Steuerliche Verbesserung für Menschen mit Behinderungen

Im Behinderten-Pauschbetragsgesetz verabschiedete der Bundesrat neben der Anpassung
der Behinderten-Pauschbeträge auch Steuervereinfachungen, die Steuerpflichtige
mit Behinderung von Nachweispflichten entlasten. Darüber hinaus entfallen
die Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags
bei einem Grad der Behinderung unter 50. Die Regelungen gelten ab dem Veranlagungszeitraum
2021.

Steuerpflichtige mit Behinderung haben die Möglichkeit Kosten, die zur
Bewältigung ihres Alltags als außergewöhnliche Belastungen anfallen,
steuerlich geltend zu machen. Sie können zwischen Einzelnachweisen oder,
zur Vereinfachung, zwischen einem ansetzbaren Pauschalbetrag wählen. Die
Behinderten-Pauschbeträge werden auf maximal 2.840 €
erhöht. Der Betrag hängt maßgeblich vom festgestellten Grad
der Behinderung ab. In besonderen Fällen erhöht sich der Pauschalbetrag
auf 7.400 €.

Für außergewöhnliche Belastungen, die durch die häusliche
Pflege einer Person entstehen können, kann mit dem Pflege-Pauschbetrag
ebenfalls eine Pauschalierung erfolgen. Der Betrag wurde ebenfalls angehoben
und beträgt nun maximal 1.800 €. Der Betrag richtet sich am
Pflegegrad der zu pflegenden Person aus. Der Pauschalbetrag kann geltend gemacht
werden, wenn die pflegende Person dafür keine Einnahmen erhält. Das
Pflegegeld, dass Eltern eines Kindes mit Behinderungen für dieses Kind
empfangen, wird dabei nicht als Einnahme angerechnet.

Darüber hinaus wird eine behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschale
eingeführt. Sie kann bis zu einer Höhe von 900 € von Menschen
mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung
von mindestens 70 und einer erheblichen Gehbehinderung in Anspruch genommen
werden.

Für Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung
sowie für blinde und hilflose Personen gilt eine Obergrenze von maximal
4.500 € jährlich.
Die Pauschale gilt anstelle der bisher individuell
ermittelten Aufwendungen für Fahrtkosten und ist unter Abzug der zumutbaren
Belastung zu berücksichtigen.

Kaufpreisaufteilung für die Gebäude-AfA

Wird ein Gebäude oder eine Wohnung für Zwecke der Vermietung gekauft,
so muss im ersten Veranlagungsjahr die Bemessungsgrundlage ermittelt werden,
nach der sich die jährliche Abschreibung für Abnutzung (AfA) ermittelt.
Da diese Berechnung zum Teil komplex sein kann, steht eine "Arbeitshilfe
zur Kaufpreisaufteilung" vom Bundesministerium der Finanzen zur Verfügung.
Diese Arbeitshilfe war nun Gegenstand im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom
14.8.2019.

Im entschiedenen Fall erwarb ein Steuerpflichtiger einen Miteigentumsanteil
an einem bebauten Grundstück. Die entsprechende AfA wurde eigenständig
anhand des anteiligen Kaufpreises für das Gebäude laut abgeschlossenem
Kaufvertrag berechnet. Bei der Veranlagung berechnete das Finanzamt die AfA
mit der Arbeitshilfe neu und kam zu einem stark abweichenden Wert, den der Steuerpflichtige
so nicht akzeptierte.

Der BFH gab ihm Recht. Er stellte fest, dass mit der Arbeitshilfe tatsächliche
Werte insbesondere in Großstädten, bei hochpreisigen Objekten oder
auch bei sanierten Altbauten nicht mehr annähernd wiedergegeben werden.
Grundsätzlich kann daher bei der Wertermittlung der entsprechende Kaufvertrag
zugrunde gelegte werden. Dieser sollte die realen Verhältnisse widerspiegeln,
wirtschaftlich haltbar sein und nicht einem Gestaltungsmissbrauch unterliegen.
Die Arbeitshilfe darf nicht einfach anstelle des Kaufvertrags angewendet werden.
Alternativ bleibt weiterhin die Möglichkeit eines Sachverständigengutachtens
zum Nachweis der Bemessungsgrundlage.

Sozialversicherungspflicht von mitarbeitenden Gesellschaftern konkretisiert

Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Rechtsprechung zur sozialversicherungsrechtlichen
Beurteilung von mitarbeitenden Gesellschaftern, die nicht als Geschäftsführer
bestellt sind, in einem Urteil vom 12.5.2020 konkretisiert. Nunmehr können
sie auch als sozialversicherungspflichtig gelten.

Die Sozialversicherungspflicht richtet sich demnach nach dem beherrschenden
Einfluss, den ein mitarbeitender Gesellschafter auf die Geschicke einer Gesellschaft
ausüben kann. Ist ein Gesellschafter nicht zum Geschäftsführer
bestellt, ist er nur dann von der Sozialversicherungspflicht befreit, wenn er
Beschlüsse der Gesellschafterversammlung maßgeblich durch seine Stimmenmehrheit
beeinflussen kann. Dadurch ist er in die Lage versetzt, das eigene abhängige
Beschäftigungsverhältnis jederzeit zu beenden.

Ist er, etwa durch gesellschaftsrechtliche Einschränkungen, nicht in der
Lage das Beschäftigungsverhältnis zu ändern, liegt eine sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung des Gesellschafters vor. Von der Sozialversicherungspflicht
befreit sind hingegen geschäftsführende Gesellschafter, wenn sie "einen
beherrschenden Einfluss auf die Geschicke einer Gesellschaft nehmen" können.

Dem Urteil vorangegangen war die Klarstellung im Fall einer mitarbeitenden
Mehrheitsgesellschafterin, die 70 % am Stammkapital der Gesellschaft hielt.
Die Geschäftsführertätigkeit übte eine andere Person aus.
Dieser war der Gesellschafterin weisungsgebunden. Um in der Gesellschaft Beschlüsse
durchzusetzen, waren laut Gesellschaftsvertrag 75 % der Stimmen aller Gesellschafter
erforderlich.

Unter dieser Voraussetzung war die Mehrheitsgesellschafterin außerstande,
ihren weisungsgebundenen Mitarbeiterstaus zu ändern. Nach Auffassung des
BSG besitzt sie somit nicht die nötigen Voraussetzungen für eine Befreiung
von der Sozialversicherungspflicht. Sie gilt damit als sozialversicherungspflichtig
beschäftigt.

Wegfall der Steuerbefreiung nach Erbfall ohne zwingende Gründe für Aufgabe der Selbstnutzung

Vererbt der Erblasser sein Gebäude, welches er vorher bis zu seinem Tod
selbst genutzt hat, können die Erben i. d. R. von einer Steuerbefreiung
Gebrauch machen. Erbt der verbliebene Ehegatte das Gebäude und nutzt dieses
noch mindestens 10 Jahre zu eigenen Wohnzwecken, so wird auf den Erwerb keine
Erbschaftsteuer erhoben. Erben dagegen die Kinder das Gebäude, entsteht
nur dann keine Erbschaftsteuer, wenn das Gebäude für mindestens 10
Jahre von den Erben genutzt wird und die Wohnfläche zudem nicht mehr als
200 m² beträgt. Sollte es sich bei den Erben nicht um den Ehegatten
oder die Kinder handeln, so greift diese Steuerbefreiung nicht und der Erwerb
unterliegt der Besteuerung.

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschied am 8.1.2020 über den
rückwirkenden Wegfall dieser Steuerbefreiung. Eine Tochter erhielt von
ihrem verstorbenen Vater das selbstgenutzte bebaute Grundstück und bewohnte
dieses für einige Jahre. Die Mindestdauer von 10 Jahren wurde dabei jedoch
unterschritten. Das Haus wurde nach ihrem Auszug abgerissen. Daraufhin wurde
die bisher berücksichtigte Steuerbefreiung rückwirkend aberkannt.
Dagegen wehrte sich die Steuerpflichtige. Der Abriss war wirtschaftlich notwendig,
eine umfangreiche Renovierung hätte sich nicht gelohnt. Zudem war es ihr
aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich die Treppe ins Obergeschoss
zu nutzen, welches sie ausschließlich bewohnt hat.

Das FG sah es zwar als verständlich an, dass die Selbstnutzung durch die
vorliegenden Mängel des Gebäudes aufgegeben werden musste, ein zwingender
Grund für die Aufgabe der Selbstnutzung ist es aber nicht. Auch der gesundheitliche
Zustand ist kein zwingender Grund, da die Nutzung für die Steuerpflichtige
bis zu dem Auszug trotzdem möglich war – so die Auffassung des FG.

Anmerkung: Das Urteil ist bislang jedoch noch nicht rechtskräftig,
da ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht verlängert

Die Änderung des Corona-Insolvenzaussetzungsgesetzes sieht vor, dass die
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.4.2021 verlängert wird.
Die Verlängerung soll den Schuldnern zugutekommen, die einen Anspruch auf
finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben und deren
Auszahlung noch aussteht. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Hilfe
bis zum 28.2.2021 beantragt wurde und die mögliche Hilfeleistung zur Beseitigung
der Insolvenzreife geeignet ist. Maßgeblich ist hier die Antragsberechtigung
und nicht die tatsächliche Antragstellung, sollte eine Beantragung der
Hilfen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bis zum 28.2.2021
nicht möglich sein.

Bitte beachten Sie! Sieht ein Unternehmen von einem Insolvenzantrag
ab, obwohl die Voraussetzungen für eine Aussetzung nicht vorliegen, handelt
die Geschäftsleitung pflichtwidrig. Dies kann sowohl eine Haftung als auch
eine Strafbarkeit der Geschäftsleitung begründen. Die neuen Regelungen
gelten ab dem 1.2.2021.

Bundesrat billigt Verbraucherentlastung bei Inkassokosten

Das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur
Änderung weiterer Vorschriften wurde im Bundesgesetzblatt verkündet
und trat am 1.1.2021 in Kraft.

Gebührensenkung: Schuldner werden künftig dann entlastet,
wenn sie die Forderung direkt nach einem ersten Mahnschreiben begleichen oder
nur mit kleineren Beträgen von bis zu 50 € im Verzug sind. Eine Kostenbegrenzung
gibt es in Zukunft auch in den Fällen, in denen Gläubiger parallel
Inkassofirmen und zugleich Anwaltskanzleien beauftragen.

Zahlungsvereinbarungen: Verbraucher werden besser über die beim
Abschluss von Zahlungsverein-barungen entstehenden Kosten und die Tragweite
von Schuldanerkenntnissen aufgeklärt. Inkasso-unternehmen müssen z.
B. in Textform darauf aufmerksam machen, dass man sich bei einem Anerkenntnis
nicht mehr auf die Verjährung einer Forderung berufen kann.

Verletzung der Insolvenzantragspflicht

Die Insolvenzantragspflicht soll den Vertragspartner einer Gesellschaft unter
anderem davor schützen, dass er sich vor Prozessführung mit der unerkannt
insolvenzreifen Gesellschaft mit Kosten belastet, die er bei der Gesellschaft
als Kostenschuldnerin nicht mehr realisieren kann.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen kann der Ersatz freiwilliger Aufwendungen
verlangt werden, die nach Verletzung der Insolvenzantragspflicht in dem Vertrauen
auf die Solvenz des Schuldners und der vernünftigen Erwartung gemacht werden,
einen vor Insolvenzreife gegen den Schuldner begründeten Anspruch durchzusetzen.

In einem vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen
eine GmbH mit Werkleistungen beauftragt. Aufgrund reklamierter Mängel beauftragte
das Unternehmen, im Vertrauen auf die Solvenz des Vertragspartners, ein sog.
selbstständiges Beweisverfahren zur Klärung. In dessen Rahmen sind
dem Unternehmen Kosten entstanden. Hätte der Gläubiger von der Zahlungsunfähigkeit
gewusst, hätte er das selbstständige Beweisverfahren nicht angestrengt
und wären auch keine Kosten angefallen. Diese entstandenen Kosten waren
vom Geschäftsführer der GmbH zu ersetzen.

Geschäftsführervertrag – freies Dienstverhältnis

Der Geschäftsführer einer GmbH wird für diese in aller Regel
auf der Grundlage eines freien Dienstvertrags, nicht eines Arbeitsvertrags,
tätig. Auch gegenüber einem Geschäftsführer als freien Dienstnehmer
steht der Gesellschaft ein unternehmerisches Weisungsrecht zu. Eine Weisungsgebundenheit
des GmbH-Geschäftsführers, die so stark ist, dass sie auf einen Status
als Arbeitnehmer schließen lässt, kommt allenfalls in extremen Ausnahmefällen
in Betracht.

Das Anstellungsverhältnis wandelt sich auch nicht ohne Weiteres durch
den Verlust von zuvor übertragenen Geschäftsführeraufgaben in
ein Arbeitsverhältnis um. Das kommt allerdings dann in Betracht, wenn der
Geschäftsführer bei der Ausübung seiner verbliebenen Tätigkeiten
einem Weisungsrecht der Gesellschaft unterliegt.

Dementsprechend gelten bei der Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrags
andere Vorgaben als für einen Arbeitsvertrag. Wird beispielsweise die Vergütung
nach Monaten bemessen, ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats
für den Schluss des Kalendermonats möglich und bei einer Vergütung,
die nicht nach Zeitabschnitten bemessen wird, jederzeit.

Vergleichsentgelt – Vermutung der Benachteiligung wegen des Geschlechts

Nach dem Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) haben Beschäftigte zur
Überprüfung der Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots einen Auskunftsanspruch
gegenüber dem Arbeitgeber zur Entlohnung anderer Arbeitnehmer mit der gleichen
oder einer gleichwertigen Tätigkeit. Der Anspruch bezieht sich auf das
durchschnittliche monatliche Bruttoentgelt und auf bis zu zwei einzelne Entgeltbestandteile.

Klagt eine Frau auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit,
begründet der Umstand, dass ihr Entgelt geringer ist als das vom Arbeitgeber
nach dem EntgTranspG mitgeteilte Vergleichsentgelt der männlichen Vergleichsperson,
regelmäßig die – vom Arbeitgeber widerlegbare – Vermutung, dass die
Benachteiligung beim Entgelt wegen des Geschlechts erfolgt ist.