund und Ländern gilt für all diejenigen,
die direkt an der Impfung beteiligt sind, z. B. in Aufklärungsgesprächen
oder beim Impfen selbst, die Übungsleiterpauschale. Diese Regelung gilt
für Einkünfte in den Jahren 2020 (bei einer Pauschale von 2.400 €)
und 2021 (bei einer Pauschale von 3.000 €). Engagieren sich Helfende in
der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren, kann die Ehrenamtspauschale
für 2020 (in Höhe von 720 €) und für 2021 (in Höhe
von 840 €) in Anspruch genommen werden.

Sowohl Übungsleiter- als auch Ehrenamtspauschale greifen bei Vergütungen
aus nebenberuflichen Tätigkeiten. Dabei können auch solche Helferinnen
und Helfer nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben,
etwa Studentinnen und Studenten oder Rentnerinnen und Rentner. Die Übungsleiterpauschale
und die Ehrenamtspauschale sind Jahresbeträge, die einmal pro Kalenderjahr
gewährt werden. Bei verschiedenen begünstigten Tätigkeiten werden
die Einnahmen zusammengerechnet.

Kindergeld bei Ausbildungsplatzsuche und Erkrankung

Für ein Kind, das auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz ist, besteht
kein Anspruch auf Kindergeld, wenn es erkrankt ist und das Ende der Erkrankung
nicht abgesehen werden kann. Diese Auffassung vertritt der Bundesfinanzhof (BFH)
mit Urteil vom 12.11.2020.

Im entschiedenen Fall beantragte der Vater für seinen Sohn Kindergeld,
da dieser einen Ausbildungsplatz suche und seine Ausbildungswilligkeit auch
bekundet hatte. Der Sohn befand sich wegen langjähriger Erkrankung allerdings
in Therapie. Ärzte bescheinigten, dass das Ende der Erkrankung nicht absehbar
war.

Der BFH führte dazu aus, dass bei einem erkrankten Kind nur dann eine
Berücksichtigung als Kind, das einen Ausbildungsplatz sucht, in Betracht
kommt, wenn das Ende der Erkrankung absehbar ist.