Gebäudesanierungsmaßnahmen steuerlich begünstigt

Mit den neuen Klimaschutzregelungen wird eine technologieoffene steuerliche
Förderung energetischer Gebäudesanierungsmaßnahmen ab 2020 eingeführt.
Durch einen Abzug von der Steuerschuld soll gewährleistet werden, dass
Gebäudebesitzer aller Einkommensklassen gleichermaßen von der Maßnahme
profitieren. Gefördert werden Einzelmaßnahmen wie der Einbau neuer
Fenster oder die Dämmung von Dächern und Außenwänden. Demnach
können Steuerpflichtige, die z. B. alte Fenster durch moderne Wärmeschutzfenster
ersetzen, ihre Steuerschuld – verteilt über 3 Jahre – um 20 % (1. + 2.
Jahr je 7 %, 3. Jahr 6 %) der Kosten mindern. Zusätzlich wurde im Vermittlungsverfahren
erreicht, dass auch Kosten für Energieberater künftig als Aufwendungen
für energetische Maßnahmen gelten.

Überlegungen und Handlungsbedarf zum Jahresende 2020

Überbrückungshilfe II noch bis 31.12.2020 beantragen: Die
sog. Überbrückungshilfe wurde für die Monate September bis Dezember
2020 fortgesetzt und geändert. Sie steht Unternehmen aus allen Branchen
offen, die von der Corona-Krise besonders betroffen sind. So wurde z. B. der
Förder-Höchstbetrag auf max. 50.000 € pro Monat festgelegt und
die Deckelungsbeträge in Höhe von 9.000 € bzw. 15.000 €
für kleine und mittlere Unternehmen ersatzlos gestrichen. Des Weiteren
wurden die Eintrittsschwelle flexibilisiert sowie die Fördersätze
und die Personalkostenpauschale erhöht.

Anmerkung: Die Überbrückungshilfe II soll ein weiteres Mal
in einer Überbrückungshilfe III verlängert und ihre Konditionen
nochmals verbessert werden.

Rückzahlungsverpflichtung der Corona-Soforthilfe: Bei der Beantragung
der Corona- Soforthilfe musste der Antragsteller versichern, dass er durch die
Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz
bedrohen. Wird zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt, dass der Sach-
und Finanzaufwand des Unternehmens oder der tatsächliche Liquiditätsengpass
geringer war, ist das Unternehmen zu einer unverzüglichen Mitteilung und
zu einer Rückzahlung des überzahlten Betrags verpflichtet. Zu einer
Überkompensation kann es auch kommen, wenn mehrere Hilfsprogramme oder
Entschädigungsleistungen kombiniert wurden. Demnach gilt es nachträglich
zu prüfen, ob die Soforthilfe in der bewilligten Höhe berechtigt war.

Bitte beachten Sie! Hier sei auch darauf hingewiesen, dass vorsätzlich
falsche Angaben den Straftatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen. Lassen
Sie sich daher unbedingt in diesem Zusammenhang beraten!

Geschenke an Geschäftsfreunde: "Sachzuwendungen" an Kunden
bzw. Geschäftsfreunde dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden,
wenn die Kosten der Gegenstände pro Empfänger und Jahr 35 € ohne
Umsatzsteuer (falls der Schenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist) nicht
übersteigen. Ist der Betrag höher oder werden an einen Empfänger
im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke überreicht, deren Gesamtkosten 35
€ übersteigen, entfällt die steuerliche Abzugsmöglichkeit
in vollem Umfang. Eine Ausnahme sind Geschenke bis 10 €. Hier geht der
Fiskus davon aus, dass es sich um Streuwerbeartikel handelt und auch die Aufzeichnungspflicht
der Empfänger entfällt. Der Zuwendende darf aber Aufwendungen von
bis zu 10.000 € im Jahr pro Empfänger mit einem Pauschalsteuersatz
von 30 % (zzgl. Soli-Zuschlag und pauschaler Kirchensteuer) versteuern. Der
Aufwand stellt jedoch keine Betriebsausgabe dar!
Der Empfänger ist
von der Steuerübernahme zu unterrichten.

Geschenke an Geschäftsfreunde aus ganz persönlichem Anlass (Geburtstag,
Hochzeit und Hochzeitsjubiläen, Kindergeburt, Geschäftsjubiläum)
im Wert bis 60 € müssen nicht pauschal besteuert werden. Das gilt
auch für Geschenke an Arbeitnehmer (siehe folgenden Beitrag). Übersteigt
der Wert für ein Geschenk an Geschäftsfreunde jedoch 35 €, ist
es nicht als Betriebsausgabe absetzbar!

Geschenke an Arbeitnehmer: Will der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern
neben den üblichen Zuwendungen (Blumen o. Ä.) auch ein Geschenk z.
B. zum Jahresende überreichen, kann er auch die besondere Pauschalbesteuerung
nutzen. Geschenke an Mitarbeiter können danach bis zu einer Höhe von
10.000 € pro Jahr bzw. pro Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit 30 % (zzgl.
Soli-Zuschlag und pauschaler Kirchensteuer) pauschal besteuert werden. Sie sind
allerdings sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen
als Betriebsausgaben ansetzen.

Weihnachts-/Betriebsfeier: Zuwendungen für Betriebsveranstaltungen
wie "Weihnachtsfeiern" bleiben bis zu einem Betrag in Höhe von
110 € steuerfrei, auch wenn der Betrag pro Veranstaltung und Arbeitnehmer
überschritten wird. Nur der überschrittene Betrag ist dann steuer-
und sozialversicherungspflichtig.

Zu den Zuwendungen gehören alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich
Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern zurechenbar
sind oder ob es sich um den rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung
handelt, die er gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen
der Betriebsveranstaltung aufwendet.

Beispiel: Die Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung betragen
10.000 €. Der Teilnehmerkreis setzt sich aus 75 Arbeitnehmern zusammen,
von denen 25 von je einer Person begleitet werden. Die Aufwendungen sind auf
100 Personen zu verteilen, sodass auf jede Person ein geldwerter Vorteil von
100 € entfällt. Der auf die Begleitperson entfallende geldwerte Vorteil
ist dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen. 50 Arbeitnehmer haben somit einen
geldwerten Vorteil von 100 €, der den Freibetrag von 110 € nicht übersteigt
und daher nicht steuerpflichtig ist. Bei 25 Arbeitnehmern beträgt der geldwerte
Vorteil 200 €. Nach Abzug des Freibetrags von 110 € ergibt sich für
diese Arbeitnehmer ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil von jeweils 90 €.
Er bleibt sozialversicherungsfrei, wenn er mit 25 % pauschal besteuert wird.

NEU! Degressive Abschreibung: Zum 1.1.2020 wurde die degressive Abschreibung
befristet wieder eingeführt. Danach können bewegliche Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 angeschafft
oder hergestellt worden sind, degressiv abgeschrieben werden.

Begünstigt sind nicht nur neue, sondern auch gebrauchte Wirtschaftsgüter.
Die degressive AfA kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen
Restwert vorgenommen werden. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens
das Zweieinhalbfache des bei der AfA in gleichen Jahresbeträgen in Betracht
kommenden Prozentsatzes betragen und 25 % nicht übersteigen.

Sonderabschreibung für kleine und mittlere Unternehmen: Kleine
und mittlere Unternehmen profitieren von der Sonderabschreibung von bis zu 20
%. Werden bewegliche Wirtschaftsgüter wie z. B. Maschinen angeschafft,
können – unter weiteren Voraussetzungen – im Jahr der Anschaffung oder
Herstellung sowie in den folgenden vier Wirtschaftsjahren zur normalen Abschreibung
zusätzlich Sonderabschreibungen in Höhe von insgesamt bis zu 20 %
in Anspruch genommen werden. Der Unternehmer kann so die Höhe des Gewinns
steuern. Die für die Inanspruchnahme der Vergünstigung relevanten
Betriebsvermögensgrenzen betragen bei Bilanzierenden 235.000 € bzw.
der Wirtschaftswert bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft 125.000 €;
die Gewinngrenze bei Einnahme-Überschuss-Rechnern beträgt 100.000
€.

Geplante Änderung beim Investitionsabzugsbetrag: Für neue
oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die
Steuerpflichtige anschaffen oder herstellen wollen, können sie – unter
weiteren Voraussetzungen wie z. B. der betrieblichen Nutzung zu mindestens 90
% und Einhaltung bestimmter Betriebsgrößenmerkmale bzw. Gewinngrenzen
(wie bei der Sonderabschreibung) – bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs-
oder Herstellungskosten steuerlich gewinnmindernd abziehen. Der Abzugsbetrag
darf im Jahr der Inanspruchnahme und den drei Vorjahren 200.000 € je Betrieb
nicht übersteigen.

Anmerkung: Die Planungen durch das Jahressteuergesetz 2020 sehen vor,
die Abzugshöhe von 40 % auf 50 % anzuheben. Als Voraussetzung für
die Inanspruchnahme von Sonderabschreibung und Investitionsabzugsbetrag soll
(nur noch) eine Gewinnhöhe von 150.000 € gelten. Die Neuregelungen
für beide Steuerungsinstrumente sollen bereits für Wirtschaftsjahre
ab dem 1.1.2020 in Kraft treten.

Virtuelle Hauptversammlungen bis Ende 2021 möglich

Die gesetzliche Regelung, mit der die Handlungs- und Beschlussfähigkeit
von GmbHs und weiteren Rechtsformen während der Pandemie sichergestellt
wird, war ursprünglich bis zum Jahresende 2020 befristet. Nun wurde die
Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Corona-Pandemie
im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit können die betroffenen
Rechtsformen, also etwa GmbHs, Genossenschaften, Vereine und Aktiengesellschaften,
auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten
erforderliche Beschlüsse fassen und bleiben so handlungsfähig. Die
vorübergehenden Erleichterungen gelten bis zum 31.12.2021.

Bundesrat billigt Abfallrahmenrichtlinie

Der Bundesrat hat das Gesetz zur Umsetzung der EU-Abfallrahmenrichtlinie abschließend
gebilligt. Hier die wichtigsten Regelungen:

  • Künftig müssen Händler beim Vertrieb, auch im Zusammenhang
    mit Artikel-Rückgaben, dafür sorgen, dass die Erzeugnisse weiterhin
    genutzt werden können und nicht in den Müll wandern. Per Verordnung
    muss diese Grundpflicht noch konkretisiert werden.
  • Bundesinstitutionen sind künftig verpflichtet, ökologisch vorteilhafte
    Erzeugnisse im Rahmen der öffentlichen Beschaffung zu bevorzugen.
  • Nach dem neuen Gesetz müssen sich auch diejenigen an den Reinigungskosten
    von Parks und Straßen beteiligen, die Einwegprodukte (z. B. To-go-Becher
    o. Ä.) herstellen oder vertreiben.
  • Das Recycling von bestimmten Abfällen, insbesondere Papier, Metall,
    Kunststoff und Glas, aber auch von Hausmüll, soll gestärkt werden.
    Die neue Regelung verschärft die Vorgaben für deren Wiederverwertung
    und die dazugehörige Berechnungsmethode. Die Änderung schreibt für
    das Jahr 2020 eine Recyclingquote von mindestens 50 % vor. Ab 2025 steigt
    die Quotenvorgabe schrittweise an.
  • Öffentlich-rechtliche Entsorger werden verpflichtet, Bioabfälle,
    Kunststoffe, Metall, Papier, Glas, Textilien (ab 2025), Sperrmüll sowie
    Sonderabfall aus privaten Haushalten getrennt zu sammeln.

Unzulässige Werbung einer Influencerin

Eine Influencerin darf im geschäftlichen Verkehr auf ihrem Instagram-Auftritt
keine Bilder von sich einstellen, auf denen sie Waren präsentiert und auf
die Accounts der Hersteller verlinkt, ohne dies als Werbung kenntlich zu machen.

In einem vom Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) am 13.5.2020 entschiedenen
Fall war eine Influencerin auf der Social-Media-Plattform Instagram aktiv und
veröffentlichte dort regelmäßig Bilder und kurze Videosequenzen
zu Sportübungen sowie Fitness- und Ernährungstipps. Klickten die Nutzer
die Bilder an, erschienen Namen und Marken der Hersteller von den beim Clip
getragenen Kleidungsstücken. Mit einem weiteren Klick wurden die Nutzer
dann zu den Instagram-Auftritten der Hersteller geleitet.
Dies, so die OLG-Richter, ist unzulässige Werbung. Durch das Einstellen
der Bilder und die Verknüpfung mit den Namen und Accounts der Hersteller
handelte die Influencerin zu kommerziellen Zwecken.

Auch das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 9.9.2020 entschieden,
dass für eine Influencerin die wettbewerbsrechtliche Pflicht besteht, Werbung
für andere Unternehmen entsprechend kenntlich zu machen. Sog. "Tap
Tags" sind bei einem Instagram-Business-Account als geschäftliche
Handlung anzusehen.

Die Influencerin betreibt den Instagram-Account nicht privat, sondern zugunsten
der Imagepflege und zum Aufbau ihrer eigenen Marke und ihres Unternehmens. Nicht
allein entscheidend sei hierbei, dass sie für bestimmte Werbung keine materielle
Gegenleistung erhalten habe. Die Erwartung, das Interesse von Drittunternehmen
an einem Influencer-Marketing zu wecken und auf diese Weise Umsätze zu
generieren, reiche aus. Immerhin bezeichne sich die Beklagte selbst als Influencerin.
Hierbei handelt es sich in der Regel um bekannte und beliebte Personen, die
sich dafür bezahlen lassen, dass sie mit einem bestimmten Produkt abgebildet
werden. Auch dass ihre Beiträge auf Instagram keinen redaktionellen Anlass
für die Bilder und die Herstellernennung böten, spreche für ein
kommerzielles Handeln.

Sonn- und Feiertagsschutz bei Ladenöffnungen

Regelungen, mit denen eine Öffnung von Verkaufsstellen an Sonntagen erlaubt
wird, müssen das verfassungsrechtlich geforderte Mindestniveau des Sonntagsschutzes
wahren. Dieses verlangt, dass der Gesetzgeber die Sonn- und Feiertage als Tage
der Arbeitsruhe zur Regel erheben muss. Ausnahmen darf er nur aus zureichendem
Sachgrund zur Wahrung gleich- oder höherrangiger Rechtsgüter zulassen.
Außerdem müssen die Ausnahmen als solche für die Öffentlichkeit
erkennbar bleiben.

Anlassbezogene Sonntagsöffnungen müssen sich stets als Annex zur
anlassgebenden Veranstaltung darstellen. Sie dürfen nur zugelassen werden,
wenn die dem zuständigen Organ bei der Entscheidung über die Sonntagsöffnung
vorliegenden Informationen und die ihm sonst bekannten Umstände die schlüssige
und nachvollziehbare Prognose erlauben, die Zahl der von der Veranstaltung selbst
angezogenen Besucher werde größer sein als die Zahl derjenigen, die
allein wegen einer Ladenöffnung am selben Tag – ohne die Veranstaltung
– kämen.

Ferner müssen anlassbezogene Sonntagsöffnungen i. d. R. auf das räumliche
Umfeld der Anlassveranstaltung beschränkt werden. Dieses Umfeld wird durch
die Ausstrahlungswirkung der Veranstaltung bestimmt und entspricht dem Gebiet,
das durch das Veranstaltungsgeschehen selbst – und nicht allein durch den Ziel-
und Quellverkehr oder Werbemaßnahmen für die Veranstaltung – geprägt
wird.

Anhebung des Mindestlohns zum 1.1.2021

Der gesetzliche Mindestlohn wird in mehreren Schritten bis Juli 2022 auf 10,45
€ brutto steigen. Seit dem 1.1.2020 liegt dieser bei 9,35 € brutto.
Zum 1.1.2021 wird der Mindestlohn je Zeitstunde auf brutto 9,50 € angehoben
und steigt dann in weiteren Schritten zum 1.7.2021 auf brutto 9,60 €, zum
1.1.2022 auf brutto 9,82 € und zum 1.7.2022 auf brutto 10,45 €.

Grundsätzlich gilt der gesetzliche Mindestlohn für alle Arbeitnehmer,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Auch Praktikanten haben unter bestimmten
Voraussetzungen Anspruch auf den Mindestlohn. Ausgenommen vom Erhalt des Mindestlohns
sind jedoch z. B. Auszubildende, ehrenamtlich Tätige, Teilnehmerinnen und
Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung und Angestellte
mit Branchentarifverträgen.

Bei geringfügig Beschäftigten, den sog. Minijobbern, sollte geprüft
werden, ob die gesetzliche Verdienstgrenze von insgesamt 450 € pro Monat
überschritten wird.

Betriebsvereinbarung – Inkrafttreten nicht abhängig von der Zustimmung durch die Belegschaft

Arbeitgeber und Betriebsrat können die Geltung einer Betriebsvereinbarung
nicht davon abhängig machen, dass die betroffenen Arbeitnehmer zustimmen.
Zu dieser Entscheidung kamen die Richter des Bundesarbeitsgerichts in ihrem
Beschluss vom 28.7.2020.

Sie führten dazu aus, dass die normative Wirkung einer Betriebsvereinbarung
nicht von einem Zustimmungsquorum der Belegschaft abhängig gemacht werden
kann. Eine solche Regelung widerspricht den Strukturprinzipien der Betriebsverfassung.
Danach ist der gewählte Betriebsrat Repräsentant der Belegschaft.
Er wird als Organ der Betriebsverfassung im eigenen Namen kraft Amtes tätig
und ist weder an Weisungen der Arbeitnehmer usw. gebunden noch bedarf sein Handeln
deren Zustimmung. Eine von ihm abgeschlossene Betriebsvereinbarung gilt kraft
Gesetzes unmittelbar und zwingend.

Auslegung einer betrieblichen Altersversorgungsregelung

In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) am 22.9.2020 entschiedenen Fall war
in einer Versorgungsordnung u. a. Folgendes geregelt: Versorgungsberechtigt
ist, wer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen steht
und das 55. Lebensjahr bei Beginn des Arbeitsverhältnisses noch nicht vollendet
hat. Nicht teilnahmeberechtigt sind befristet Beschäftigte. Außerdem
ist eine schriftliche Vereinbarung über die Versorgungszusage gefordert.

Im entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer in dem Betrieb zunächst befristet
und im unmittelbaren Anschluss unbefristet beschäftigt. Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses
hatte er das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet. Die Richter des BAG hatten
nun die Frage zu klären, ob auf den Arbeitnehmer die Versorgungsregelung
zutrifft.

Sie kamen zu der Entscheidung, dass hier ein Anspruch auf Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung besteht. Die Versorgungsordnung war dahin auszulegen, dass
das Höchstalter bei Beginn der Betriebszugehörigkeit maßgeblich
ist. Das gilt unabhängig davon, ob zunächst ein befristetes Arbeitsverhältnis
vorlag, sofern sich eine unbefristete Beschäftigung unmittelbar an das
befristete Arbeitsverhältnis anschließt. Die Voraussetzung einer
"schriftlichen Vereinbarung über die Versorgungszusage" ist nicht
konstitutiv für den Versorgungsanspruch.

Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

Leider kommt es in der Arbeitswelt z. B. beim Umgang mit Kolleginnen und Kollegen
zu sexuellen Belästigungen am Arbeitsplatz. Das kann von anzüglichen
Bemerkungen oder Belästigungen über unerwünschte sexualisierte
Berührungen bis hin zu sexualisierten körperlichen Übergriffen
reichen.

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz hat ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter
vor sexuellen Belästigungen wirksam zu schützen. Im Falle einer sexuellen
Belästigung kann auch eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden,
denn einem Arbeitgeber ist u. U. der Ausspruch einer Kündigung unter Einhaltung
der Kündigungsfrist nicht zuzumuten. Ferner ist eine vorherige Abmahnung
nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer nicht ernsthaft damit rechnen kann,
dass sein Arbeitgeber sein Verhalten toleriert. Dies stellte das Landesarbeitsgericht
Köln in seiner Entscheidung vom 19.6.2020 fest.