Einordnung von ärztlichem Hintergrunddienst als Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst

Ob ärztlicher Hintergrunddienst für Ärzte zu vergütende Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst ist, hängt davon ab, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch eine Vorgabe insbesondere hinsichtlich der Zeit zwischen Abruf und Aufnahme der Arbeit zwingt, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten und damit eine faktische Aufenthaltsbeschränkung vorgibt. Das gilt auch, wenn der ärztliche Hintergrunddienst mit einer Telefonbereitschaft verbunden ist.

Maßgeblich ist also der Umfang der vom Arbeitgeber angeordneten Aufenthaltsbeschränkung. Dabei ist der Arbeitnehmer allerdings auch bei der Rufbereitschaft in der Wahl seines Aufenthaltsortes nicht völlig frei. Er darf sich entsprechend dem Zweck der Rufbereitschaft nur so weit von dem Arbeitsort entfernt aufhalten, dass er die Arbeit dort alsbald aufnehmen kann.

Krankengeld ausnahmsweise auch bei verspäteter Krankmeldung

Ein Versicherter, der wegen Arbeitsunfähigkeit (AU) Krankengeld erhält, muss spätestens am nächsten Werktag nach dem Ende der zuletzt festgestellten AU deren Fortdauer ärztlich bescheinigen lassen, damit er weiterhin krankengeldberechtigt ist.

Wird er an diesem Tag aus organisatorischen Gründen von der Arztpraxis auf einen späteren Termin verwiesen, so kann die gesetzliche Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld nicht mit dem Argument verweigern, die AU sei nicht lückenlos festgestellt worden. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht in 2 Urteilen am 22.12.2020.

Verjährung von Pflichtteilsansprüchen

Ein Erblasser kann einen Erben nicht komplett enterben. Dieser hat dann immer noch einen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch. Die Verjährungsfrist von Pflichtteilsansprüchen beträgt 3 Jahre und beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalles und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt. Für den Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs eines Geschäftsunfähigen ist auf die Bestellung des Vormunds bzw. Betreuers und dessen Kenntnis abzustellen.

In einem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall hatte ein Vater seine infolge einer Behinderung geschäftsunfähige Tochter zugunsten seiner Frau im Rahmen eines Berliner Testaments enterbt. Die so entstandenen Pflichtteilsergänzungsansprüche wegen lebzeitigen Schenkungen des Vaters leitet das Sozialamt auf sich über. Nach dem Tod des Vaters war der Sohn der Betreuer seiner Schwester. Das Sozialamt machte nach dem Tod der Mutter Pflichtteilsansprüche gegen den alleinerbenden Sohn geltend.

Hinsichtlich der Kenntnis ist hier nicht auf die geschäftsunfähige Tochter, sondern auf ihren Betreuer abzustellen. Zwar pausierte der Lauf der Verjährung, solange die Tochter infolge des Todes des Vaters ohne Betreuer war. Mit der Bestellung des Bruders zum Betreuer lief die Frist aber weiter. Der Sozialhilfeträger hatte erst nach Ablauf der 3 Jahre Ansprüche geltend gemacht.

Erhöhtes Bußgeld bei Missachtung mehrerer Höchstgeschwindigkeitsschilder

Passiert ein Fahrer hintereinander mehrere die Höchstgeschwindigkeit beschränkende Verkehrszeichen, ohne seine Fahrgeschwindigkeit anzupassen, handelt er — wenn nicht gar vorsätzlich — mit gesteigerter Fahrlässigkeit, weshalb gegen ihn ein erhöhtes Bußgeld verhängt werden kann. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz mit seinem Beschluss vom 8.3.2021 entschieden.

Die im Bußgeldkatalog für fahrlässige Verstöße festgelegten Regelgeldbußen gehen von „gewöhnlichen” Fallgestaltungen aus. Folglich kann von diesen abgewichen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die nicht dem durchschnittlichen Fahrlässigkeitsgrad entsprechen. Das ist bei der Missachtung einer Mehrfachbeschilderung der Fall, denn es wird durch den Fahrer zum einen die in der Mehrfachbeschilderung liegende besondere Warnung vor einer gefährlichen und unfallträchtigen Stelle ignoriert. Zum anderen offenbart sich in der Missachtung mehrerer hintereinander aufgestellter Verkehrsschilder ein länger andauernder Sorgfaltsverstoß.

Entwurf eines Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes

Die Bundesregierung will mit dem Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz mehr Transparenz über deutsche Gesellschaften und ihre wirtschaftlich Berechtigten schaffen. Diese Instrumente sollen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bekämpfen.

Der Gesetzentwurf sieht die Umstellung des Transparenzregisters von einem Auffangregister auf ein Vollregister vor. Hierzu wird die Mitteilungsfiktion aufgehoben, nach der bislang diejenigen Rechtseinheiten, deren Eigentums- und Kontrollstruktur und damit deren wirtschaftlich Berechtigter aus anderen Registern (z. B. Handelsregister, aber auch Genossenschafts- und Vereinsregister) ermittelbar ist, die Pflicht zur Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung ins Transparenzregister als erfüllt gilt.

Alle Rechtseinheiten sind dann verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten nicht nur zu ermitteln, sondern dem Transparenzregister positiv zur Eintragung mitzuteilen. Die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit und Aktualität der Daten liegt klar abgrenzbar bei den Rechtseinheiten. Das Transparenzregister wird damit künftig als Vollregister einen quantitativ umfassenden und qualitativ hochwertigen Datenbestand zu den wirtschaftlich Berechtigten aller transparenzpflichtigen Einheiten enthalten. Das Gesetz soll zum 1.8.2021 in Kraft treten.

RUNDSCHREIBEN Steuerfreie Corona-Beihilfe & Meldepflicht bei Corona-Infektionen

Sehr geehrte Mandanten,

in der Anlage übersenden wir Ihnen aktuelle Informationen zu den Themen:

  1. Update! Steuerfreie Corona-Beihilfe (bis 1.500 Euro) wird bis 31.03.2022 verlängert
  2. Corona-Infektionen im Unternehmen: Wann besteht ein meldepflichtiger Versicherungsfall?

Wir wünschen ein angenehmes und erholsames Pfingstfest.

Mit freundlichen Grüßen

Erneute Verbesserung bei der Überbrückungshilfe III und neuer Eigenkapitalzuschuss

Besonders schwer von der Corona-Pandemie und über eine sehr lange Zeit
von Schließungen betroffene Unternehmen erhalten einen neuen zusätzlichen
Eigenkapitalzuschuss. Darüber hinaus werden die Bedingungen der Überbrückungshilfe
III insgesamt nochmals verbessert. Nachfolgend ein kurzer Überblick:

Eigenkapitalzuschuss: Hat ein Unternehmen in mindestens 3 Monaten in
der Zeit von November 2020 bis Juni 2021 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr
als 50 % erlitten, so hat es zusätzlich zur regulären Förderung
der Überbrückungshilfe III Anspruch auf einen Eigenkapitalzuschuss.

Der neue Eigenkapitalzuschuss beträgt bis zu 40 % des Betrags, den ein
Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten erstattet bekommt.
Er ist gestaffelt und steigt an, je länger Unternehmen einen Umsatzeinbruch
von mindestens 50 % erlitten haben. Die Zahlung erfolgt ab dem 3. Monat des
Umsatzeinbruchs und beträgt in diesem Monat 25 %. Im vierten Monat erhöht
sich der Zuschlag auf 35 %; bei fünf oder mehr Monaten erhöht er sich
noch einmal auf 40 % pro Monat.

Beispiel: Unternehmen X erleidet im Januar, Februar und März 2021
einen Umsatzeinbruch von 55 %. Es hat jeden Monat 10.000 € förderfähige
betriebliche Fixkosten und beantragt die Überbrückungshilfe III. Dafür
erhält es eine reguläre Förderung von jeweils 6.000 € für
Januar, Februar und März (60 % von 10.000 €). Zusätzlich erhält
es für den Monat März einen Eigenkapitalzuschuss in Höhe von
1.500 € (25 % von 6.000 €).

Verbesserung bei der Überbrückungshilfe III:

  • Die Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Saisonware und verderbliche
    Ware werden für Einzelhändler auf Hersteller und Großhändler
    erweitert.
  • Zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale wird für Unternehmen
    der Veranstaltungs- und Reisewirtschaft für jeden Fördermonat eine
    Anschubhilfe in Höhe von 20 % der Lohnsumme eingeführt, die im entsprechenden
    Referenzmonat 2019 angefallen wäre. Die maximale Gesamtförderhöhe
    beträgt 2 Mio. €.
  • Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann zusätzlich Ausfall- und
    Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums
    angefallen sind, geltend machen.
  • In begründeten Härtefällen können Antragsteller alternative
    Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahr 2019
    wählen.
  • Junge Unternehmen bis zum Gründungsdatum 31.10.2020 (bisher 30.4.2020)
    sind jetzt auch antragsberechtigt.
  • Nunmehr wird auch für Soloselbstständige, die Gesellschafter von
    Personengesellschaften sind, ein Wahlrecht geschaffen: Sie können den
    Antrag auf Neustarthilfe entweder über einen prüfenden Dritten oder
    als Direktantrag stellen (die Antragstellung auf Neustarthilfe über prüfende
    Dritte ist damit nur noch für Kapitalgesellschaften verpflichtend).
  • Um die im Einzelfall günstigere Hilfe in Anspruch nehmen zu können,
    erhalten Unternehmen und Soloselbstständige ein nachträgliches Wahlrecht
    zwischen Neustart- und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der
    Schlussabrechnung.

Auch Ein- und Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften können Neustarthilfe beantragen

Antragsberechtigt für die Neustarthilfe im Rahmen der Überbrückungshilfe
III sind nun auch Ein- und Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften. Sie erhalten
einmalig bis zu 7.500 € bzw. bis zu 30.000 € als Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft,
wenn sie über die Überbrückungshilfe III keine Fixkosten geltend
machen konnten. Die Anträge können seit dem 16.2.2021 einge­reicht
werden.

Um die Neustarthilfe in Anspruch nehmen zu können, muss die betreffende
Ein-Personen-Kapitalgesellschaft vor dem 1.5.2020 gegründet worden
sein und der überwiegende Teil der erzielten Einkünfte (mind. 51 %)
als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gelten, wenn sie von einer
natürlichen Person erzielt wurden. Der Gesellschafter muss darüber
hinaus 100 % der Anteile an der Gesellschaft halten und in einem Umfang von
mindestens 20 vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden pro Woche von der Gesellschaft
beschäftigt sein. Die Aufnahme der selbstständigen Geschäftsfähigkeit
muss dabei vor dem 1.5.2020 gelegen haben. Zudem darf sich die Kapitalgesellschaft
nicht bereits zum 31.12.2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befunden
haben. Zusätzlich darf höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigt
sein, die bei einem deutschen Finanzamt gemeldet ist und die Überbrückungshilfe
nicht in Anspruch genommen worden sein.

Seit 30.3.2021 können auch Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften
die Neustarthilfe unter den Voraussetzungen wie bei der Ein-Personen-Kapitalgesellschaft
beantragen. Zusätzlich muss die Gesellschaft von einem ihrer Gesellschafter
zu mindestens 25 % gehalten werden.

Die einmalige Neustarthilfe kann bis zum 31.8.2021 beantragt werden. Anträge
für eine Ein- bzw. Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft müssen über
einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer,
vereidigte Buchprüfer, Rechtsanwälte) gestellt werden. Die Schlussrechnung
muss bis 31.12.2021 gestellt sein.

Bitte beachten Sie! Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden
Nachprüfungen statt, die strafrechtliche Folgen haben können.

Wegfall von Mieteinnahmen durch Corona-Krise

Von wirtschaftlichen Problemen, welche durch Corona entstanden sind, können
nicht nur Mieter betroffen sein, sondern auch die Vermieter durch das Fehlen
von Mietzahlungen. Deshalb wurde auf Bund-/ Länderebene beschlossen, wie
bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verfahren werden soll, wenn
coronabedingt Mieteinnahmen wegfallen.

Für den Fall, dass der Vermieter seinem Mieter für die im Privatvermögen
gehaltenen Immobilien – aufgrund einer finanziellen
Notsituation des Mieters – Mietzahlungen ganz oder teilweise erlässt, darf
durch das Finanzamt keine verbilligte Vermietung zugrunde gelegt werden, bei
dem der Werbungskostenabzug zu kürzen wäre. Es kann nur deswegen nicht
automatisch davon ausgegangen werden, dass der Vermieter keine Einkunftserzielungsabsicht
mehr hat. Deren Beurteilung muss unabhängig von dem Mieterlass stattfinden.
Sollte die Einkunftserzielungsabsicht aber bereits vor Corona verneint worden
sein, so wird diese Entscheidung nicht rückgängig gemacht oder geändert.

Lag bereits in den Vorjahren eine verbilligte Vermietung vor, so ist der ursprünglich
ermittelte Prozentsatz für den Werbungskostenabzug weiter anzuwenden, eine
Neuberechnung, welche eventuell einen niedrigeren Werbungskostenabzug begründet,
hat nicht stattzufinden.