Darlegungs- und Beweislast bei Überstunden

Die Richter des Bundesarbeitsgerichts entschieden in ihrem Urteil v. 4.5.2022, dass ein Arbeitnehmer in der Begründung für die von ihm geleisteten Überstunden – kurz zusammengefasst – erstens darlegen muss, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden Umfang geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers hierzu bereitgehalten hat. Da der Arbeitgeber Vergütung nur für von ihm veranlasste Überstunden zahlen muss, hat der Arbeitnehmer zweitens vorzutragen, dass der Arbeitgeber die geleisteten Überstunden ausdrücklich oder konkludent angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt hat.

Diese vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für die Leistung von Überstunden durch den Arbeitnehmer und deren Veranlassung durch den Arbeitgeber werden durch die auf Unionsrecht beruhende Pflicht zur Einführung eines Systems zur Messung der vom Arbeitnehmer geleisteten täglichen Arbeitszeit nicht verändert.

Antrag auf befristete Teilzeit

Nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge kann ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat, auf Antrag in Textform verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum verringert wird. Der begehrte Zeitraum muss mindestens ein Jahr und darf höchstens 5 Jahre betragen. Der Arbeitnehmer hat jedoch nur dann einen Anspruch auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber i. d. R. mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt.

Im Falle einer Verletzung der dreimonatigen Mindestankündigungsfrist entschied das Bundesarbeitsgericht am 7.9.2021, dass dieser Antrag nicht ohne weiteres als ein zum frühestmöglichen Zeitpunkt wirkendes Angebot verstanden werden kann, wie es bei einem Antrag auf unbefristete Teilzeit möglich ist.

Umgangsrecht bei Trennung und Scheidung

Wenn ein Kind nach der Trennung bei einem Elternteil bleibt, hat der andere Elternteil meist ein Umgangsrecht, z. B. an jedem zweiten Wochenende. Häufig einigen sich die Eltern vor dem Familiengericht darüber, wie das Umgangsrecht genau ausgestaltet wird. Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) hatte am 14.1.2022 zu entscheiden, was passiert, wenn sich die Lebensumstände ändern und es zu Streit kommt. 

Die Eltern eines sechsjährigen Kindes hatten sich über ein Umgangsrecht des Vaters geeinigt. Dabei hatte die Mutter zugesagt, das Kind zum Umgang zum Vater nach Ostfriesland zu bringen. Der Vater übernahm den Rücktransport. Nach ca. einem Jahr begehrte die Mutter eine Änderung der Vereinbarung. Sie argumentierte, sie könnte das Kind nicht mehr bringen, weil sie ein weiteres Kind bekommen hatte und daher zeitlich nicht mehr so flexibel ist. Außerdem war sie umgezogen, wodurch sich die Reisezeiten verlängert hatten. Der Kindesvater wollte an der getroffenen Einigung festhalten.

Die OLG-Richter gaben der Mutter recht. Eine vor Gericht abgeschlossene Umgangsvereinbarung kann zwar ohne die Einwilligung beider Elternteile nur geändert werden, wenn dies dem Kindeswohl dient und eine gewisse „Änderungsschwelle“ überschritten ist. Dies war hier aber der Fall. Denn der Transport des Kindes zum Vater war der Mutter wegen der geänderten Umstände nicht mehr zumutbar, sodass der Umgang ohne eine Anpassung der Regelung nicht sichergestellt war.

Teilnahme eines Elternteils an der Einschulungsfeier seines Kindes

In dem entschiedenen Fall waren die beteiligten Kindeseltern getrenntlebende Eheleute und der Trennungskonflikt schon Gegenstand mehrerer familiengerichtlicher Verfahren. Zuletzt wurde die elterliche Sorge für beide Kinder auf die Kindesmutter übertragen und dem Kindesvater ein Umgangsrecht im Umfang von zwei Stunden wöchentlich unter Begleitung des Kinderschutzbundes zugesprochen. Sowohl im Sorgerechts- als auch im Umgangsverfahren hat der Kindesvater Beschwerden eingelegt. Diese sind aber noch nicht abgeschlossen.

Während dieser Beschwerdeverfahren ist der Kindesvater mit dem Wunsch an die Kindesmutter herangetreten, an der Einschulungsfeier eines der Kinder teilnehmen zu dürfen, und stellte einen entsprechenden Antrag bei Gericht. Die Kindesmutter lehnte dieses Ansinnen unter Androhung eines Polizeieinsatzes ab.

Grundsätzlich hat ein Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Dieses Umgangsrecht beinhaltet zwar regelmäßig auch das Recht zur Teilnahme an besonderen Ereignissen wie z. B. einer Einschulungsfeier. Dies setzt aber voraus, dass beide Eltern spannungsfrei an dieser Veranstaltung teilnehmen können und nicht die Gefahr besteht, dass die familiäre Belastung in die Veranstaltung hineingetragen wird. Somit lehnten die Richter des Oberlandesgerichts Zweibrücken den Antrag des Vaters ab.

Wirksamkeit eines Drei-Zeugen-Testaments

Wer sich an einem Ort aufhält, der infolge außerordentlicher Umstände so abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist, kann das Testament z. B. durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten. Die drei Zeugen haben dabei eine Anwesenheits- und Mitwirkungspflicht für die mündliche Erklärung des letzten Willens, dessen Aufnahme und Verlesung und deren Genehmigung durch den Erblasser. Sie müssen also während der gesamten Testamentserrichtung anwesend sein, es muss hierüber eine Niederschrift aufgenommen werden und die Zeugen müssen diese unterschreiben.

In dem vom Oberlandesgericht Düsseldorf am 6.1.2022 entschiedenen Fall war ein Nottestament nicht wirksam, denn die das Testament mitunterzeichnenden Zeugen waren nicht gleichzeitig anwesend. Ferner hatten sie die Niederschrift nacheinander und jeweils einzeln dem Erblasser vorgelesen und den Text unterschrieben.

Berücksichtigung des Kindererziehungsaufwands in der Pflegeversicherung

Mit Wirkung zum 1.1.2005 wurde in der Pflegeversicherung ein Beitragszuschlag für Kinderlose eingeführt. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts werden in dem gegenwärtigen System der sozialen Pflegeversicherung Eltern mit mehr Kindern gegenüber solchen mit weniger Kindern in spezifischer Weise benachteiligt, weil der mit steigender Kinderzahl anwachsende Erziehungsmehraufwand im geltenden Beitragsrecht keine Berücksichtigung findet. Die gleiche Beitragsbelastung der Eltern unabhängig von der Zahl ihrer Kinder ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt und mit dem Grundgesetz unvereinbar.

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31.7.2023 eine Neuregelung zu treffen.

TERMINSACHE: Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grund­steuerwerts ab 1.7.2022

Für Länder, in denen das sog. Bundesmodell Anwendung findet (Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen), haben die Finanzminister die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 öffentlich bekannt gemacht.

Die dafür erforderlichen elektronischen Formulare zur Feststellung des Grundsteuerwerts werden über „Mein Elster“ bereitgestellt. Folgende Personen sind zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet:

  • Eigentümer eines Grundstücks in den o.g. Ländern.
  • Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in den o.g. Ländern.
  • Bei Grundstücken in den o.g. Ländern, die mit einem Erbbaurecht belastet sind: Erbbauberechtigte unter Mitwirkung der Eigentümer des Grundstücks (Erbbauverpflichtete).
  • Bei Grundstücken in den o.g. Ländern mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden: Eigentümer des Grund und Bodens unter Mitwirkung des Eigentümers des Gebäudes.

Die elektronisch abzugebenden Feststellungserklärungen können ab 1.7.2022 eingereicht werden. Die Abgabefrist läuft nach derzeitigem Stand bis zum 31.10.2022. Maßgebend für die persönliche Erklärungspflicht sind die Verhältnisse am 1.1.2022. Die anderen Bundesländer fordern eigenständig durch öffentliche Bekanntmachung zur Abgabe auf. In der Regel müssen auch diese auf elektronischem Wege abgegeben werden und es gelten voraussichtlich die gleichen Fristen.

TERMINSACHE: Anträge auf bis Ende Juni verlängerte Überbrückungshilfe IV

Unternehmen, die nach wie vor von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen sind, können noch Anträge auf die bis Ende Juni verlängerte Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum April bis Juni 2022 stellen.

Die bis Ende Juni verlängerte Überbrückungshilfe IV ist inhaltlich unverändert wie für die Monate Januar bis März. Auch hier sind Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % antragsberechtigt. Für den Zeitraum April bis Juni 2022 können Soloselbstständige, deren Umsatz durch Corona weiter eingeschränkt ist, bis zu 4.500 € Unterstützung – die sog. Neustarthilfe – erhalten.

Besonderheiten bei Antragsfristen beachten: Erst- und Änderungsanträge zur Inanspruchnahme der verlängerten Förderung können nur bis zum 15.6.2022 gestellt werden. Das ist auch der Stichtag zur Ausübung des Wahlrechts zwischen der Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022. Unternehmen und Soloselbstständige, die von einem in das andere Programm wechseln wollen, sollten dies rechtzeitig einleiten.

Bitte beachten Sie! Eine Fördermöglichkeit zur Kompensation von durch die gegen Russland verhängten Sanktionen verursachten Einbußen besteht im Rahmen der Überbrückungshilfe IV ausdrücklich nicht.

Bundesfinanzministerium senkt Zinssatz für Nachzahlungen und Erstattungen auf 0,15 % pro Monat

Das Bundeskabinett hat am 30.3.2022 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung beschlossen. Der Gesetzentwurf senkt den Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen rückwirkend von ehemals 0,5 % pro Monat ab dem 1.1.2019 auf 0,15 % pro Monat (= 1,8 % pro Jahr). Die Angemessenheit dieses Zinssatzes ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes mindestens alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume zu evaluieren – spätestens also erstmals zum 1.1.2026. Die Neuregelung setzt den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8.7.2021 um.

Die Neuregelung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 gilt für alle Steuern, auf die die Vollverzinsung anzuwenden ist. Der Erlass von Nachzahlungszinsen bei vor Fälligkeit freiwillig geleisteten Zahlungen wird im Gesetz verankert und damit auch auf die von Kommunen verwaltete Gewerbesteuer erstreckt.