Provisionen können das Elterngeld erhöhen

Als sonstige Bezüge im Lohnsteuerabzugsverfahren angemeldete Provisionen
können gleichwohl als laufender Arbeitslohn das Elterngeld erhöhen,
wenn die Bindungswirkung der Anmeldung für die Beteiligten des Elterngeldverfahrens
weggefallen ist.

Dieser Entscheidung des Bundessozialgerichts lag der nachfolgende Sachverhalt
zugrunde: Eine Steuerfachwirtin erzielte vor der Geburt ihrer Tochter neben
ihrem monatlichen Gehalt jeden Monat eine Provision in Höhe von 500 – 600
€, die lohnsteuerrechtlich vom Arbeitgeber als sonstiger Bezug eingestuft
wurde. Die zuständige Elterngeldstelle bewilligte der Mutter deshalb Elterngeld,
ohne die Provisionen bei der Elterngeldbemessung zu berücksichtigen.

Die der Steuerfachwirtin in den arbeitsvertraglich vereinbarten Lohnzahlungszeiträumen
regelmäßig und lückenlos gezahlten Provisionen sind materiell-steuerrechtlich
als laufender Arbeitslohn einzustufen. Die anderslautende Lohnsteueranmeldung
des Arbeitgebers steht nicht entgegen. Die Lohnsteueranmeldung bindet zwar grundsätzlich
die Beteiligten im Elterngeldverfahren. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Regelungswirkung
der Lohnsteueranmeldung weggefallen ist, weil sie – wie hier aufgrund eines
nachfolgenden Einkommensteuerbescheids – überholt ist.

Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach drei Jahren Trennung möglich

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 20.3.2019 entschiedenen Fall waren
Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft miteinander
verheiratet. Sie trennten sich im Jahr 2012. Das am 26.11.2014 rechtshängig
gewordene Scheidungsverfahren war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen.

In dem seit September 2017 rechtshängigen Verfahren hat der Ehemann die
vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt. Dieser Antrag wurde
abgelehnt, da nach Auffassung des zuständigen Gerichts die vorzeitige Aufhebung
der Zugewinngemeinschaft nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses verlangt
werden kann.

Die BGH-Richter entschieden allerdings, dass das Verlangen nach vorzeitiger
Aufhebung der Zugewinngemeinschaft allein an die Trennung und den Ablauf einer
mindestens dreijährigen Trennungszeit anknüpft. Weder der mit der
Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verbundene Wegfall des Schutzes vor Gesamtvermögensgeschäften
noch die gleichzeitige Anhängigkeit einer güterrechtlichen Folgesache
im Scheidungsverbund gebieten die darüber hinausgehende Darlegung eines
berechtigten Interesses an der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft.

Löschung positiver Bewertungen in einem Ärzteportal wegen Manipulationsverdachts

In einem vom Oberlandesgericht München (OLG) am 27.2.2020 entschiedenen
Fall leitete ein Ärztebewertungsportal ein Prüfungsverfahren ein,
da sich bei der Bewertung eines Arztes der Verdacht einer Manipulation erhärtete.
Ergibt sich im Algorithmus, dass Bewertungen nicht verifiziert sind, werden
sie gelöscht.

Ein Zahnarzt, dessen positive Bewertungen teilweise entfernt wurden, war mit
der Löschung nicht einverstanden. Er wandte sich an das Portal und verlangte
die Darlegung des Algorithmus und Wiederherstellung der Bewertungen.

Das OLG entschied dazu, dass der Portalbetreiber nicht verpflichtet ist offenzulegen,
wie der von ihm eingesetzte Algorithmus zum Aufspüren verdächtiger,
also nicht "authentischer", sondern vom Arzt beeinflusster Bewertungen
funktioniert. Hierbei handelt es sich um ein nicht zu offenbarendes Geschäftsgeheimnis
des Portalbetreibers, denn wenn dem Verkehr dies bekannt würde, würden
seitens der Ärzte bzw. seitens von diesen beauftragten Agenturen Umgehungsmöglichkeiten
entwickelt und der Portalbetreiber würde durch die Offenlegung sein eigenes
Geschäftsmodell gefährden.

Verzugszins / Basiszins


  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002:
    (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte


    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = – 0,88 %
    01.01.2016 – 30.06.2016 – 0,83 %
    01.07.2015 – 31.12.2015 – 0,83 %
    01.01.2015 – 30.06.2015 – 0,83 %
    01.07.2014 – 31.12.2014 – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 – 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen

Im Schnellverfahren hat die Bundesregierung das sog. "Zweite Corona-Steuerhilfegesetz"
auf den Weg gebracht, dem der Bundesrat bereits am 29.6.2020 zustimmte. Darin
enthalten sind die steuerlichen Neuregelungen, die wir Ihnen bereits in der
Juli-Ausgabe aufzeigten (siehe dort Beitrag Nr. 1).

Neben der befristeten Reduzierung der Umsatzsteuersätze von 19 % auf 16
% und von 7 % auf 5 %, einem einmaligen Kinderbonus von 300 €, die Erhöhung
des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende von 1.908 € auf 4.008
€ für das Jahr 2020 und 2021, die Wiedereinführung einer degressiven
Abschreibung auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
sind dort weitere Regelungen getroffen worden. Über die wichtigsten Änderungen
informieren wir in diesem und den folgenden Informationsschreiben.

Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittlere Unternehmen

Mit dem Corona-Konjunktur-Programm wird auch eine sog. "Überbrückungshilfe"
für Umsatzausfälle bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) aufgelegt.
Die Überbrückungshilfe gilt branchenübergreifend, wobei den Besonderheiten
der außergewöhnlich betroffenen Branchen angemessen Rechnung getragen
werden soll.

Ziel der Überbrückungshilfe ist es daher, KMU aus Branchen,
die unmittelbar oder mittelbar durch Corona-bedingte Auflagen oder Schließungen
betroffen sind, für die Monate Juni bis August 2020 eine weitergehende
Liquiditätshilfe zu gewähren und dadurch zu ihrer Existenzsicherung
beizutragen.

Antragsberechtigt sind Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen,
Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe
soweit sie ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend
vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten. Antragsberechtigt
sind auch gemeinnützige Unternehmen und Organisationen (z. B. Jugendbildungsstätten,
überbetriebliche Berufsbildungsstätten, Familienferienstätten).

Eine Einstellung der Geschäftstätigkeit vollständig oder zu
wesentlichen Teilen in Folge der Corona-Krise wird angenommen, wenn der Umsatz
in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber
April und Mai 2019 eingebrochen ist. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet
worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und
Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.

Eine Antragstellung ist seit dem 8.7.2020 möglich. Die Antragsfrist
war auf den 31.8.2020 festgelegt. Sie wurde jedoch vom Bundeswirtschaftsministerium
auf den 30.9.2020 verlängert. Die Auszahlungsfrist endet am 30.11.2020.

Zu den förderfähigen Kosten gehören u. a. Mieten und
Pachten für Geschäftsräume, Zinsaufwendungen für Kredite,
Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Instandhaltung,
Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen einschließlich der EDV,
Kosten für Strom, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen,
Versicherungen, Steuerberaterkosten, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe
anfallen. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld
erfasst sind, werden pauschal gefördert. Die Fixkosten müssen vor
dem 1.3.2020 begründet worden sein. Lebenshaltungskosten, Mietkosten für
Privaträume oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.

Förderhöhe: Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil
in Höhe von

  • 80 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch,
  • 50 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %
  • 40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40 % und unter 50 %.

im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat

Liegt der Umsatz im Fördermonat bei wenigstens 60 % des Umsatzes des Vorjahresmonats,
entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen
Fördermonat. Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen.

Die maximale Förderung beträgt 150.000 € für drei Monate.
Bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale
Erstattungsbetrag 9.000 € für drei Monate, bei Unternehmen mit bis
zu zehn Beschäftigten 15.000 € für drei Monate. Diese maximalen
Erstattungsbeträge können nur in begründeten Ausnahmefällen
überschritten werden.

Beispiel: Ein Schausteller mit zehn Beschäftigten und einem Umsatzausfall
im Förderzeitraum von über 70 % hat

  • 10.000 € Fixkosten: Die Überbrückungshilfe beträgt 8.000
    €.
  • 20.000 € Fixkosten: Die Überbrückungshilfe beträgt (16.000
    €, aber höchstens
    maximaler Erstattungsbetrag =) 15.000 €.

Bitte beachten Sie! In der ersten Stufe (Antragstellung) sind die Antragsvorau­ssetzungen
und die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten mit Hilfe eines Steuerberaters
oder Wirtschaftsprüfers glaubhaft zu machen und in der zweiten Stufe (nachträglicher
Nachweis) mit Hilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers zu belegen.
Die Kosten für den Steuerberater in dieser Angelegenheit gehören zu
den förderfähigen Fixkosten.

Rückzahlungsverpflichtung der Corona-Soforthilfe

Bei der Beantragung der Corona-Soforthilfe musste der Antragsteller versichern,
dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten
ist, die seine Existenz bedrohen.

Grundsätzlich gilt, dass öffentliche Hilfen sowie mögliche Entschädigungsleistungen
(z. B. nach dem Infektionsschutzgesetz), Kurzarbeitergeld, Steuerstundungen
sowie zustehende Versicherungsleistungen aus Absicherung von Betriebsunterbrechungen
oder Betriebsausfall u. Ä. vorrangig in Anspruch zu nehmen und bei der
Berechnung eines Liquiditätsengpasses zu berücksichtigen sind.

Wird zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt, dass der Sach- und Finanzaufwand
des Unternehmens oder die tatsächliche Umsatzeinbuße doch geringer
war, ist das Unternehmen zu einer unverzüglichen Mitteilung und zu einer
Rückzahlung des überzahlten Betrags verpflichtet.

Anmerkung: Zu einer Überkompensation kann es aber auch kommen,
wenn mehrere Hilfsprogramme oder Entschädigungsleistungen kombiniert wurden.
Auch hierfür besteht eine Mitteilungs- und Rückzahlungspflicht. Gegebenenfalls
kann erst am Ende des Drei- bzw. Fünf-Monats-Zeitraums mit Sicherheit eine
Prognose getroffen werden, wie sich z. B. bei der Öffnung des Betriebes
die Einnahmen entwickeln. Demnach gilt es nachträglich zu prüfen,
ob die Soforthilfe in der bewilligten Höhe berechtigt war und keine sog.
Überkompensation vorliegt.

Bitte beachten Sie! Hier sei auch darauf hingewiesen, dass vorsätzlich
falsche Angaben den Straftatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen. Lassen
Sie sich daher unbedingt in diesem Zusammenhang beraten!

Elektronische Bereitstellung von Kassenbelegen

Seit dem 1.1.2020 ist ein neues Kassengesetz in Kraft getreten, welches nun
zur elektronischen Belegausgabe verpflichtet. Vereinfacht gesagt heißt
das, dass jeder Kunde bei Verwendung einer elektronischen Kasse einen Beleg
erhalten muss, unabhängig vom Rechnungsbetrag oder der Art des Kaufs.

Die Belegausgabe selbst muss jedoch nicht unbedingt auf Papier erfolgen. Es
steht dem Unternehmer frei zu entscheiden, ob er den Beleg dem Kunden auf Papier
oder digital zur Verfügung stellt. Dementsprechend wurde nun auch der Anwendungserlass
der Abgabenordnung erweitert. Zunächst muss die elektronische Bereitstellung
des Belegs unter Zustimmung des Kunden erfolgen. Dieses kann formlos oder auch
konkludent geschehen. Unter Bereitstellung ist zu verstehen, dass dem Kunden
die Möglichkeit gegeben wurde, den Beleg elektronisch entgegenzunehmen.

Der Beleg muss elektronisch erstellt und gespeichert werden. Nicht ausreichend
ist es, wenn er nur am Display der Kasse zu sehen ist und dem Kunden die Möglichkeit
verwehrt bleibt, seinen Beleg mitzunehmen. Die elektronische Belegausgabe hat
in einem Standardformat zu erfolgen (z .B. JPG oder PDF). Wie der Beleg an den
Kunden übermittelt wird, kann unterschiedlich gehandhabt werden. Demnach
ist eine Übermittlung durch QR-Code, E-Mail, Link zum Download oder auf
ein Kundenkonto zulässig.