Keine gesetzliche Regelung zur Heizperiode

Gerade jetzt bei den steigenden Energiekosten stellt sich die Frage: Gibt es eine gesetzliche Regelung zur Heizperiode? Die Antwort lautet nein. Der Zeitraum vom 1.10. bis zum 30.4. hat sich jedoch auch in der Rechtsprechung als Heizperiode durchgesetzt. Während dieser Zeit ist die einwandfreie Funktion der Heizungsanlage sicherzustellen. Abweichungen sind allerdings je nach Region und Witterung möglich.

Bezüglich einzuhaltender Mindesttemperaturen sind innerhalb des oben genannten Zeitraums 20 bis 22 °C zu gewährleisten. Nachts (zwischen 24 Uhr und 6 Uhr) kann diese Temperatur auf mindestens 16 °C abgesenkt werden. Mieter sind nicht verpflichtet die Wohnung bzw. das Haus zu heizen, solange sie dafür sorgen, dass keine Kälteschäden entstehen. 

In der übrigen Zeit, also vom 1.5. bis 30.9. gelten andere Richtwerte und der Vermieter ist verpflichtet, die Heizungsanlage anzustellen, wenn abzusehen ist, dass die Außentemperaturen unter 16 °C fallen. Auch hier muss der Mieter dafür sorgen, dass die Temperaturen in den Räumen keine Schäden durch Auskühlen verursachen.

Vorkaufsrecht des Mieters

Bei der Umwandlung einer Immobilie in Wohnungseigentum muss der Eigentümer dem derzeitigen Mieter die Möglichkeit geben, die Mietwohnung zu kaufen, bevor es ein Dritter tut (Vorkaufsrecht).

Die in einem Kaufvertrag über eine mit einem Vorkaufsrecht des Mieters belastete Eigentumswohnung zwischen dem Vorkaufsverpflichteten (Verkäufer) und dem Dritten (Erstkäufer) getroffene Abrede, wonach der Vorkaufsberechtigte (Mieter) einen höheren Preis zu bezahlen hat als der Erstkäufer, stellt eine in Bezug auf den höheren Preis unzulässige und deshalb insoweit unwirksame Vereinbarung zu Lasten Dritter dar.

Dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23.2.2022 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Mieterin in Berlin nutzte ihr Vorkaufsrecht und hatte sich mit dem Besitzer auf einen Kaufpreis von ca. 163.000 € geeinigt. Der andere Käufer hätte die Wohnung laut Kaufvertrag jedoch günstiger erworben, falls sie noch vermietet sein sollte. Die BGH-Richter entschieden zugunsten der Mieterin, sodass diese auch nur den geringeren Betrag von ca. 147.000 € zahlen musste.

Keine vollständige Privatsphäre bei Getrenntleben

In einem von den Richtern des Oberlandesgerichts Bamberg am 1.4.2022 entschiedenen Fall lebte ein Ehepaar getrennt in der Ehewohnung (200 m2 Wohnfläche und 1.800 m2 Grundstück). 

Die Frau beantragte nach drei Monaten die Zuweisung der Wohnung zur alleinigen Nutzung, da sie das Zusammenleben mit ihrem Mann innerhalb eines Hauses für unzumutbar hielt. Sie verlangte eine umfassende Privatsphäre und wollte ferner wissen, wann sich ihr Ehemann im gemeinsamen Haus aufhalten wird.

Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.

Ein Anspruch auf vollumfängliche Privatsphäre in der gesamten Ehewohnung sowie auf Kenntnis der Anwesenheitszeiten des anderen Ehegatten besteht während des Getrenntlebens innerhalb der Ehewohnung nicht. Das würde den anderen Ehepartner unzumutbar in seinem freien Nutzungsrecht einschränken. Die Frau hatte somit vor Gericht keinen Erfolg.

Stiefkindadoption

Grundsätzlich kann eine Adoption ausgesprochen werden, wenn dies dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.

Vor allem bei der Stiefkindadoption ist das schützenswerte Interesse des Kindes an der Aufrechterhaltung der familiären Bande zu seinem leiblichen anderen Elternteil zu beachten, wenn dieses Band infolge der Stiefkindadoption durchtrennt würde.

Für die Adoption des Kindes durch den Stiefelternteil kann dabei etwa sprechen, dass zwischen Kind und dem durch die Adoption zurücktretenden leiblichen Elternteil keine Beziehung (mehr) besteht, etwa weil dieser verstorben oder unbekannt ist oder die Beziehung so stark gelockert ist, dass sich das zwischen dem Kind und dem leiblichen Elternteil bestehende Eltern-Kind-Verhältnis nur noch als leere rechtliche Hülle darstellt.

In einem vom Oberlandesgericht Oldenburg am 8.4.2022 entschiedenen Fall wurde eine Adoption abgelehnt. Der leibliche Vater hatte zunächst seine Einwilligung in die Adoption erklärt, diese aber im Hinblick auf die erwartete Haftentlassung wieder zurückgenommen. Das Kind erklärte, dass der von ihm ebenfalls als „Papa“ bezeichnete Stiefvater sich sehr gut um es kümmert, indem er z. B. für das Kind kocht und es zur Schule bringt. Das Kind hatte aber ebenso auch den Wunsch geäußert, häufiger Kontakt zu seinem leiblichen Vater haben zu können und diesen ebenfalls als Vater angesehen.

Form- und fristgerechte Anfechtung einer Erbausschlagung

Die formgerechte Anfechtungserklärung bezüglich einer vorausgegangenen Erbausschlagung erfordert bei Abgabe der Erklärung in öffentlich beglaubigter Form den Eingang der Originalurkunde beim Nachlassgericht.

Die Übermittlung der als Papierurkunde erstellten notariell beglaubigten Anfechtungserklärung in Gestalt einer pdf-Datei über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das Nachlassgericht reicht zur Wahrung der erforderlichen Form für eine wirksame Anfechtung der Erbausschlagung nicht aus.

Die Anfechtungserklärung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt.

So hatten in dem vom Oberlandesgericht Bamberg entschiedenen Fall Geschwister eine Ausschlagungserklärung angefochten. Eine beglaubigte pdf-Datei ging per besonderem Anwaltspostfach raus und das Original wurde per Post hinterhergeschickt. Dieses kam jedoch nach Ablauf der Frist beim zuständigen Gericht an und konnte damit die Erbausschlagung nicht mehr aufheben.

Hälftige Haftung bei Unfall auf einem Parkplatz

Auf Fahrgassen eines Parkplatzes, die vorrangig der Parkplatzsuche dienen und nicht dem fließenden Verkehr, gilt nicht die Vorfahrtsregel „rechts vor links“. Die Fahrer sind vielmehr verpflichtet, defensiv zu fahren und die Verständigung mit dem anderen Fahrer zu suchen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit seiner Entscheidung vom 22.6.2022 eine hälftige Haftungsquote für die Unfallfolgen auf einem Parkplatz eines Baumarktes ausgesprochen.

Etwas anderes gilt nur, wenn die angelegten Fahrspuren eindeutig und unmissverständlich Straßencharakter haben und sich bereits aus ihrer baulichen Anlage ergibt, dass sie nicht der Suche von freien Parkplätzen dienen, sondern der Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge.

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz zum 1.1.2023

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz tritt zum 1.1.2023 in Kraft und gilt für in Deutschland ansässige Unternehmen ab einer Größe von 3.000 Mitarbeitern (ab 1.1.2024: 1.000 Mitarbeiter). Diese werden dazu verpflichtet, ihrer menschenrechtlichen Verantwortung und Sorgfaltspflicht in ihren Lieferketten besser nachzukommen. Zu den Sorgfaltspflichten der Unternehmen zählen:

  • Einrichtung eines Risikomanagements und Durchführung einer Risikoanalyse
  • Verabschiedung einer Grundsatzerklärung der unternehmerischen Menschenrechtsstrategie
  • Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern
  • sofortige Ergreifung von Abhilfemaßnahmen bei festgestellten Rechtsverstößen
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens im Falle von Rechtsverstößen
  • Dokumentations- und Berichtspflicht für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten

Die Verantwortung der Unternehmen erstreckt sich auf die gesamte Lieferkette, wobei die Unternehmensverantwortung nach dem Grad der Einflussmöglichkeit abgestuft ist. 

Die Elemente menschenrechtlicher Sorgfalt gelten zunächst für die Unternehmen selbst sowie für unmittelbare Zulieferer. Menschenrechtsrisiken bei mittelbaren Zulieferern, d. h. in den tieferen Gliedern der Lieferkette, müssen analysiert und adressiert werden, wenn Unternehmen darüber substantiiert Kenntnis erlangen. Auch wenn kleine und mittlere Unternehmen nicht direkt unter das Gesetz fallen, sind sie doch ggf. als Zulieferer für größere Abnehmer ihrer Produkte und Dienstleistungen in die Thematik involviert.

Nachweis der betrieblichen Nutzung für Investi­tions­abzugs­beträge und Sonder-AfA

Steuerpflichtige, die einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) und die Sonder-AfA nach § 7g EStG in Anspruch nehmen möchten, müssen bedenken, dass dies lediglich für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens möglich ist, wenn diese fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. Die Privatnutzung darf 10 % der Gesamtnutzung nicht übersteigen. Dies führt insbesondere bei Pkw in der Praxis häufig zu Schwierigkeiten, die jeweiligen Nutzungsanteile nachzuweisen.

Als Nachweis für den Anteil der privaten Nutzung eignet sich ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch grundsätzlich am besten. Wendet der Steuerpflichtige dagegen die 1 %-Regelung an, besagt dies nur, dass die betriebliche Nutzung mehr als 50 % beträgt. Ob allerdings eine Privatnutzung von weniger als 10 % vorliegt, lässt sich daraus nicht ableiten. Bei Anwendung der 1 %-Regelung geht die Finanzverwaltung daher grundsätzlich von einem schädlichen Nutzungsumfang aus.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16.3.2022 zu dieser Thematik Stellung genommen. Ein selbstständiger Unternehmer bildete IAB für zukünftige Käufe von Pkw und kaufte diese schließlich auch zu den geplanten Zeitpunkten mit Abzug der Sonder-AfA. Für den gesamten Fuhrpark wird die 1%-Regelung angewandt, Fahrtenbücher werden nicht geführt. Aus diesem Grund versagte das Finanzamt IAB und Sonder-AfA, hier könne nicht von einer fast ausschließlich betrieblichen Nutzung ausgegangen werden.

Das Finanzgericht Münster übernahm in seinem Urteil (Urt. v. 10.7.2019 – 7 K 2862/17 E) diese Auffassung. Der BFH gab der Revision jedoch statt und hob das Urteil des Finanzgerichts auf. Dieses hat nunmehr erneut über den Sachverhalt zu entscheiden.

Der BFH führt aus, dass das Finanzgericht zwar richtig festgestellt habe, dass keine Fahrtenbücher als Nachweis vorlagen, trotzdem sei die Anerkennung von IAB und Sonder-AfA möglich, da das Vorlegen anderer Beweise zulässig sei. Mit Verweis auf die laufende Rechtsprechung des BFH lasse sich feststellen, dass es bei den erforderlichen Nachweisen keine Beschränkung auf Fahrtenbücher gebe, ebenso fehle es an einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift.

Hinweis: Bei Kapitalgesellschaften gibt es – anders als bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen – keine Privatsphäre, daher ist hier immer von einer vollständigen betrieblichen Nutzung des Pkws auszugehen.

Zumutbare Eigenbelastung bei Kranken- und Pflegekosten – erneute Verfassungsbeschwerde anhängig

Steuerpflichtige haben die Möglichkeit außergewöhnliche Belastungen (agB) steuermindernd in ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben. Obwohl sich die Höhe der Kosten bei unterschiedlichen Steuerpflichtigen ähnelt, ist die Auswirkung durch die Berücksichtigung einer zumutbaren Eigenbelastung unterschiedlich. Die Berechnung erfolgt im jeweiligen Einzelfall nach dem aktuellen Gesamtbetrag der Einkünfte, der Anzahl der Kinder und dem Familienstand. Dadurch wird nur der Betrag der agB steuermindernd angesetzt, welcher die zumutbare Eigenbelastung übersteigt.

Diese Kürzung um die zumutbare Eigenbelastung, insbesondere bei Krankheits- und Pflegekosten, ist bereits länger umstritten. Es wird damit argumentiert, dass die vorgenommene Kürzung verfassungswidrig sei, weil Aufwendungen betreffend des Gesundheits- und Pflegezustands einen Teil des Existenzminimums ausmachen und damit nicht gekürzt werden dürften.

Der Bundesfinanzhof hat mit zwei Beschlüssen vom 1.9.2021 und 4.11.2021 seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach die Kürzung rechtens sei. Daraufhin hat das Bundesministerium der Finanzen im März 2022 veranlasst, dass Steuerveranlagungen in diesem Punkt künftig nicht mehr vorläufig ergehen sollen. Gegen den Beschluss des BFH vom 1.9.2021 ist mittlerweile Verfassungsbeschwerde eingelegt worden). Steuerpflichtige können sich auf dieses Verfahren berufen und Ruhen des Verfahrens erwirken.

Im Falle laufender Einspruchs- und Änderungsanträge haben die obersten Finanzbehörden der Länder im April 2022 eine Allgemeinverfügung erlassen, wonach alle Einsprüche und Änderungsanträge zurückzuweisen sind, soweit diese sich mit einem Verstoß gegen das Grundgesetz begründen. Die Klagefrist beträgt ein Jahr.

Bitte wenden Sie sich in entsprechenden Fällen an Ihren steuerlichen Berater, um das weitere verfahrensrechtliche Vorgehen abzusprechen.