Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko für Mitarbeiter auch in der Pandemie

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) hatte sich in seiner Entscheidung
vom 30.3.2021 mit einem Fall aus der Praxis zu befassen, in dem eine Mitarbeiterin
wegen Corona-Pandemie-bedingter Betriebsschließung keinen Lohn vom Arbeitgeber
erhielt. Dieser war der Auffassung, dass der Lohnausfall zum allgemeinen Lebensrisiko
der Arbeitnehmerin gehört, weil ihr aufgrund der behördlich angeordneten
bzw. veranlassten Betriebsschließung die Annahme der Arbeitskraft nicht
möglich war.

Das sah das LAG anders und sprach der Arbeitnehmerin die Vergütung für
die ausgefallenen 62 Arbeitsstunden in Höhe von ca. 660 € brutto –
bestehend aus Grundvergütung, Nacht- und Sonntagszuschlägen für
die geplanten Schichten – zu. Nach Auffassung des LAG befand er sich im Verzug
mit der Annahme der Arbeitsleistung. Nach den Regelungen im BGB trägt der
Arbeitgeber das Betriebsrisiko. Dies sind Ursachen, die von außen auf
den Betrieb einwirken und die Fortführung desselben verhindern. Die bisherige
Rechtsprechung erfasst auch Fälle höherer Gewalt, wie z. B. Naturkatastrophen,
Erdbeben, Überschwemmungen oder extreme Witterungsverhältnisse.

Um ein solches Ereignis handelt es sich bei der aktuellen Pandemie. Auch eine
durch diese Pandemie begründete Betriebsschließung rechnet zum Betriebsrisiko.
Ein Fall, in dem die Arbeitnehmerin ihre Arbeitskraft überhaupt nicht mehr
verwerten konnte, was ggf. zu deren allgemeinen Lebensrisiko gehört, war
nicht gegeben.

Bitte beachten Sie! Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, das u. U. in letzter
Instanz darüber entscheiden wird.

Keine Weiterbeschäftigung wegen Hygieneverstoß einer Pflegefachkraft

Bei einem Ausbruch von Covid-19 in einer Seniorenresidenz kam es im Dezember
2020 zu 20 Infektionen bei Bewohnern (7 verstarben) und 10 Infektionen bei Mitarbeitern.
Das Gesundheitsamt stellte bei mehrfachen Begehungen fest, dass die als Einrichtungsleiterin
und Pflegefachkraft tätige Mitarbeiterin trotz anders lautender Anordnungen
wiederholt nicht in Dienstkleidung angetroffen worden war. Zudem hatte diese,
nachdem eine sofort vollziehbare Anordnung zur strikten Trennung der Wohnbereiche
in solche für Covid-19-erkrankte und solche für nicht daran erkrankte
Bewohner erlassen und die strikte Zuordnung des Pflegepersonals zu jeweils einem
Bereich angeordnet war, mehrfach während ihrer Schicht zwischen den beiden
Bereichen gewechselt. Der Kreis untersagte der Einrichtung daraufhin mit sofortiger
Wirkung die weitere Beschäftigung der Mitarbeiterin. Dem dagegen gerichteten
Eilantrag der Antragstellerin gab das Verwaltungsgericht statt.

Die Richter des Oberverwaltungsgerichts kamen jedoch zu der Entscheidung, dass
das Beschäftigungsverbot sich voraussichtlich als rechtmäßig
erweist, weil diese die Vorbildfunktion als Leiterin der Einrichtung, der eine
besondere Bedeutung zukomme, nicht wahrgenommen hatte. Sie hatte ihre eigenen
Regeln über die Anordnungen des Gesundheitsamtes gesetzt.

Kurzarbeit Null kürzt den Urlaub

Die Richter des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf kamen in ihrem Urteil
vom 12.3.2021 zu der Entscheidung, dass einem Arbeitnehmer für Zeiträume,
in denen er aufgrund von Kurzarbeit gar nicht gearbeitet hat, die Urlaubsansprüche
entsprechend gekürzt werden können. Für jeden vollen Monat der
Kurzarbeit Null kann der Urlaub um 1/12 gekürzt werden.

Im Hinblick darauf, dass der Erholungsurlaub bezweckt, sich zu erholen, setzt
dies eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Da während der Kurzarbeit
die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, werden Kurzarbeiter wie
vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Urlaub
ebenfalls anteilig zu kürzen ist.

Uneinigkeit der Eltern über Schutzimpfungen

Die Entscheidung über die Durchführung von Schutzimpfungen für
ein gemeinsames Kind kann bei Uneinigkeit der Eltern auf den Elternteil übertragen
werden, der seine Haltung an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission
(STIKO) orientiert. Über die allgemeine Impffähigkeit des Kindes muss
unabhängig von einer konkreten Impfung kein Sachverständigengutachten
eingeholt werden, da nach den Empfehlungen der STIKO die Impffähigkeit
in der konkreten Impfsituation ärztlich zu prüfen ist und bei einer
Kontraindikation zu unterbleiben hat. Zu dieser Entscheidung kam das Oberlandesgericht
Frankfurt a. M. in seinem Beschluss vom 8.3.2021 und wies die Beschwerde eines
Vaters zurück.

Kein Herausgabeanspruch von Brautgabe und Brautschmuck nach der Scheidung

Das OLG Hamm hatte sich in einem Beschwerdeverfahren mit der Frage zu befassen,
wie im Fall der Scheidung einer Ehe eine Brautgabe und Brautschmuck rechtlich
zu behandeln sind.

Im November 2015 heirateten eine türkische Staatsangehörige und ein
deutscher Staatsangehöriger. Beide sind in Deutschland geboren und aufgewachsen.
Im April 2016 schlossen sie die religiöse Ehe. In der Heiratsurkunde zu
dieser religiösen Eheschließung ist der Frau seitens ihres Ehemanns
eine Brautgabe von 7.000 € versprochen worden. Zur Hochzeit bekam sie von
Gästen wertvolle Goldgeschenke umgehängt. Im Februar 2017 trennten
sie sich und im Mai 2019 war die Scheidung. Die Frau beanspruchte die Zahlung
der versprochenen Brautgabe von 7.000 € und die Herausgabe des anlässlich
der Hochzeitsfeier geschenkten Goldes.

Das islamische Recht ordnet eine Brautgabe als zwingende Zuwendung des Bräutigams
an die Braut an. Solange die Brautgabe noch nicht ausgezahlt – und damit vollzogen
– worden ist, bedarf die getroffene Vereinbarung über die Brautgabe zu
ihrer Wirksamkeit – wie bei einer Schenkung – der notariellen Beurkundung. Hat
die Frau die Brautgabe noch nicht erhalten und wurde das Brautgabeversprechen
nicht notariell beurkundet, kann die Zahlung der Brautgabe nicht verlangt werden.
Werden der Braut bei der Hochzeit von den Gästen Gold und Schmuckstücke
"umgehängt", hat sie daran das Eigentum erworben und einen Anspruch
darauf.

Verlassen der Unfallstelle – Verlust des Kaskoschutzes

Verlässt der Fahrer eines an einem Unfall beteiligten Fahrzeugs den Unfallort,
ohne die Polizei und/oder seine Kaskoversicherung über den Unfall zu informieren,
kann hierdurch die in den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung
(AKB) festgelegte Wartepflicht verletzt werden und dies zur Folge haben, dass
die Kaskoversicherung den Schaden nicht regulieren muss. Hierauf hat das Oberlandesgericht
Koblenz in seinem Beschluss vom 11.12.2020 hingewiesen.

Auffahrunfall – unverschuldetes Auslösen des Notfallbremsassistenten

Löst sich auf der Autobahn unverschuldet während freier Fahrt der
Notfallbremsassistent eines vorausfahrenden Fahrzeugs und fährt der nachfolgende
Lkw ohne Einhaltung des nach der Straßenverkehrsordnung gebotenen Sicherheitsabstands
von mindestens 50 m auf das abrupt abgebremste Fahrzeug auf, überwiegt
der Haftungsanteil des nachfolgenden Lkw.

Die unbegründete und erhebliche Unterschreitung des Sicherheitsabstands
ist auf ein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen, während das
vorausfahrende Fahrzeug aufgrund eines technischen Versagens abgebremst wurde.
Dies rechtfertigt eine Haftungsverteilung von 2/3 zulasten des Lkw-Fahrers,
entschied das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. mit seinem Urteil vom 9.3.2021.

RUNDSCHREIBEN – Änderungen in den FAQ zur Überbrückungshilfe III vom 13.04.2021 auf einen Blick

Sehr geehrte Mandanten,

in der Anlage übersenden wir Ihnen Informationen zum Thema „Änderungen in den FAQ zur Überbrückungshilfe III vom 13.04.2021 auf einen Blick“.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen