Kein Herausgabeanspruch von Brautgabe und Brautschmuck nach der Scheidung

Das OLG Hamm hatte sich in einem Beschwerdeverfahren mit der Frage zu befassen,
wie im Fall der Scheidung einer Ehe eine Brautgabe und Brautschmuck rechtlich
zu behandeln sind.

Im November 2015 heirateten eine türkische Staatsangehörige und ein
deutscher Staatsangehöriger. Beide sind in Deutschland geboren und aufgewachsen.
Im April 2016 schlossen sie die religiöse Ehe. In der Heiratsurkunde zu
dieser religiösen Eheschließung ist der Frau seitens ihres Ehemanns
eine Brautgabe von 7.000 € versprochen worden. Zur Hochzeit bekam sie von
Gästen wertvolle Goldgeschenke umgehängt. Im Februar 2017 trennten
sie sich und im Mai 2019 war die Scheidung. Die Frau beanspruchte die Zahlung
der versprochenen Brautgabe von 7.000 € und die Herausgabe des anlässlich
der Hochzeitsfeier geschenkten Goldes.

Das islamische Recht ordnet eine Brautgabe als zwingende Zuwendung des Bräutigams
an die Braut an. Solange die Brautgabe noch nicht ausgezahlt – und damit vollzogen
– worden ist, bedarf die getroffene Vereinbarung über die Brautgabe zu
ihrer Wirksamkeit – wie bei einer Schenkung – der notariellen Beurkundung. Hat
die Frau die Brautgabe noch nicht erhalten und wurde das Brautgabeversprechen
nicht notariell beurkundet, kann die Zahlung der Brautgabe nicht verlangt werden.
Werden der Braut bei der Hochzeit von den Gästen Gold und Schmuckstücke
"umgehängt", hat sie daran das Eigentum erworben und einen Anspruch
darauf.

Verlassen der Unfallstelle – Verlust des Kaskoschutzes

Verlässt der Fahrer eines an einem Unfall beteiligten Fahrzeugs den Unfallort,
ohne die Polizei und/oder seine Kaskoversicherung über den Unfall zu informieren,
kann hierdurch die in den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung
(AKB) festgelegte Wartepflicht verletzt werden und dies zur Folge haben, dass
die Kaskoversicherung den Schaden nicht regulieren muss. Hierauf hat das Oberlandesgericht
Koblenz in seinem Beschluss vom 11.12.2020 hingewiesen.

Auffahrunfall – unverschuldetes Auslösen des Notfallbremsassistenten

Löst sich auf der Autobahn unverschuldet während freier Fahrt der
Notfallbremsassistent eines vorausfahrenden Fahrzeugs und fährt der nachfolgende
Lkw ohne Einhaltung des nach der Straßenverkehrsordnung gebotenen Sicherheitsabstands
von mindestens 50 m auf das abrupt abgebremste Fahrzeug auf, überwiegt
der Haftungsanteil des nachfolgenden Lkw.

Die unbegründete und erhebliche Unterschreitung des Sicherheitsabstands
ist auf ein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen, während das
vorausfahrende Fahrzeug aufgrund eines technischen Versagens abgebremst wurde.
Dies rechtfertigt eine Haftungsverteilung von 2/3 zulasten des Lkw-Fahrers,
entschied das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. mit seinem Urteil vom 9.3.2021.

RUNDSCHREIBEN – Änderungen in den FAQ zur Überbrückungshilfe III vom 13.04.2021 auf einen Blick

Sehr geehrte Mandanten,

in der Anlage übersenden wir Ihnen Informationen zum Thema „Änderungen in den FAQ zur Überbrückungshilfe III vom 13.04.2021 auf einen Blick“.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Nutzungsdauer von Computer-Hard- und Software auf ein Jahr verkürzt

Bestimmte digitale Wirtschaftsgüter können rückwirkend zum 1.1.2021
sofort abgeschrieben werden. Die entsprechende Regelung geht aus einem Schreiben des Bundesministeriums der
Finanzen vom 26.2.2021 hervor. Damit wird die Nutzungsdauer für
Computer von drei Jahren auf ein Jahr reduziert
und die AfA-Tabelle für
allgemeine Anlagegüter entsprechend geändert. Die Sofortabschreibung
kann wahlweise in Anspruch genommen werden.

Zu den benannten digitalen Wirtschaftsgütern gehören materielle Wirtschaftsgüter
wie Computerhardware und immaterielle Wirtschaftsgüter wie Betriebs- und
Anwendersoftware. Darunter fallen darüber hinaus auch ERP-Software, Software
für Warenwirtschaftssysteme oder Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung
oder Prozesssteuerung.

Die neue Regelung kann in den Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre,
die nach dem 31.12.2020 enden, angewendet werden. In Gewinnermittlungen nach
dem 31.12.2020 kann sie auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewendet
werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt
wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde
gelegt wurde. Dies gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2021 entsprechend für
Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung
verwendet werden.

Drittes Corona-Steuerhilfegesetz in Kraft

Nur eine Woche nach dem Bundestag hat am 5.3.2021 auch der Bundesrat dem Dritten
Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Darin enthalten sind nachfolgende Verbesserungen
bzw. Änderungen:

Da Familien besonders von den pandemiebedingten Einschränkungen
betroffen sind, wird pro Kind ein einmaliger Kinderbonus von 150 € (im
Vorjahr 300 €) auf das Kindergeld gewährt. Dieser Bonus wird mit dem
steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet. Er wird nicht auf die Grundsicherung
angerechnet. Der Einmalbetrag soll im Mai 2021 ausbezahlt werden. Anspruch besteht
für jedes Kind, das in diesem Monat kindergeldberechtigt ist. All jene
Kinder, für die im Mai 2021 kein Kindergeldanspruch besteht, werden dennoch
mit dem Kinderbonus bedacht, wenn für sie in einem anderen Monat des Jahres
2021 ein Kindergeldanspruch besteht. Der Einmalbetrag findet beim steuerlichen
Familienleistungsausgleich Berücksichtigung. Je höher das Einkommen,
um so mehr mindert der Kinderbonus die steuerliche Entlastungswirkung.

Gastronomiebetriebe sind von der Corona-Krise besonders betroffen und
können durch die bestehenden Schließungen von der Mehrwertsteuersenkung
nicht profitieren. Die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie wird
daher über den 30.6.2021 hinaus befristet bis Ende 2022 auf den ermäßigten
Steuersatz von 7 % gesenkt. Auf Getränke wird der reguläre Steuersatz
erhoben. Von dieser Regelung sollen auch Cateringunternehmen, Lebensmitteleinzelhändler,
Bäckereien sowie Metzgereien profitieren. Voraussetzung dafür ist,
dass sie verzehrfertig zubereitete Speisen zur Abgabe anbieten.

Unternehmer, die bedingt durch die Corona-Pandemie Verluste erwirtschafteten,
werden durch einen erweiterten Verlustrücktrag unterstützt. So können
Verluste aus 2020 und 2021 steuerlich mit Gewinnen aus dem Vorjahr verrechnet
werden. Das dritte Corona-Steuerhilfegesetz sieht vor, den Verlustrücktrag
auf maximal 10 Mio. € (20 Mio. € bei Zusammenveranlagung) zu verdoppeln.
Für den vorläufigen Verlustrücktrag für 2020 gilt dies entsprechend.

Erwachsene Grundsicherungsempfänger erhalten aufgrund der entstehenden
Mehraufwendungen durch die Corona-Pandemie eine einmalige Sonderzahlung in Höhe
von 150 €. Der erleichterte Zugang zur Grundsicherung für Selbstständige
und Beschäftigte mit kleinen Einkommen, die krisenbedingt plötzlich
in Not geraten sind, wird bis zum 31.12.2021 verlängert. Zusätzlich
dazu wird das Rettungsprogramm "Neustart Kultur" verlängert und
ein Anschlussprogramm mit einem Umfang von eine Mrd. € aufgelegt.

Gesetzliche Verlängerung der Steuererklärungsfrist für beratene Fälle

Der Bundesrat hat am 12.2.2021 einem entsprechenden Gesetzesentwurf zugestimmt,
durch den die Frist für die Abgabe einer Steuererklärung durch steuerberatende
Berufe um mehrere Monate verlängert wird. Für den Veranlagungszeitraum 2019 läuft die
Frist nun bis Ende August 2021.
Parallel dazu wird auch die Karenzzeit zur
Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden um 6 Monate ausgeweitet.

Die Steuererklärungsfrist endet für beratene Fälle regulär
Ende Februar 2021. Das Gesetz verlängert den Besteuerungszeitraum 2019
nun um 6 Monate. Dadurch wird den Steuer- und Feststellungserklärungen,
die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt werden, antragslos
eine längere Bearbeitungszeit ohne Verspätungsfolgen eingeräumt.
So sollen Steuerberaterinnen und Steuerberater entlastet werden, die mit der
Beantragung aktueller Corona-Hilfen für Unternehmen stark beansprucht sind.

Anspruch auf Kinderkrankengeld erweitert

Gesetzlich versicherte Eltern können im Jahr 2021 pro Kind und Elternteil
20 statt 10 Tage Kinderkrankengeld beantragen, bei mehreren Kindern maximal
45 Tage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40
Tage pro Kind und Elternteil, maximal bei mehreren Kindern auf 90 Tage.

Der Anspruch besteht auch, wenn ein Kind zu Hause betreut werden muss, weil
Schulen oder Kitas geschlossen sind, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben
oder der Zugang zum Betreuungsangebot der Kita eingeschränkt wurde. Eltern
können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Home-Office arbeiten.
Diese neue Regelung gilt rückwirkend ab 5.1.2021.

Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern,
die selbst einen Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind gesetzlich versichert
und jünger als 12 Jahre oder aufgrund einer Behinderung auf Betreuung angewiesen
ist. Weiterhin darf es im Haushalt keine andere Person geben, die das Kind betreuen
kann. Der Nachweis des Betreuungsbedarfs gegenüber der Krankenkasse wird
mit einer Bescheinigung vom Arzt festgestellt. Muss ein Kind aufgrund einer
Schul- oder Kitaschließung zu Hause betreut werden, genügt eine Bescheinigung
der jeweiligen Einrichtung.