Lohnfortzahlung – AU nach arbeitgeberseitiger Kündigung

Der Beweiswert einer AU-Bescheinigung kann grundsätzlich auch dadurch erschüttert werden, dass der Arbeitnehmer sich im Falle des Erhalts einer arbeitgeberseitigen Kündigung unmittelbar zeitlich nachfolgend – „postwendend“ – krankmeldet bzw. eine AU-Bescheinigung einreicht.

Das gilt insbesondere dann, wenn lückenlos der gesamte Zeitraum der Kündigungsfrist – auch durch mehrere AU-Bescheinigungen – abgedeckt wird.

Meldet sich zunächst der Arbeitnehmer krank und erhält erst dann eine arbeitgeberseitige Kündigung, fehlt es an dem für die Erschütterung des Beweiswertes der AU-Bescheinigung notwendigen Kausalzusammenhang.

Allein die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer bis zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig krankgeschrieben ist, am unmittelbar darauffolgenden Tag gesundet und bei einem anderen Arbeitgeber zu arbeiten beginnt, erschüttert in der Regel ohne Hinzutreten weiterer Umstände den Beweiswert von AU-Bescheinigungen nicht.

Gelingt es dem Arbeitgeber, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, ist es Sache des Arbeitnehmers, konkrete Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall Beweise vorzulegen, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zulassen. Hierzu ist substantiierter Vortrag z. B. dazu erforderlich, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben und welche Verhaltensmaßregeln oder Medikamente ärztlich verordnet wurden.

Für eine evtl. rechtmäßige Einstellung der Lohnfortzahlung ist also auch die zeitliche Abfolge zu beachten.

Anmerkung: Die Revision beim Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.

Leiharbeit – geringere Entlohnung möglich

Von dem Grundsatz, dass Leiharbeitnehmer für die Dauer einer Überlassung Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt wie vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers haben („equal pay“), kann ein Tarifvertrag „nach unten“ mit der Folge abweichen, dass der Verleiher dem Leiharbeitnehmer nur die niedrigere tarifliche Vergütung zahlen muss.

Eine solche Schlechterstellung lässt eine europäische Richtlinie ausdrücklich zu, sofern dies unter „Achtung des Gesamtschutzes der Leiharbeitnehmer“ erfolgt. Dazu müssen nach der Vorgabe des Europäischen Gerichtshofs Ausgleichsvorteile eine Neutralisierung der Ungleichbehandlung ermöglichen. Ein möglicher Ausgleichsvorteil kann sowohl bei unbefristeten als auch befristeten Leiharbeitsverhältnissen die Fortzahlung des Entgelts auch in verleihfreien Zeiten sein. So sieht in Deutschland der für Leiharbeiter gültige Tarifvertrag als auch das Gesetz eine Lohnfortzahlung in verleihfreien Zeiten vor.

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz stellt für den Bereich der Leiharbeit zwingend sicher, dass Verleiher das Wirtschafts- und Betriebsrisiko für verleihfreie Zeiten uneingeschränkt tragen müssen.

Kein Unfallschutz bei einem Firmenlauf

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hat in seinem Urteil v. 21.3.2023 entschieden, dass eine Arbeitnehmerin nicht als Beschäftigte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, wenn sie bei einem sog. Firmenlauf stürzt und sich dabei verletzt.

Dieser Sachverhalt lag den LSG-Richtern zur Entscheidung vor: Eine Arbeitnehmerin nahm im Mai 2019 als Inlineskaterin gemeinsam mit anderen Mitarbeitenden ihres Unternehmens an einem Firmenlauf teil. Bei dem Firmenlauf handelte es sich um eine von einem Berliner Sportverein organisierte Veranstaltung. Die Frau kam nach dem Start auf der Skaterstrecke auf nassem Untergrund ins Rutschen, stürzte und brach sich das rechte Handgelenk. Die Unfallkasse lehnte es ab, diesen Vorfall als Arbeitsunfall anzuerkennen.

In ihrer Begründung führten die Richter aus, dass zum einen kein Betriebssport vorlag, der eine gewisse Regelmäßigkeit und das Ziel gesundheitlichen Ausgleichs voraussetzt. Der Firmenlauf finde nur einmal jährlich statt und habe, auch wenn es sich um keinen Hochleistungssport handele, den Charakter eines Wettstreits. Zum anderen habe es sich bei dem Firmenlauf auch nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Der Firmenlauf stand als Großveranstaltung mit anschließender Party vielen anderen Unternehmen und Einzelbewerbern offen und hatte daher eher den Charakter eines Volksfestes.

Marder im Dachstuhl bei Hausverkauf?

Beim Verkauf eines Hauses schließen die Parteien häufig eine Haftung des Verkäufers für Mängel aus. So steht es in den meisten Kaufverträgen. Schließlich hat der Käufer das Objekt meist auch ganz genau angesehen. Nicht ausschließen darf man allerdings nach dem Gesetz solche Mängel, die der Verkäufer arglistig verschwiegen hat. Ob ein solches arglistiges Verschweigen vorliegt, wird häufig gerichtlich geklärt.

So hatte das Oberlandesgericht Oldenburg in einem Fall zu entscheiden, in dem eine Käuferin sechs Monate nach dem Kauf das Haus renovierte und dabei Schäden an der Wärmedämmung am Dach feststellte, die auf Marderbefall schließen ließen. Sie legte ein Gutachten vor, aus dem sich ergab, dass in der Vergangenheit mehrere Marder auf dem Dachboden gelebt hatten, was zu erheblicher Geräuschentwicklung und Kotansammlung sowie Schäden in der Dämmung geführt hatte. Sie verlangte von dem Verkäufer Schadensersatz. Der Verkäufer wies eine Haftung zurück, da ihm von einem Marderbefall nichts bekannt war.

Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, dass hier eine Haftung des Verkäufers nicht bestand. Die Käuferin konnte nicht beweisen, dass der Verkäufer einen akuten Marderbefall arglistig verschwiegen hatte.

Erlöschen einer Erbengemeinschaft unumkehrbar

Das Oberlandesgericht München (OLG) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Erbengemeinschaft wieder aufleben oder neu begründet werden kann, wenn alle Erbteile auf einen Miterben übertragen wurden.

Die OLG-Richter entschieden, dass eine Miterbengemeinschaft bei Anteilserwerb durch einen Miterben beendet ist, sodass bei einer Übertragung aller Erbteile auf eine Person die Erbengemeinschaft erlischt. Es steht dann nicht mehr in der Macht der Erben, die Gesamthandsgemeinschaft vertraglich durch Rückübertragung der auseinandergesetzten Gegenstände wieder zu begründen, auch nicht durch Ausübung eines vereinbarten Rechts zum Rücktritt vom Auseinandersetzungsvertrag.

Auch bei Nichtigkeit der zugrundeliegenden Vereinbarung kann eine durch wirksame Übertragung aller Erbanteile auf einen Miterben aufgelöste Erbengemeinschaft nicht im Wege einer Rückabwicklung wiederhergestellt werden. Die wirksam beendete Erbengemeinschaft kann nicht wiederaufleben oder neu begründet werden, auch nicht zum Zwecke der Rückabwicklung gescheiterter fehlgeschlagener Geschäfte oder Verpflichtungen.

AfA bei kürzerer tatsächlicher Nutzungsdauer

Das Bundesministerium erließ am 22.2.2023 ein Schreiben über die Anwendung der Absetzung für Abnutzung (AfA) nach einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer. Es wird geklärt, wann bei Gebäuden eine kürzere Nutzungsdauer vorliegt und dadurch eine höhere AfA möglich ist. Dieses Schreiben ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. Das Schreiben regelt die Anwendung aus Sicht der Finanzverwaltung und gibt betroffenen Steuerpflichtigen und ihren Steuerberatern einen umfassenden Überblick über Besonderheiten und Verfahrensweisen bei dieser Thematik.

Grundsätzlich gibt der Gesetzgeber vor, welche Gebäude anhand welcher AfA-Sätze über welchen Zeitraum abgeschrieben werden dürfen. Es kann aber auch sein, dass für ein Gebäude eine kürzere tatsächliche Restnutzungsdauer vorliegt. Diese muss der jeweilige Steuerpflichtige glaubhaft darlegen können, es muss in dem Einzelfall ein konkreter Grund vorliegen. 

Der Bestimmung der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer ist eine an der größtmöglichen Wahrscheinlichkeit orientierte Schätzung zugrunde zu legen. Bei der Glaubhaftmachung der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer sind die Steuerpflichtigen in erhöhtem Maße zur Mitwirkung verpflichtet, weil die bei der Schätzung zu berücksichtigenden Faktoren im Einfluss- und Wissensbereich der Steuerpflichtigen liegen. 

Das Schreiben des BMF umfasst noch Ausführungen zu besonderen Betriebsgebäuden und bestimmten Gebäudeteilen sowie zu Gebäuden, bei denen die objektiven Umstände im Einzelfall eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer vermuten lassen. 

Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind folgende Kriterien für die Schätzung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer maßgebend:

a)    der technische Verschleiß
b)    die wirtschaftliche Entwertung und
c)    rechtliche Gegebenheiten, welche die Nutzungsdauer begrenzen können.

Als Nachweis fordert die Verwaltung die Vorlage eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder von Personen, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter zertifiziert sind.

 Veräußerung eines Einfamilienhauses nach Scheidung

Dem Bundesfinanzhof (BFH) lag ein Fall vor, bei dem er entscheiden musste, ob ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, wenn der seinen Miteigentumsanteil veräußernde Ehegatte nach der Trennung der Eheleute aus dem im Miteigentum stehenden Wohnhaus ausgezogen ist, der andere Ehegatte und das gemeinsame Kind aber dort wohnen bleiben.

Ein Ehepaar erwarb jeweils zur Hälfte ein Einfamilienhaus und bewohnte dieses mit dem gemeinsamen Kind. Nach einigen Jahren trennte sich das Paar, der Ehemann zog aus und es folgte die Scheidung. Im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung (zwei Jahre nach Auszug des Ehemanns) veräußerte dieser seiner geschiedenen Ehefrau seinen Miteigentumsanteil. Obwohl der Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist von zehn Jahren stattfand, hielt er die Veräußerung für steuerfrei, da seine Frau und das Kind in dem Einfamilienhaus wohnen blieben und die Eigennutzung damit anscheinend nicht beendet wurde. 

Für den BFH lag dagegen ein privates Veräußerungsgeschäft vor, welches der Einkommensteuer zu unterwerfen ist, da der Ehemann seinen hälftigen Miteigentumsanteil im Rahmen der Auseinandersetzung nach der Ehescheidung an seine Ex-Frau veräußert hat. 

Der Ehemann nutzte seinen Miteigentumsanteil nach dem Auszug aus dem Familienheim nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, auch wenn der geschiedene Ehepartner und das gemeinsame minderjährige Kind weiterhin dort wohnen. Eine das Vorliegen eines privaten Veräußerungsgeschäfts ausschließende Zwangslage lag im entschiedenen Fall nicht vor.

Zufluss von Bonuszinsen aus Bausparvertrag

Der Bundesfinanzhof (BFH) musste über einen Fall entscheiden, bei dem sich die Beteiligten über den Zeitpunkt des Zuflusses von Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag einigen mussten.

Der Bausparvertrag wurde 1995 von einem Steuerpflichtigen als „Renditesystem“ abgeschlossen. Nach den allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge erhält er bei Verzicht auf das Bauspardarlehen einen Bonus. Dieser Bonus wird bei Auszahlung des gesamten Bausparguthabens fällig und dem Bausparer gutgeschrieben. Allerdings ist eine Verfügung über den Bonus nur in Verbindung mit dem Guthaben möglich. 

2013 wurde dem Steuerpflichtigen das Bausparguthaben nebst Sparzinsen und zusätzlich der Bonus für den Verzicht des Bauspardarlehens ausgezahlt. Der Zufluss des Bonus entstand mit Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, also mit Auszahlung in 2013.

Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag fließen dem Steuerpflichtigen nicht bereits mit dem jährlichen Ausweis der Zinsen auf einem von der Bausparkasse geführten Bonuskonto zu, wenn ein Anspruch auf die Bonuszinsen ausschließlich nach einem Verzicht auf das Bauspardarlehen entsteht, die Bonuszinsen erst bei Auszahlung des Bausparguthabens fällig werden und über sie nur in Verbindung mit dem Bausparguthaben verfügt werden kann. Die vertraglichen Vereinbarungen sind in solchen Fällen zu überprüfen, um den Zuflusszeitpunkt feststellen zu können.

Mieterabfindungen als Werbungskosten

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied in seinem Urteil vom 20.9.2022 über die Zugehörigkeit einer Mieterabfindung zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten oder zu den Werbungskosten.

Ein Steuerpflichtiger erwarb eine vermietete Immobilie. Um das Objekt umfangreich renovieren zu können, wurden Abfindungen an die bisherigen Mieter gezahlt, damit diese der Beendigung der Mietverträge zustimmen. So war die Renovierung einfacher durchzuführen. Die Steuerpflichtigen gaben die gezahlten Mieterabfindungen als sofort abziehbare Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung an. Das Finanzamt dagegen ging von nachträglichen Herstellungskosten aus, da die Abfindungen im engen sachlichen Zusammenhang mit den Baumaßnahmen standen.

In seiner Entscheidung führt der BFH aus, dass sich der Anwendungsbereich für nachträglichen Herstellungskosten auf bauliche Maßnahmen an Einrichtungen des Gebäudes oder am Gebäude selbst beschränkt und stützte damit die Auffassung der Steuerpflichtigen. Aufwendungen, die lediglich mitveranlasst sind, gehören nicht dazu. Mieterabfindungen, die gezahlt werden, um die Mietverträge vorzeitig zu kündigen und das Gebäude zu räumen, gehören deshalb nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten und können sofort als Werbungskosten abgezogen werden.