RUNDSCHREIBEN – Corona-Pandemie – Novemberhilfe
Sehr geehrte Mandanten,
wie bereits angekündigt, informieren wir Sie über die aktuellen Beschlüsse zur Unterstützung hinsichtlich der Corona-Pandemie im Monat November 2020.
Sehr geehrte Mandanten,
wie bereits angekündigt, informieren wir Sie über die aktuellen Beschlüsse zur Unterstützung hinsichtlich der Corona-Pandemie im Monat November 2020.
Sehr geehrte Mandanten,
hier finden sie unser Schreiben mit Informationen zum Thema „außerordentliche Wirtschaftshilfen für November 2020“ hinsichtlich der Corona-Pandemie.
Mit dem Baukindergeld fördert das Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat – unter weiteren Voraussetzungen (siehe hierzu auch unter www.kfw/baukindergeld)
– den Bau oder Kauf von selbstgenutztem Wohneigentum für Familien mit Kindern
und Alleinerziehende. Gefördert wird der erstmalige Neubau oder Erwerb
von Wohneigentum zur Selbstnutzung in Deutschland für Familien und Alleinerziehende
mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind unter 18 Jahren.
Das Baukindergeld wird bis zu einer Haushaltseinkommensgrenze von maximal 90.000
€ pro Jahr bei einem Kind plus 15.000 € für jedes weitere Kind
gewährt. Familien können zehn Jahre lang jährlich 1.200 €
Baukindergeld je Kind erhalten. Eine Familie mit einem Kind erhält z. B.
einen Zuschuss über 10 Jahre von insgesamt 12.000 €.
Den Antrag auf Baukindergeld konnten diejenigen stellen, die zwischen dem 1.1.2018
und dem 31.12.2020 ihren Kaufvertrag unterzeichnet bzw. eine Baugenehmigung
erhalten haben. Aufgrund der Corona-Pandemie können viele Antragsteller
vorgegebene Fristen nicht einhalten. Daher wird diese Frist bis zum 31.3.2021
verlängert. Das Baukindergeld kann dann nach Einzug in die neue Immobilie
im Rahmen der 6-monatigen Antragsfrist bis spätestens zum 31.12.2023 beantragt
werden.
Das Bundesfinanzministerium räumt Arbeitgebern im Zeitraum1.3.2020 bis
31.12.2020 die Möglichkeit ein, ihren Beschäftigten Beihilfen und
Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € im Jahr 2020 steuer-
und sozialversicherungsfrei auszuzahlen oder als Sachleistungen zu gewähren.
Voraussetzung dafür ist jedoch u. a., dass die Beihilfen und Unterstützungen
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet und die steuerfreien
Leistungen im Lohnkonto aufgezeichnet werden.
Das "Zweite Familienentlastungsgesetz" der Bundesregierung wird vom
Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums
von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2022 beeinflusst, den das Bundeskabinett
am 23.9.2020 beschloss.
So soll sich der Grundfreibetrag für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2021
von 9.696 €, die der ursprüngliche Gesetzesentwurf vorsah, auf nun
9.744 € auf Basis des Existenzminimumberichts erhöhen. Im VZ 2022
bleibt die Erhöhung auf 9.984 €, wie im Gesetzentwurf vorgesehen,
bestehen. In der September-Ausgabe berichteten wir bereits über das "Zweite Familienentlastungsgesetz".
Zentrale Elemente des Gesetzes sind neben der Erhöhung des Grundfreibetrags
auch eine Anhebung des Kindergelds sowie des Kinderfreibetrags. Ziel des Gesetzes
ist die Verbesserung der Familienleistungen, die Berücksichtigung eines
gestiegenen Existenzminimums sowie der Ausgleich der kalten Progression.
Von den Auswirkungen durch den Corona-Virus sind auch Minijobber und deren
Arbeitgeber betroffen. Für sie gelten teilweise andere Regelungen als für
sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Grundsätzlich gilt:
Anmerkung: Hier gilt zu beachten, dass diese Regelungen ab dem Monat
November 2020 nicht mehr anwendbar sind.
Das Einkommensteuergesetz sieht für Unternehmer gewisse Regelungen bei
der Ermittlung des Gewinns vor. Dazu gehören beispielsweise bestimmte Ausgaben,
welche zwar grundsätzlich Betriebsausgaben darstellen, die aber nicht als
solche steuerlich abzuziehen sind.
Nicht abgezogen werden dürfen zum Beispiel Bewirtungsaufwendungen aus
geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 % der angemessenen Kosten übersteigen.
Der Unternehmer hat zur steuerlichen Anerkennung der Kosten und zur Überprüfung
der Angemessenheit schriftlich Angaben zu Ort, Zeit, Anlass und zu den anwesenden
Teilnehmern und den entstandenen Kosten zu machen. Für die Höhe der
Aufwendungen ist die Rechnung beizufügen, wenn die Bewirtung in einer Gaststätte
stattgefunden hat.
Für den Unternehmer ist ein Vorsteuerabzug aus dem vollen Rechnungsbetrag,
soweit dieser nicht unangemessen hoch ist, möglich. Ob dies auch möglich
ist, wenn die Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt wurden, hat am 27.4.2020
das Finanzgericht Münster entschieden. In dem Fall wurden der Anlass der
Bewirtung sowie die Angaben zu den Teilnehmern nicht dokumentiert, was zum Ausschluss
des Vorsteuerabzugs führte.
Trotz eines anderslautenden Urteils des Finanzgerichts Berlin Brandenburg v.
9.4.2019, nachdem die Gewährung von Vorsteuer auch möglich ist, wenn
die erforderlichen Angaben des Einkommensteuergesetzes nicht erfüllt wurden,
entschied sich das Finanzgericht Münster nun für die Verwehrung des
Vorsteuerabzugs. Da gesetzlich genau vorgegeben ist, welche Angaben erforderlich
sind, sollte es dem Unternehmer möglich sein, die notwendigen Voraussetzungen
zu erfüllen. Außerdem war der Unternehmer in diesem Fall nicht in
der Lage nachzuweisen, dass gekaufte Speisen nicht für die eigene private
Lebensführung vorgesehen waren. Hinzu kommt noch, dass eine Auskunft aufgrund
des Mandatsgeheimnisses über die bewirteten Mandanten verweigert wurde.
Die Nichtaufklärbarkeit geht dabei zu Lasten der Steuerpflichtigen.
Die Überbrückungshilfe wird in den Monaten September bis Dezember
2020 fortgesetzt und verbessert. Dazu verständigten sich das Bundeswirtschaftsministerium
und das Bundesfinanzministerium auf neue Modalitäten zugunsten der Antragsteller.
Die Überbrückungshilfe steht für Unternehmen aus allen Branchen
offen, die von der Corona-Krise besonders betroffen sind. Dazu wurden folgende
Änderungen am Programm vorgenommen:
Die Antragstellung erfolgt wie gehabt über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer,
vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt. Die Antragskosten werden den
betroffenen Unternehmen mit dem gleichen Satz erstattet wie die übrigen
förderfähigen Fixkosten.
Das Finanzgericht und anschließend auch der Bundesfinanzhof (BFH) haben
sich mit der Beurteilung von Zahlungen für laufende Hauskosten beschäftigt,
welche nur von einem Ehegatten getragen werden. Dabei war zu klären, ob
möglicherweise Unterhaltsleistungen oder Zuwendungen an den anderen Ehegatten
vorliegen. Auslöser für das gerichtliche Verfahren war ein Ehepaar,
welches hälftig ein Einfamilienhaus für eigene Wohnzwecke besaß.
Nach einigen Jahren wurde der Anteil des Ehemanns unentgeltlich auf seine Frau
übertragen, wobei ihm aber weiterhin die kompletten Darlehensverbindlichkeiten
zugerechnet blieben. Dadurch, dass der Ehemann nun sämtliche anfallende
Kosten in Zusammenhang mit dem Haus getragen hat, bestimmte das Finanzamt die
Zahlungen als unentgeltliche Zuwendungen von dem Ehemann an die Ehefrau.
Der BFH sah dies jedoch anders. Eine unentgeltliche Zuwendung liegt nur vor,
wenn dieser keine (marktübliche) Gegenleistung entgegensteht, wobei aber
ausschließlich objektive Gesichtspunkte maßgebend sind. Bei der
Darlehensverbindlichkeit leistet der Ehemann keine Zuwendungen durch die Tilgungszahlungen.
Eine solche Zuwendung entsteht nur durch den Verzicht eines Ausgleichsanspruchs,
von dem in dieser Konstellation nicht ausgegangen werden kann, da beide Ehegatten
vertraglich bei der Bank festgehalten haben, dass die Kosten nicht von Beiden
in gleicher Höhe getragen werden müssen. Demnach kommt der Ehemann
mit den Zahlungen lediglich seiner Unterhaltspflicht nach. Dass sich das Haus
im Eigentum der Ehefrau befindet ist dabei unschädlich. Gleiches gilt,
wenn die Ehegatten zur Miete wohnen würden, auch dann lägen Zahlungen
für den Wohnbedarf vor.
Die Grunderwerbsteuer bemisst sich nach der Gegenleistung für das Grundstück
und wird anschließend mit dem Grunderwerbsteuersatz des jeweiligen Bundeslands
multipliziert. Bei der Berechnung werden allerdings die Werte nicht berücksichtigt,
welche auf miterworbenes Zubehör entfallen. Dies hatte der Bundesfinanzhof
am 3.6.2020 entschieden. Vorangegangen war ein Fall, bei dem beim Verkauf eines
Geschäfts die darin befindliche Ladeneinrichtung mit in die Berechnung
der Grunderwerbsteuer einbezogen wurde.
Nach dieser Entscheidung wird Zubehör wie z. B. eine Ladeneinrichtung
als bewegliche Sache gesetzlich definiert, die dem wirtschaftlichen Zweck einer
Hauptsache dient und mit dieser in einem räumlichen Verhältnis steht.
Damit sind alle dem Unternehmen zugeordneten Gegenstände als Zubehör
anzusehen, wenn eine dauernde Verbindung mit dem wirtschaftlichen Zweck des
Grundstücks vorliegt. Ob Zubehör vorliegt oder nicht, ist in jedem
Fall gesondert zu prüfen.