Beschränkte Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die Corona-Pandemie ist noch nicht überwunden und viele Unternehmen sind
aufgrund der Pandemie insolvenzgefährdet. Um Unternehmen auch weiterhin
die Möglichkeit zu geben, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote
und im Rahmen außergerichtlicher Verhandlungen zu sanieren und zu finanzieren,
soll die Insolvenzantragspflicht weiterhin ausgesetzt werden können. Die
Aussetzung soll für den Zeitraum vom 1.10.2020 bis zum 31.12.2020 verlängert
werden. Diese Verlängerung soll jedoch nur für Unternehmen gelten,
die infolge der Pandemie überschuldet sind, ohne zahlungsunfähig zu
sein.

Anders als bei zahlungsunfähigen Unternehmen bestehen bei überschuldeten
Unternehmen Chancen, die Insolvenz dauerhaft abzuwenden. Unternehmen, die zahlungsunfähig
sind, können dagegen ihre fälligen Verbindlichkeiten bereits nicht
mehr bezahlen. Das bedeutet, dass es diesen Unternehmen nicht in ausreichendem
Maße gelungen ist, ihre Finanzlage unter Zuhilfenahme der vielfältigen
staatlichen Hilfsangebote zu stabilisieren. Um das erforderliche Vertrauen in
den Wirtschaftsverkehr zu erhalten, sollen diese Unternehmen daher nicht in
die Verlängerung einbezogen werden.

Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG)

Neben dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat der Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes
zugestimmt. Hier kurz die wichtigsten Punkte:

  • Mieter haben künftig einen Anspruch darauf, dass Vermieter den
    Einbau einer Elektro-Ladestation sowie Maßnahmen zur Barrierereduzierung
    und zum Einbruchschutz auf Kosten der Mieter gestatten.

  • Einzelne Wohnungseigentümer können künftig verlangen,
    dass sog. privilegierte Maßnahmen von den Miteigentümern zu gestatten
    sind (z. B. Einbau einer Lademöglichkeit für E-Autos, Aus- und Umbaumaßnahmen
    für mehr Barrierefreiheit, zum Einbruchschutz und für einen Glasfaseranschluss).
    Es bedarf hier künftig nicht mehr der Zustimmung aller. Die Kosten trägt
    der jeweilige Eigentümer.

  • Bauliche Maßnahmen: Hat eine doppelt qualifizierte Mehrheit
    in der Eigentümerversammlung (das heißt: mehr als zwei Drittel
    der Stimmen auf der Eigentümerversammlung und mindestens 50 % der Miteigentumsanteile
    an der Immobilie) für die Maßnahme gestimmt, haben alle Eigentümer
    die Maßnahme zu bezahlen. Das gilt nicht, wenn sie mit unverhältnismäßigen
    Kosten verbunden ist. Gibt es für die Maßnahme nur einen einfachen
    Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung, müssen diejenigen
    dafür zahlen, die dafür gestimmt haben.

  • Verwalter dürfen nur über Maßnahmen von untergeordneter
    Bedeutung und über solche, die keine gewichtigen finanziellen Auswirkungen
    für die Wohnungseigentümer haben, entscheiden. Ferner können
    Verwalter erleichtert abberufen und die Verwalterverträge erleichtert
    gekündigt werden. Eigentümer haben künftig das Recht auf einen
    Verwalter mit einem Sachkundenachweis.

Die neuen Regelungen gelten voraussichtlich ab 1.12.2020.

Verbot von Kurzzeitvermietungen

Für viele europäische Städte werden über Onlineplattformen
wie z. B. Airbnb private Wohnungen für Kurzzeitvermietungen angeboten.
Für Wohnungseigentümer ist die Vermietung für einen Kurzaufenthalt
i. d. R. lukrativer als eine langfristige Vermietung.

Darauf haben einige Städte reagiert und sog. Zweckentfremdungsverbote
erlassen. Bei einem Verstoß gegen ein solches Verbot kann ein Bußgeld
fällig werden. Die Richter des Europäischen Gerichtshofs hatten am
22.9.2020 zu entscheiden, ob eine solche Regelung durch das Unionsrecht gedeckt
ist.

Dabei kamen sie zu dem Entschluss, dass eine nationale Regelung, die eine regelmäßige Kurzzeitvermietung einer Wohnung an Personen, die sich nur
vorübergehend in der betreffenden Gemeinde aufhalten, ohne dort einen Wohnsitz
zu begründen, von einer Genehmigung abhängig macht, mit dem Unionsrecht
in Einklang steht. Die Bekämpfung des Mangels an Wohnungen, die längerfristig
vermietet werden, stellt einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar,
der eine solche Regelung rechtfertigt.

Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts

Der Entwurf des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts
sieht u. a. die Einführung eines Rechtsrahmens für Restrukturierungen
vor, mit dem Insolvenzen abgewendet werden können. Davon sollen insbesondere
auch Unternehmen Gebrauch machen, die infolge der Corona-Pandemie in finanzielle
Schwierigkeiten geraten sind. Hier die wichtigsten Änderungen:

  • Stärkere Abgrenzung zwischen Überschuldung und drohender Zahlungsunfähigkeit
    (Überschuldungsprüfung – Prognosezeitraum ein Jahr; Prüfung
    der drohenden Zahlungsunfähigkeit – Prognosezeitraum zwei Jahre)
  • Verpflichtung der Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmensträger
    zur Wahrung der Gläubigerinteressen, im Rahmen der Ausübung des
    unternehmerischen Ermessens, bei drohender Zahlungsunfähigkeit des Unternehmensträgers
  • Haftung gegenüber dem Unternehmensträger bei schuldhafter Verletzung
    dieser Pflichten
  • Verkürzung des Prognosezeitraums für die Fortführungsprognose
    im Überschuldungstatbestand

Das Gesetz soll in weiten Teilen am 1.1.2021 in Kraft treten.

Keine Werbung auf Social-Media-Plattformen mit über Gewinnspiele generierten Bewertungen

Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) hat mit seinem Urteil vom 20.8.2020 entschieden,
dass eine Werbung mit Bewertungen auf Social-Media-Plattformen, die als Gegenleistung
für die Teilnahme an einem Gewinnspiel abgegeben werden, unlauter ist.
Es kann unterstellt werden, dass durch eine Gewinnspielauslobung eine erhebliche
Zahl an Bewertungen generiert wird.

In dem entschiedenen Fall lobte ein Unternehmen über Facebook ein Gewinnspiel
für einen Luxus-Whirlpool aus. Im Text heißt es: "Wie Du gewinnen
kannst? Ganz einfach: Diesen Post liken, kommentieren, teilen; unsere Seite
liken oder bewerten. Jede Aktion erhält ein Los und erhöht eine Gewinnchance".

Die Werbung mit den hier gegenständlichen Bewertungen war irreführend
und damit unlauter, entschied das OLG. Grundsätzlich wirken Äußerungen
Dritter in der Werbung objektiv und werden daher im Allgemeinen höher bewertet
als eigene Äußerungen des Werbenden. Deshalb war die Werbung mit
bezahlten Empfehlungen unzulässig. Ein Kunde, der eine Empfehlung ausspricht,
muss in seinem Urteil frei und unabhängig sein.

Die Bewertungen waren jedoch teilweise nicht frei und unabhängig abgegeben
worden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil
der Bewertungen nur deshalb abgegeben wurde, weil sie durch die Gewinnspielteilnahme
"belohnt" wurden. Es liegt auf der Hand, dass Bewertungen aus Anlass
des Gewinnspiels eher positiv ausfallen. Es ist damit keine "bezahlte"
Empfehlung im Wortsinn gegeben. Gleichwohl sind die Bewertungen nicht als objektiv
anzusehen, stellte das OLG klar.

Abmahnmissbrauch – Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

Der Deutsche Bundestag hat am 10.9.2020 den vom Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz eingebrachten Entwurf eines Gesetzes
zur Stärkung des fairen Wettbewerbs beschlossen. Das Gesetz soll zur Eindämmung
des Abmahnmissbrauchs führen. Davon sind insbesondere Selbstständige
sowie kleinere und mittlere Unternehmen betroffen. Das Gesetz betrifft u. a.
folgende Kernpunkte:

  • Verringerung finanzieller Anreize für Abmahner: Bei Verstößen
    gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet oder bei Verstößen
    von Unternehmen (< 250 Mitarbeitern) gegen Datenschutzrecht besteht kein
    Anspruch auf Kostenerstattung für die Abmahnung. Bei erstmaliger Abmahnung
    wird hier auch die Höhe einer Vertragsstrafe begrenzt.

  • Erhöhung der Voraussetzungen für die Anspruchsbefugnis der
    Abmahner:
    Mitbewerber können Unterlassungsansprüche in Zukunft
    nur noch geltend machen, wenn sie im erheblichem Maße Waren oder Dienstleistungen
    vertreiben oder nachfragen.

  • Erleichterung der Gegenansprüche des Abgemahnten: Die Betroffenen
    können missbräuchliche Abmahnungen in Zukunft durch die Schaffung
    mehrerer Regelbeispiele für missbräuchliche Abmahnungen leichter
    darlegen (z. B. massenhafte Versendung von Abmahnungen durch Mitbewerber,
    Verlangen offensichtlich überhöhter Vertragsstrafen). Wer zu unrecht
    abgemahnt wird, erhält außerdem einen Gegenanspruch auf Ersatz
    der Kosten für die erforderliche Rechtsverteidigung.

  • Wahl des Gerichtsstands: In Zukunft gilt bei Rechtsverletzungen im
    Internet und im elektronischen Geschäftsverkehr einheitlich der allgemeine
    Gerichtsstand des zuvor Abgemahnten.

  • Ergänzung des Designgesetzes: Nach dem bisher geltenden Designrecht
    können Hersteller von komplexen Erzeugnissen, die aus mehreren auseinander-
    und wieder zusammenbaubaren Bauelementen bestehen (z. B. Automobile), auch
    für einzelne Bauelemente (z. B. Kotflügel) Designschutz in Anspruch
    nehmen, sofern das Design neu ist und Eigenart hat. Dies gilt aber nur für
    solche Bauelemente, die in ein komplexes Erzeugnis eingefügt sind und
    die bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung sichtbar bleiben. Die
    nun beschlossene Neuregelung wird auf alle nach Inkrafttreten des Gesetzes
    angemeldeten Designs anwendbar sein und voraussichtlich zu einer Preisreduzierung
    bei sichtbaren Autoersatzteilen wie Karosserieteilen, Scheinwerfern und Verglasungen
    führen.

Mindestlohn für Einsatz in der umfassenden häuslichen Betreuung

In einem vom Landesarbeitsgericht Berlin (LAG) entschiedenen Fall wurde eine
bulgarische Staatsangehörige auf Vermittlung einer deutschen Agentur von
ihrem in Bulgarien ansässigen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt, um
eine hilfsbedürftige 96-jährige Dame zu betreuen. In dem Arbeitsvertrag
war eine Arbeitszeit von 30 Std./Woche vereinbart. In dem Betreuungsvertrag
war eine umfassende Betreuung mit Körperpflege, Hilfe beim Essen, Führung
des Haushalts und Gesellschaftleisten und ein Betreuungsentgelt für 30
Std./Woche vereinbart. Ferner war sie gehalten, in der Wohnung zu wohnen und
zu übernachten. Nach Angaben der Pflegerin war sie über mehrere Monate
täglich von 6 Uhr morgens bis ca. 22/23 Uhr im Einsatz und musste sich
auch nachts bereithalten. Daher verlangte sie für die gesamte Zeit die
Zahlung des Mindestlohns.

Das LAG sprach der Pflegekraft den geforderten Mindestlohn ausgehend von einer
täglichen Arbeitszeit von 21 Stunden zu. Zur Begründung führten
die LAG-Richter aus, dass die Berufung des Arbeitgebers auf die vereinbarte
Begrenzung der Arbeitszeit auf 30 Std. treuwidrig ist, wenn eine umfassende
Betreuung zugesagt und die Verantwortung sowohl für die Betreuung als auch
die Einhaltung der Arbeitszeit der Pflegekraft übertragen wird. Es ist
Aufgabe des Arbeitgebers, die Einhaltung von Arbeitszeiten zu organisieren.
Dies war hier nicht geschehen. Ferner war die angesetzte Zeit von 30 Std./Woche
für das zugesagte Leistungsspektrum im vorliegenden Fall unrealistisch.

Falsche Angaben beim Versicherungsvertrag

Beantwortet ein Versicherungsnehmer beim Vertragsschluss Fragen zum Gesundheitszustand
bewusst wahrheitswidrig, kann die Versicherung vom Vertrag zurücktreten.

Diesem Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig (OLG) lag folgender Sachverhalt
zugrunde: Ein Vater hatte im Jahr 2011 für seine damals 15-jährige
Tochter eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Die Frage nach
Vorerkrankungen im Versicherungsformular hatte der Vater mit "nein"
beantwortet, obwohl die Tochter damals bereits seit zwei Jahren an einer Psycho-
und Verhaltenstherapie, unter anderem wegen Entwicklungs- und Essstörungen,
teilnahm. Als der Vater die Versicherung im Juli 2016 in Anspruch nehmen wollte,
weil seine Tochter wegen psychischer Beeinträchtigungen nicht in der Lage
war, ihre Schulausbildung fortzusetzen oder eine Berufsausbildung zu beginnen,
lehnte die Versicherung dies ab und trat vom Vertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen
Anzeigepflicht zurück.

Das OLG gab der Versicherung recht und führte u. a. aus, dass sich der
Vater nicht darauf zurückziehen konnte, dass einige Störungen seiner
Tochter seinerzeit ausgeheilt waren, denn im Wortlaut des Formulars wurde eindeutig
nach aufgetretenen Krankheiten in den letzten fünf Jahren gefragt.

Änderungen eines Testaments bedürfen immer der Unterschrift

Änderungen eines Testaments können grundsätzlich auch auf der
Kopie des eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments vorgenommen
werden. Voraussetzung ist dabei allerdings, dass auch die Änderungen mit
einer Unterschrift des Erblassers versehen sind.

Eine Erblasserin verfasste handschriftlich ein Testament. Das Original wurde
in einem Bankschließfach deponiert und Kopien verwahrte sie in ihrer Wohnung.
Auf einer der Kopien nahm die Erblasserin zwei handschriftliche Ergänzungen
bzw. Streichungen vor. Die erste Änderung versah sie mit Datum und Unterschrift,
bei der zweiten Änderung hingegen fehlte eine Unterschrift. Nach dem Tod
der Erblasserin berief sich einer der beiden Söhne darauf, entsprechend
der beiden vorgenommenen Änderungen Alleinerbe geworden zu sein und beantragte
die Erteilung eines Alleinerbscheins.

Die Richter sahen in der zweiten Änderung keine gültige Testamentsänderung,
sodass die Erteilung des Alleinerbscheins abgelehnt wurde. Nachdem die Erblasserin
ihre erste Änderung unterzeichnet hatte, ihre zweite Änderung jedoch
nicht, konnte nicht ausgeschlossen werden, dass es sich lediglich um einen Entwurf
handelte, führten die Richter in ihrer Begründung aus.