Fälligkeitstermine – August 2020
- Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.8.2020
- Gewerbesteuer, Grundsteuer: 17.8.2020
- Sozialversicherungsbeiträge: 27.8.2020
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
Basiszinssatz + 9-%-Punkte
zzgl. 40 € Pauschale
seit 01.07.2016 = – 0,88 %
01.01.2016 – 30.06.2016 – 0,83 %
01.07.2015 – 31.12.2015 – 0,83 %
01.01.2015 – 30.06.2015 – 0,83 %
01.07.2014 – 31.12.2014 – 0,73 %
01.01.2014 – 30.06.2014 – 0,63 %
01.07.2013 – 31.12.2013 – 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
Verbraucherpreisindex (2015 = 100)
2020
106,6 Juni
106,0 Mai
106,1 April
105,7 März
105,6 Februar
105,2 Januar
2019
105,8 Dezember
105,3 November
106,1 Oktober
106,0 September
106,0 August
106,2 Juli
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreise
Im Schnellverfahren hat die Bundesregierung das sog. "Zweite Corona-Steuerhilfegesetz"
auf den Weg gebracht, dem der Bundesrat bereits am 29.6.2020 zustimmte. Darin
enthalten sind die steuerlichen Neuregelungen, die wir Ihnen bereits in der
Juli-Ausgabe aufzeigten (siehe dort Beitrag Nr. 1).
Neben der befristeten Reduzierung der Umsatzsteuersätze von 19 % auf 16
% und von 7 % auf 5 %, einem einmaligen Kinderbonus von 300 €, die Erhöhung
des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende von 1.908 € auf 4.008
€ für das Jahr 2020 und 2021, die Wiedereinführung einer degressiven
Abschreibung auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
sind dort weitere Regelungen getroffen worden. Über die wichtigsten Änderungen
informieren wir in diesem und den folgenden Informationsschreiben.
Mit dem Corona-Konjunktur-Programm wird auch eine sog. "Überbrückungshilfe"
für Umsatzausfälle bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) aufgelegt.
Die Überbrückungshilfe gilt branchenübergreifend, wobei den Besonderheiten
der außergewöhnlich betroffenen Branchen angemessen Rechnung getragen
werden soll.
Ziel der Überbrückungshilfe ist es daher, KMU aus Branchen,
die unmittelbar oder mittelbar durch Corona-bedingte Auflagen oder Schließungen
betroffen sind, für die Monate Juni bis August 2020 eine weitergehende
Liquiditätshilfe zu gewähren und dadurch zu ihrer Existenzsicherung
beizutragen.
Antragsberechtigt sind Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen,
Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe
soweit sie ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend
vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten. Antragsberechtigt
sind auch gemeinnützige Unternehmen und Organisationen (z. B. Jugendbildungsstätten,
überbetriebliche Berufsbildungsstätten, Familienferienstätten).
Eine Einstellung der Geschäftstätigkeit vollständig oder zu
wesentlichen Teilen in Folge der Corona-Krise wird angenommen, wenn der Umsatz
in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber
April und Mai 2019 eingebrochen ist. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet
worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und
Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.
Eine Antragstellung ist seit dem 8.7.2020 möglich. Die Antragsfrist
war auf den 31.8.2020 festgelegt. Sie wurde jedoch vom Bundeswirtschaftsministerium
auf den 30.9.2020 verlängert. Die Auszahlungsfrist endet am 30.11.2020.
Zu den förderfähigen Kosten gehören u. a. Mieten und
Pachten für Geschäftsräume, Zinsaufwendungen für Kredite,
Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Instandhaltung,
Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen einschließlich der EDV,
Kosten für Strom, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen,
Versicherungen, Steuerberaterkosten, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe
anfallen. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld
erfasst sind, werden pauschal gefördert. Die Fixkosten müssen vor
dem 1.3.2020 begründet worden sein. Lebenshaltungskosten, Mietkosten für
Privaträume oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.
Förderhöhe: Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil
in Höhe von
im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat
Liegt der Umsatz im Fördermonat bei wenigstens 60 % des Umsatzes des Vorjahresmonats,
entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen
Fördermonat. Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen.
Die maximale Förderung beträgt 150.000 € für drei Monate.
Bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale
Erstattungsbetrag 9.000 € für drei Monate, bei Unternehmen mit bis
zu zehn Beschäftigten 15.000 € für drei Monate. Diese maximalen
Erstattungsbeträge können nur in begründeten Ausnahmefällen
überschritten werden.
Beispiel: Ein Schausteller mit zehn Beschäftigten und einem Umsatzausfall
im Förderzeitraum von über 70 % hat
Bitte beachten Sie! In der ersten Stufe (Antragstellung) sind die Antragsvoraussetzungen
und die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten mit Hilfe eines Steuerberaters
oder Wirtschaftsprüfers glaubhaft zu machen und in der zweiten Stufe (nachträglicher
Nachweis) mit Hilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers zu belegen.
Die Kosten für den Steuerberater in dieser Angelegenheit gehören zu
den förderfähigen Fixkosten.
Bei der Beantragung der Corona-Soforthilfe musste der Antragsteller versichern,
dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten
ist, die seine Existenz bedrohen.
Grundsätzlich gilt, dass öffentliche Hilfen sowie mögliche Entschädigungsleistungen
(z. B. nach dem Infektionsschutzgesetz), Kurzarbeitergeld, Steuerstundungen
sowie zustehende Versicherungsleistungen aus Absicherung von Betriebsunterbrechungen
oder Betriebsausfall u. Ä. vorrangig in Anspruch zu nehmen und bei der
Berechnung eines Liquiditätsengpasses zu berücksichtigen sind.
Wird zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt, dass der Sach- und Finanzaufwand
des Unternehmens oder die tatsächliche Umsatzeinbuße doch geringer
war, ist das Unternehmen zu einer unverzüglichen Mitteilung und zu einer
Rückzahlung des überzahlten Betrags verpflichtet.
Anmerkung: Zu einer Überkompensation kann es aber auch kommen,
wenn mehrere Hilfsprogramme oder Entschädigungsleistungen kombiniert wurden.
Auch hierfür besteht eine Mitteilungs- und Rückzahlungspflicht. Gegebenenfalls
kann erst am Ende des Drei- bzw. Fünf-Monats-Zeitraums mit Sicherheit eine
Prognose getroffen werden, wie sich z. B. bei der Öffnung des Betriebes
die Einnahmen entwickeln. Demnach gilt es nachträglich zu prüfen,
ob die Soforthilfe in der bewilligten Höhe berechtigt war und keine sog.
Überkompensation vorliegt.
Bitte beachten Sie! Hier sei auch darauf hingewiesen, dass vorsätzlich
falsche Angaben den Straftatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen. Lassen
Sie sich daher unbedingt in diesem Zusammenhang beraten!
Seit dem 1.1.2020 ist ein neues Kassengesetz in Kraft getreten, welches nun
zur elektronischen Belegausgabe verpflichtet. Vereinfacht gesagt heißt
das, dass jeder Kunde bei Verwendung einer elektronischen Kasse einen Beleg
erhalten muss, unabhängig vom Rechnungsbetrag oder der Art des Kaufs.
Die Belegausgabe selbst muss jedoch nicht unbedingt auf Papier erfolgen. Es
steht dem Unternehmer frei zu entscheiden, ob er den Beleg dem Kunden auf Papier
oder digital zur Verfügung stellt. Dementsprechend wurde nun auch der Anwendungserlass
der Abgabenordnung erweitert. Zunächst muss die elektronische Bereitstellung
des Belegs unter Zustimmung des Kunden erfolgen. Dieses kann formlos oder auch
konkludent geschehen. Unter Bereitstellung ist zu verstehen, dass dem Kunden
die Möglichkeit gegeben wurde, den Beleg elektronisch entgegenzunehmen.
Der Beleg muss elektronisch erstellt und gespeichert werden. Nicht ausreichend
ist es, wenn er nur am Display der Kasse zu sehen ist und dem Kunden die Möglichkeit
verwehrt bleibt, seinen Beleg mitzunehmen. Die elektronische Belegausgabe hat
in einem Standardformat zu erfolgen (z .B. JPG oder PDF). Wie der Beleg an den
Kunden übermittelt wird, kann unterschiedlich gehandhabt werden. Demnach
ist eine Übermittlung durch QR-Code, E-Mail, Link zum Download oder auf
ein Kundenkonto zulässig.
Mit dem Maßnahmenpaket "Ausbildungsplätze sichern" will
die Bundesregierung die Folgen der Corona-Pandemie auf den Lehrstellenmarkt
abfedern. Dafür hat sie ein Hilfsprogramm für kleine und mittlere
Unternehmen (KMU) beschlossen, mit dem ausbildungswillige Betriebe in den Jahren
2020 und 2021 unterstützt werden.
Gefördert werden KMU mit bis zu 249 Beschäftigten, die eine Berufsausbildung
in anerkannten Ausbildungsberufen oder in den bundes- und landesrechtlich geregelten
praxisintegrierten Ausbildungen im Gesundheits- und Sozialwesen durchführen.
Hierfür stellt die Bundesregierung eine Prämie für Ausbildungsbetriebe
wie folgt zur Verfügung:
Zwei Schritte vor – einen zurück. Corona beschert an der ein oder anderen Stelle auch ein paar positive Aspekte. So konnten wir die Zeit nutzen, um unsere Webseite zu überarbeiten.
Wir hoffen sehr, dass Ihnen das neue Design gefällt. Wenn Sie Anmerkungen haben, können Sie gerne Kontakt mit uns aufnehmen.
Datum ist der Tag des Eingangs beim Finanzamt.
Die Zahlungsschonfrist beträgt 3 Tage.