Auslegung einer betrieblichen Altersversorgungsregelung
In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) am 22.9.2020 entschiedenen Fall war
  in einer Versorgungsordnung u. a. Folgendes geregelt: Versorgungsberechtigt
  ist, wer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen steht
  und das 55. Lebensjahr bei Beginn des Arbeitsverhältnisses noch nicht vollendet
  hat. Nicht teilnahmeberechtigt sind befristet Beschäftigte. Außerdem
  ist eine schriftliche Vereinbarung über die Versorgungszusage gefordert.
Im entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer in dem Betrieb zunächst befristet
  und im unmittelbaren Anschluss unbefristet beschäftigt. Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses
  hatte er das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet. Die Richter des BAG hatten
  nun die Frage zu klären, ob auf den Arbeitnehmer die Versorgungsregelung
  zutrifft.
Sie kamen zu der Entscheidung, dass hier ein Anspruch auf Leistungen der betrieblichen
  Altersversorgung besteht. Die Versorgungsordnung war dahin auszulegen, dass
  das Höchstalter bei Beginn der Betriebszugehörigkeit maßgeblich
  ist. Das gilt unabhängig davon, ob zunächst ein befristetes Arbeitsverhältnis
  vorlag, sofern sich eine unbefristete Beschäftigung unmittelbar an das
  befristete Arbeitsverhältnis anschließt. Die Voraussetzung einer
  "schriftlichen Vereinbarung über die Versorgungszusage" ist nicht
  konstitutiv für den Versorgungsanspruch.

