Übertragung einer Immobilie mit Pflegevereinbarung

In der Praxis wird nicht selten eine Immobilie mit der Bedingung übertragen, dass ein Wohnrecht eingetragen und der Übertragende vom Empfänger gepflegt wird. 

So auch in einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall. Ein Mann, der zuvor einen schweren Herzinfarkt erlitten hatte, übertrug sein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück auf seine Schwester. Als Gegenleistung bestellte diese ihrem Bruder ein Wohnrecht an bestimmten Räumen des Hauses und verpflichtete sich, ihn lebenslang zu betreuen und zu pflegen. Sie wurde als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen und bezog das Haus zusammen mit ihrem Ehemann, ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn. In der Folgezeit kam es zu Streitigkeiten zwischen den Geschwistern. Ab Februar oder März 2014 erbrachte die Schwester keine Pflegeleistungen mehr. Darauf erklärte der Bruder den Rücktritt von dem Vertrag, weil seine Schwester von ihm Miete verlangte und ihn bedrängt und genötigt hatte.

Bei einem Übertragungsvertrag mit Pflegevereinbarung unter Geschwistern ist die dauer
hafte, von gegenseitigem Vertrauen der Parteien getragene Beziehung im Zweifel Geschäftsgrundlage des Vertrags. Ist das Verhältnis zwischen dem Übertragenden und dem Übernehmenden heillos zerrüttet, führt dies – vorbehaltlich vertraglicher Vereinbarungen – zu dem Wegfall der Geschäftsgrundlage. Das kann eine Rückübertragung der Immobilie zur Folge haben. Denn sollte eine Vertragsanpassung in Form von Geldleistungen nicht möglich bzw. dem Bruder wegen der finanziellen Verhältnisse seiner Schwester nicht zumutbar sein, könnte er die Rückübertragung des zugewendeten Eigentums an dem Hausgrundstück verlangen.

Verteilung der CO2-Kosten auf Mieter und Vermieter

Am 2.4.2022 einigten sich der Bundeswirtschaftsminister, die Bundesbauministerin und der Bundesjustizminister auf eine Teilung der CO2-Kosten zwischen Vermietern und Mietern sowohl bei den Wohn- als auch Nichtwohngebäuden.

Mit einem Stufenmodell sollen anhand der spezifischen CO2-Emissionen des vermieteten Gebäudes die produzierten CO2-Kosten künftig anteilig entsprechend der Verantwortungsbereiche umgelegt werden. Je schlechter die Energiebilanz des jeweiligen Gebäudes, desto höher ist der zu tragende Kostenanteil für die Vermieter.

Bei Wohnungen mit einer besonders schlechten Energiebilanz (>=52 kg CO2/m²/a) übernehmen die Vermieter 90 % und die Mieter 10 % der CO2-Kosten. Je 50 % der CO2-Kosten tragen Mieter und Vermieter bei einem Wert von 32 -< 37 kg CO2/m²/a. Bei Gebäuden mit einem sehr effizienten Standard (<12 kg CO2/m²/a) müssen die Vermieter keine CO2-Kosten mehr tragen.

Das Stufenmodell gilt für alle Wohngebäude einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen und Gebäude mit gemischter Nutzung, in denen Brennstoffe genutzt werden, die unter das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) fallen. Die Festlegung der von den Parteien pro Wohneinheit zu tragenden CO2-Kosten erfolgt über die Heizkostenabrechnung. Den Vermietern werden mit der Brennstoffrechnung alle für die Berechnung erforderlichen Daten an die Hand gegeben, sodass sie die Verteilung der CO2-Kosten leicht ermitteln können.

Bei Nichtwohngebäuden wie z. B. Gewerberäumen greift die 50:50-Aufteilung, die bereits im Koalitionsvertrag als Möglichkeit festgelegt wurde. Die Mietparteien können, sofern sie handelseinig werden, einen Ausgleich z. B. über die Mietkosten vereinbaren.

Anmerkung: Geplant ist, dass die Regelung zum 1.1.2023 in Kraft tritt.

Arbeitsunfähigkeit an tariflichen Freistellungstagen

In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) am 23.2.2022 entschiedenen Fall waren der Arbeitgeber und Arbeitnehmer an den Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (MTV) und den Tarifvertrag Tarifliches Zusatzgeld für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV T-ZUG) gebunden. Der MTV eröffnet bestimmten Arbeitnehmergruppen die Möglichkeit, statt des Zusatzgelds nach dem TV T-ZUG bezahlte arbeitsfreie Tage zu erhalten. Der Arbeitnehmer wählte für das Jahr 2019 den Anspruch auf Freistellungstage. An 2 der festgelegten freien Tage war er arbeitsunfähig erkrankt. Eine Nachgewährung lehnte der Arbeitgeber ab. Der Arbeitnehmer vertrat die Auffassung, dass ihm für das Jahr 2019 noch eine bezahlte Freistellung im Umfang von 2 Arbeitstagen zusteht, da der Anspruch durch die bloße Festlegung von freien Tagen nicht erfüllt worden war. Vielmehr muss die freie Zeit tatsächlich nutzbar sein. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit stand dem entgegen.

Der tarifliche Anspruch auf bezahlte arbeitsfreie Tage, der an die Stelle des Anspruchs auf ein tarifliches Zusatzgeld tritt, wird nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer am Freistellungstag arbeitsunfähig erkrankt ist, entschieden die Richter des BAG. Er besteht als originärer Erfüllungsanspruch fort und ist grundsätzlich nicht auf das Kalenderjahr befristet. Nur dann, wenn die Gewährung von Freistellungstagen aus personenbedingten Gründen (z. B. wegen einer langandauernden Erkrankung) im gesamten (restlichen) Kalenderjahr nicht möglich ist, geht der Freistellungsanspruch unter. In einem solchen Fall lebt nach dem MTV im Umfang der nicht realisierten Freistellungstage der Anspruch auf das tarifliche Zusatzgeld wieder auf.

Veröffentlichung Kinderfotos – beide Eltern müssen zustimmen

Grundsätzlich ist für die Verbreitung von Fotos des Kindes in digitalen sozialen Medien die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile erforderlich.

In einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) entschiedenen Fall lebten die Eheleute getrennt und hatten das gemeinsame elterliche Sorgerecht für ihre Töchter. Die Mädchen leben bei der Kindesmutter und haben mit dem Vater regelmäßig Umgang. Die Lebensgefährtin des Vaters hatte Fotos der Kinder aufgenommen, diese in ihren Facebook-Account und bei Instagram eingestellt und zur Werbung für ihr Friseurgewerbe verbreitet. Die Kindesmutter war davon nicht in Kenntnis gesetzt worden. Der Vater hat der Verbreitung der Bilder in den sozialen Medien zugestimmt.

Das öffentliche Teilen der Bilder bei Facebook und bei Instagram und ihre Einstellung auf der Webseite, um deren rechtliche Abwehr es geht, hat schwer abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung der Kinder. Das ergibt sich aus der Tragweite der Verbreitung von Fotos in digitalen sozialen Medien unter Berücksichtigung der hiervon betroffenen Privatsphäre der Kinder und des gebotenen Schutzes ihrer Persönlichkeit. 

Der Personenkreis, dem die Fotos auf diese Weise zugänglich gemacht werden, ist unbegrenzt. Ihre Weiterverbreitung ist kaum kontrollierbar. Eine verlässliche Löschung der Bilder ist nicht möglich. Die Kinder werden mit diesen Abbildungen aus ihrer Kindheitszeit potenziell für immer seitens eines unbeschränkten Personenkreises konfrontiert sein. Das tangiert spürbar die Integrität ihrer Persönlichkeit und ihrer Privatsphäre.

Entsteht keine Einigung über die Verbreitung der Bilder, kann das Sorgerecht in dieser Angelegenheit einem Elternteil übertragen werden. Das OLG kam zu dem Urteil, dass es dem Kindeswohl am besten entspricht, wenn die Entscheidung über das rechtliche Vorgehen gegen eine Veröffentlichung demjenigen Elternteil zu übertragen ist, der die weitere Bildverbreitung verhindern wollte. In diesem Fall also der leiblichen Mutter.

Bundesregierung plant 10 Entlastungspunkte für Bürgerinnen und Bürger

Der Koalitionsausschuss hat sich am 23.2.2022 vor dem Hintergrund der stark steigenden Preise für Energie auf 10 Entlastungsschritte für die Bürger verständigt, die nun auf den Weg gebracht werden. Dazu gehören auch steuerliche Änderungen.

So sollen der Arbeitnehmerpauschbetrag rückwirkend zum 1.1.2022 um 200 € auf 1.200 € und der Grundfreibetrag von derzeit 9.984 € um 363 € auf 10.347 € angehoben werden. Die zum 1.1.2024 anstehende Erhöhung der Pauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) sowie der Mobilitätsprämie sollen ebenfalls rückwirkend ab dem 1.1.2022 von 0,35 € auf 0,38 € vorgezogen werden.

In einem vierten Corona-Steuerhilfegesetz sind weitere Maßnahmen zur Unterstützung von Steuerpflichtigen vorgesehen (siehe hierzu Beitrag Nr. 3: Viertes Corona-Steuerhilfegesetz auf den Weg gebracht).

In dem Paket soll die EEG-Umlage zum 1.7.2022 wegfallen, Bezieher von Arbeitslosengeld II und der Grundsicherung mit einem einmaligen Coronazuschuss von 100 € unterstützt werden und von Armut betroffene Kinder ab dem1.7.2022 einen Sofortzuschlag in Höhe von 20 €/Monat bis zur Einführung der Kindergrundsicherung erhalten.

Des Weiteren soll der Mindestlohn auf 12 €/Stunde angehoben und zur Unterstützung für Beschäftigte und Unternehmen das Kurzarbeitergeld verlängert werden (siehe Beitrag Nr. 4.). Ferner sollen Wohngeldempfänger einen Heizkostenzuschuss in Höhe von 270 € und Wohngeld-Haushalte mit 2 Personen 350 € sowie pro weiterem Familienmitglied 70 €, Azubis und Studierende im BaföG-Bezug 230 € pro Person erhalten.

Über die genaue Ausgestaltung der einzelnen Regelungen werden wir Sie nach Verabschiedung der jeweiligen Gesetze informieren.

 Verlängerung der Corona-Hilfen bis 30.6.2022

In der Ministerpräsidentenkonferenz vom 16.2.2022 begrüßten die Länder den Beschluss der Bundesregierung zur Verlängerung der Bezugsdauer und Sonderregelungen des Kurzarbeitergeldes.

So wird den seit Beginn der Corona-Pandemie von Arbeitsausfall betroffenen Betrieben auch nach dem 31.3.2022 weiter die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld bis zum 30.6.2022 ermöglicht.

Danach gelten folgende Regelungen bis zum 30.6.2022 weiter:

  • Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben herabgesetzt.
  • Auf den Aufbau von Minusstunden wird verzichtet
  • Einkommen aus während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijobs wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
  • Ab dem 4. beziehungsweise 7. Bezugsmonat gelten erhöhte Leistungssätze.

Die Sozialversicherungsbeiträge werden den Arbeitgebern nach dem 31.3.2022 weiter zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden wird. Leiharbeitnehmer sollen künftig kein Kurzarbeitergeld mehr erhalten.

Auch die Überbrückungshilfe IV als zentrales Corona-Hilfsinstrument wird bis zum 30.6.2022 verlängert, um Unternehmen in bewährter Weise zu unterstützen. Die ergänzenden Programme Neustart- und Härtefallhilfen werden parallel zur Überbrückungshilfe IV verlängert. Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin eine anteilige Erstattung von Fixkosten. Zusätzlich zur Fixkostenerstattung erhalten Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer betroffen sind, einen Eigenkapitalzuschuss.

Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird ebenfalls verlängert. Mit der „Neustarthilfe 2022 II. Quartal“ können sie bis zum 30.6.2022 weiterhin pro Monat bis zu 1.500 € an direkten Zuschüssen erhalten; insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum April bis Juni 2022 also bis zu 4.500 €. Die Neustarthilfe wird als Vorschuss ausgezahlt und muss – je nach Umsatzentwicklung – im Förderzeitraum anteilig zurückgezahlt werden. Sie wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Auch die Hilfen des Sonderfonds Kulturveranstaltungen werden vom Bund verlängert.

Wegen der kriminellen Missbräuche der Wirtschaftshilfen werden Bund und Länder alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, diese zu verhindern. Die Länder werden auch aufgrund der hierzu jetzt schon vorliegenden Daten über den Förderzeitraum hinaus ausreichende organisatorische und personelle Ressourcen zur Aufklärung und Verfolgung mutmaßlicher Straftaten bereitstellen.

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz auf den Weg gebracht

Mit dem sog. „Vierten Corona-Steuerhilfegesetz“ will die Bundesregierung Unternehmen bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen weiterhin unterstützen. Dafür hat sie am 25.2.2022 einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, in dem u. a. folgende steuerliche Maßnahmen vorgesehen sind:

  • Vom Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen an in bestimmten Einrichtungen – insbesondere Krankenhäusern – tätige Arbeitnehmer gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise werden bis zu einem Betrag von 3.000 € steuerfrei gestellt.
  • Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird um 3 Monate bis Ende Juni 2022 verlängert.
  • Die bestehende Regelung zur steuerlichen Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert.
  • Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird – für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden – um ein Jahr verlängert.
  • Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. € bzw. auf 20 Mio. € bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf 2 Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.
  • Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge, die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert. Das betrifft auch die Investitionsfrist für Reinvestitionen nach § 6 b EStG.
  • Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere 3 Monate verlängert. Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert, jedoch in geringerem Umfang.

Das Gesetz muss noch förmlich beschlossen werden. Über die einzelnen Regelungen werden wir Sie nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens im Detail informieren.

Minijobgrenze und Mindestlohn sollen ab dem 1.10.2022 steigen

Die Höchstgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze) beträgt seit dem Jahr 2013 unverändert 450 € monatlich, während die durchschnittlichen Löhne und Gehälter seither deutlich gestiegen sind. Für Minijobber bedeutet dies, dass sie bei einer Lohnerhöhung, auch aufgrund eines ansteigenden Mindestlohns, ihre Arbeitszeit reduzieren müssen, um ihre Beschäftigung weiterhin in Form eines sog. Minijobs ausüben zu können. Spätestens ab dem Betrag von 450 € bringen Lohnerhöhungen nicht mehr den gewünschten Effekt.

Der Mindestlohn wird mit dem Mindestlohnerhöhungsgesetz zum 1.10.2022 einmalig auf einen Bruttostundenlohn von 12 € erhöht. Über künftige Anpassungen der Höhe des Mindestlohns entscheidet weiterhin die Mindestlohnkommission.

Künftig soll sich die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientieren. Der Gesetzentwurf sieht dafür mit Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auch die Anhebung der Minijobgrenze auf 520 € monatlich vor, die auch dynamisch ausgestaltet werden soll. Zugleich sollen Maßnahmen getroffen werden, die die Aufnahme einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung fördern und verhindern helfen, dass Minijobs als Ersatz für reguläre Arbeitsverhältnisse missbraucht werden. Dazu wird die Möglichkeit eines zulässigen unvorhersehbaren Überschreitens der Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung gesetzlich geregelt.

Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich – sog. Midijobgrenze – wird ebenfalls ab dem 1.10.2022 von monatlich 1.300 € auf 1.600 € angehoben. Dazu wird der Arbeitgeberbeitrag oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 % angeglichen und gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen. Aus Sicht betroffener Arbeitgeber hat dies einen transparenten und linear verlaufenden Tarif zur Folge. Aus Sicht der Beschäftigten folgt einem höheren Bruttolohn dann zumindest vor Steuern auch ein höherer Nettolohn, sodass sich Mehrarbeit für die Beschäftigten lohnt und nicht durch einen überproportionalen Anstieg ihrer Beitragsbelastung entwertet wird.

Gesetzliche Senkung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 8.7.2021 die Vollverzinsung dahingehend beanstandet, dass der Gesetzgeber den dabei angewendeten, festen Zinssatz von 0,5 % je vollem Zinsmonat jedenfalls seit 2014 hätte anpassen müssen. Die Unvereinbarkeitserklärung hat für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 zur Folge, dass Gerichte und Verwaltungsbehörden diese Normen insoweit nicht mehr anwenden dürfen. Der Gesetzgeber muss bis Ende Juli 2022 für alle offenen Fälle eine rückwirkende verfassungsgemäße Neuregelung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 treffen.

In dem Zweiten Gesetz zur Änderung der AO und des Einführungsgesetzes zur AO, dessen Entwurf am 13.2.2022 veröffentlicht wurde, soll der Zinssatz für Verzinsungszeiträume rückwirkend ab dem 1.1.2019 auf 0,15 % pro Monat, das heißt 1,8 % pro Jahr, gesenkt und an die verfassungsrechtlichen Vorgaben angepasst werden. Die Angemessenheit dieses Zinssatzes soll unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes alle 3 Jahre – erstmals zum 1.1.2026 – mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume angepasst werden.