Form- und fristgerechte Anfechtung einer Erbausschlagung

Die formgerechte Anfechtungserklärung bezüglich einer vorausgegangenen Erbausschlagung erfordert bei Abgabe der Erklärung in öffentlich beglaubigter Form den Eingang der Originalurkunde beim Nachlassgericht.

Die Übermittlung der als Papierurkunde erstellten notariell beglaubigten Anfechtungserklärung in Gestalt einer pdf-Datei über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das Nachlassgericht reicht zur Wahrung der erforderlichen Form für eine wirksame Anfechtung der Erbausschlagung nicht aus.

Die Anfechtungserklärung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt.

So hatten in dem vom Oberlandesgericht Bamberg entschiedenen Fall Geschwister eine Ausschlagungserklärung angefochten. Eine beglaubigte pdf-Datei ging per besonderem Anwaltspostfach raus und das Original wurde per Post hinterhergeschickt. Dieses kam jedoch nach Ablauf der Frist beim zuständigen Gericht an und konnte damit die Erbausschlagung nicht mehr aufheben.

Hälftige Haftung bei Unfall auf einem Parkplatz

Auf Fahrgassen eines Parkplatzes, die vorrangig der Parkplatzsuche dienen und nicht dem fließenden Verkehr, gilt nicht die Vorfahrtsregel „rechts vor links“. Die Fahrer sind vielmehr verpflichtet, defensiv zu fahren und die Verständigung mit dem anderen Fahrer zu suchen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit seiner Entscheidung vom 22.6.2022 eine hälftige Haftungsquote für die Unfallfolgen auf einem Parkplatz eines Baumarktes ausgesprochen.

Etwas anderes gilt nur, wenn die angelegten Fahrspuren eindeutig und unmissverständlich Straßencharakter haben und sich bereits aus ihrer baulichen Anlage ergibt, dass sie nicht der Suche von freien Parkplätzen dienen, sondern der Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge.

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz zum 1.1.2023

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz tritt zum 1.1.2023 in Kraft und gilt für in Deutschland ansässige Unternehmen ab einer Größe von 3.000 Mitarbeitern (ab 1.1.2024: 1.000 Mitarbeiter). Diese werden dazu verpflichtet, ihrer menschenrechtlichen Verantwortung und Sorgfaltspflicht in ihren Lieferketten besser nachzukommen. Zu den Sorgfaltspflichten der Unternehmen zählen:

  • Einrichtung eines Risikomanagements und Durchführung einer Risikoanalyse
  • Verabschiedung einer Grundsatzerklärung der unternehmerischen Menschenrechtsstrategie
  • Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern
  • sofortige Ergreifung von Abhilfemaßnahmen bei festgestellten Rechtsverstößen
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens im Falle von Rechtsverstößen
  • Dokumentations- und Berichtspflicht für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten

Die Verantwortung der Unternehmen erstreckt sich auf die gesamte Lieferkette, wobei die Unternehmensverantwortung nach dem Grad der Einflussmöglichkeit abgestuft ist. 

Die Elemente menschenrechtlicher Sorgfalt gelten zunächst für die Unternehmen selbst sowie für unmittelbare Zulieferer. Menschenrechtsrisiken bei mittelbaren Zulieferern, d. h. in den tieferen Gliedern der Lieferkette, müssen analysiert und adressiert werden, wenn Unternehmen darüber substantiiert Kenntnis erlangen. Auch wenn kleine und mittlere Unternehmen nicht direkt unter das Gesetz fallen, sind sie doch ggf. als Zulieferer für größere Abnehmer ihrer Produkte und Dienstleistungen in die Thematik involviert.

Nachweis der betrieblichen Nutzung für Investi­tions­abzugs­beträge und Sonder-AfA

Steuerpflichtige, die einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) und die Sonder-AfA nach § 7g EStG in Anspruch nehmen möchten, müssen bedenken, dass dies lediglich für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens möglich ist, wenn diese fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. Die Privatnutzung darf 10 % der Gesamtnutzung nicht übersteigen. Dies führt insbesondere bei Pkw in der Praxis häufig zu Schwierigkeiten, die jeweiligen Nutzungsanteile nachzuweisen.

Als Nachweis für den Anteil der privaten Nutzung eignet sich ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch grundsätzlich am besten. Wendet der Steuerpflichtige dagegen die 1 %-Regelung an, besagt dies nur, dass die betriebliche Nutzung mehr als 50 % beträgt. Ob allerdings eine Privatnutzung von weniger als 10 % vorliegt, lässt sich daraus nicht ableiten. Bei Anwendung der 1 %-Regelung geht die Finanzverwaltung daher grundsätzlich von einem schädlichen Nutzungsumfang aus.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16.3.2022 zu dieser Thematik Stellung genommen. Ein selbstständiger Unternehmer bildete IAB für zukünftige Käufe von Pkw und kaufte diese schließlich auch zu den geplanten Zeitpunkten mit Abzug der Sonder-AfA. Für den gesamten Fuhrpark wird die 1%-Regelung angewandt, Fahrtenbücher werden nicht geführt. Aus diesem Grund versagte das Finanzamt IAB und Sonder-AfA, hier könne nicht von einer fast ausschließlich betrieblichen Nutzung ausgegangen werden.

Das Finanzgericht Münster übernahm in seinem Urteil (Urt. v. 10.7.2019 – 7 K 2862/17 E) diese Auffassung. Der BFH gab der Revision jedoch statt und hob das Urteil des Finanzgerichts auf. Dieses hat nunmehr erneut über den Sachverhalt zu entscheiden.

Der BFH führt aus, dass das Finanzgericht zwar richtig festgestellt habe, dass keine Fahrtenbücher als Nachweis vorlagen, trotzdem sei die Anerkennung von IAB und Sonder-AfA möglich, da das Vorlegen anderer Beweise zulässig sei. Mit Verweis auf die laufende Rechtsprechung des BFH lasse sich feststellen, dass es bei den erforderlichen Nachweisen keine Beschränkung auf Fahrtenbücher gebe, ebenso fehle es an einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift.

Hinweis: Bei Kapitalgesellschaften gibt es – anders als bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen – keine Privatsphäre, daher ist hier immer von einer vollständigen betrieblichen Nutzung des Pkws auszugehen.

Zumutbare Eigenbelastung bei Kranken- und Pflegekosten – erneute Verfassungsbeschwerde anhängig

Steuerpflichtige haben die Möglichkeit außergewöhnliche Belastungen (agB) steuermindernd in ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben. Obwohl sich die Höhe der Kosten bei unterschiedlichen Steuerpflichtigen ähnelt, ist die Auswirkung durch die Berücksichtigung einer zumutbaren Eigenbelastung unterschiedlich. Die Berechnung erfolgt im jeweiligen Einzelfall nach dem aktuellen Gesamtbetrag der Einkünfte, der Anzahl der Kinder und dem Familienstand. Dadurch wird nur der Betrag der agB steuermindernd angesetzt, welcher die zumutbare Eigenbelastung übersteigt.

Diese Kürzung um die zumutbare Eigenbelastung, insbesondere bei Krankheits- und Pflegekosten, ist bereits länger umstritten. Es wird damit argumentiert, dass die vorgenommene Kürzung verfassungswidrig sei, weil Aufwendungen betreffend des Gesundheits- und Pflegezustands einen Teil des Existenzminimums ausmachen und damit nicht gekürzt werden dürften.

Der Bundesfinanzhof hat mit zwei Beschlüssen vom 1.9.2021 und 4.11.2021 seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach die Kürzung rechtens sei. Daraufhin hat das Bundesministerium der Finanzen im März 2022 veranlasst, dass Steuerveranlagungen in diesem Punkt künftig nicht mehr vorläufig ergehen sollen. Gegen den Beschluss des BFH vom 1.9.2021 ist mittlerweile Verfassungsbeschwerde eingelegt worden). Steuerpflichtige können sich auf dieses Verfahren berufen und Ruhen des Verfahrens erwirken.

Im Falle laufender Einspruchs- und Änderungsanträge haben die obersten Finanzbehörden der Länder im April 2022 eine Allgemeinverfügung erlassen, wonach alle Einsprüche und Änderungsanträge zurückzuweisen sind, soweit diese sich mit einem Verstoß gegen das Grundgesetz begründen. Die Klagefrist beträgt ein Jahr.

Bitte wenden Sie sich in entsprechenden Fällen an Ihren steuerlichen Berater, um das weitere verfahrensrechtliche Vorgehen abzusprechen.

Aufteilungsgebot bei Vermietungen mit Nebenleistungen

Von Unternehmern ausgeführte Leistungen werden im Umsatzsteuerrecht in Haupt- und Nebenleistungen eingeteilt. Die Nebenleistungen teilen als unselbstständige Leistungen das Schicksal der Hauptleistung. Für sie gilt damit auch der maßgebliche Steuersatz der Hauptleistung. Es ist aber nicht immer eindeutig zu beurteilen, ob eine einheitliche oder mehrere getrennt zu besteuernde Leistungen vorliegen.

Ein Fall zu dieser Problematik lag dem Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich vor. Dabei ging es um Betreiber eines Hotels, welche in der Umsatzsteuererklärung die Übernachtungen dem ermäßigten Steuersatz unterwarfen, ebenso wie die dazugehörigen Leistungen für Frühstück und Spa als Nebenleistungen. Das Finanzamt kam bei der Überprüfung zum Ergebnis, dass jede Leistung für sich zu beurteilen sei. Demnach gilt für Frühstück und Spa der reguläre und für die Vermietungsleistung der ermäßigte Steuersatz. In diesem Fall gelte das nationale Aufteilungsgebot für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen.

Der BFH widersprach der Begründung und ließ den Antrag der Hotelbetreiber auf Aussetzung der Vollziehung zu, da die Rechtslage zu der Thematik noch nicht eindeutig richterlich geklärt sei. Zusatzleistungen, wie Frühstück oder Wellnessangebote, gehörten nicht zur unmittelbaren Vermietungsleistung (Beherbergung).

Bis vor einigen Jahren galt es als unionskonform, dass Leistungen dieser Art aufgeteilt und somit unterschiedlich besteuert werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich jedoch in der Rechtssache “Stadion Amsterdam” bereits im Jahr 2018 gegen das Aufteilungsgebot ausgesprochen. Eine Entscheidung durch den EuGH, ob das nationale Aufteilungsgebot mit dem Unionsrecht konform ist, steht noch aus. Bis dahin sollten ähnlich gelagerte Fälle offengehalten werden.

Verfassungswidrigkeit der Abgeltungssteuer

Mit der Abgeltungsteuer sind wohl schon viele Bürger in Berührung gekommen ohne es gemerkt zu haben. Das liegt daran, dass beispielsweise mit dem Erhalt von Zinsen schon die entsprechende Kapitalertragsteuer von 25 % durch die auszahlende Bank einbehalten wurde. Die Erträge sind also schon „abgegolten” und damit auch nicht mehr erklärungspflichtig. Wessen persönlicher Steuersatz geringer ist als 25 %, hat jedoch die Möglichkeit sich die überzahlte Kapitalertragsteuer durch die Günstigerprüfung beim Finanzamt zurückzuholen.

Die Abgeltungsteuer steht aber in der Kritik verfassungswidrig zu sein. Durch einen Rechtsstreit hat das Niedersächsische Finanzgericht (FG) diese Frage dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt. Es ist der Auffassung, dass die Abgeltungsteuer zu einer Ungleichbehandlung führt, welche nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes vereinbar ist. So werden Steuerpflichtige, welche nur Kapitaleinkünfte erzielen, nur mit 25 % beschwert, andere Steuerpflichtige ohne Kapitaleinkünfte dagegen müssen ihre Einkünfte mit bis zu 45 % besteuern lassen. Für diese Ungleichbehandlung gäbe es keine Rechtfertigungsgründe.

Ursprünglich wurde die Abgeltungsteuer geschaffen, um die Besteuerung für die Steuerpflichtigen zu vereinfachen und Deutschland als Finanzplatz attraktiver zu machen. Nachdem es vor einigen Jahren noch keine Möglichkeit gab, die im Ausland erzielten Kapitaleinkünfte der deutschen Bürger steuerlich zu überprüfen, sollte so die Besteuerung sichergestellt und Steuerhinterziehung entgegengesteuert werden. Nach Auffassung des FG sind diese Gründe inzwischen hinfällig. Das BVerfG wird die Verfassungstauglichkeit nun überprüfen müssen.

Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten

Im Rahmen des 4. Corona-Steuerhilfegesetzes hat der Finanzausschuss des Bundestags den vom Bundesrat geforderten Wegfall der Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten in der Steuerbilanz umgesetzt. Damit sind unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten in der Steuerbilanz nicht mehr mit 5,5 % abzuzinsen. Dies gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 enden, oder auf Antrag für Wirtschaftsjahre, die bereits davor enden und deren Veranlagungen noch nicht bestandskräftig geworden sind.

Anmerkung: Das Abzinsungsgebot bei Rückstellungen bleibt dagegen unverändert bestehen. Beim Wegfall der Abzinsung von Verbindlichkeiten sind ferner die Auswirkungen auf die Zinsschranke zu beachten.

Steuerliche Berücksichtigung von Gewinnen aus Restschuldbefreiungen

Bei vielen Themen im Steuerrecht werden durch die Verwaltungen und Literatur verschiedene Meinungen vertreten. Eines dieser Themen ist die steuerliche Berücksichtigung des Gewinns aus einer Restschuldbefreiung eines Einzelunternehmens. Hierzu lagen bislang unterschiedliche Auffassungen von Fachliteratur und dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) vor. Nun hat letzteres aber seine Rechtsauffassung zu dem bisherigen Verfahrensablauf geändert.
Der Gewinn aus einer Restschuldbefreiung sollte nach vorheriger Auffassung des BMF im Veranlagungszeitraum der tatsächlichen Befreiung berücksichtigt werden. Jetzt vertritt es aber die herrschende Ansicht, dass die Berücksichtigung rückwirkend zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung erfolgen muss. Die erteilte Restschuldbefreiung gilt dabei als rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 AO, sodass die entsprechenden Bescheide von Amts wegen zu ändern sind. Die Höhe des bisher festgesetzten Gewinns wird um den Gewinn aus der Restschuldbefreiung erhöht.

Obwohl jetzt durch die geänderte Rechtsauffassung des BMF eine einheitliche Beurteilung gilt, gibt es für die Gewährleistung des Vertrauensschutzes der Steuerpflichtigen zwei Ausnahmefälle, welche die Finanzverwaltung weiterhin akzeptiert. Einer dieser beiden Ausnahmen liegt vor, wenn entweder die Betriebseinstellung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber vor Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 8.4.2022 erfolgte oder aber wenn die Betriebseinstellung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens und vor dem 8.8.2017 war. Für alle anderen offene Fällen gibt es keine weiteren Ausnahmeregelungen und der Gewinn aus der Restschuldbefreiung wird im Veranlagungszeitraum der Betriebsaufgabe steuerlich berücksichtigt.