Corona-Überbrückungshilfe unpfändbar
Die sog. Corona-Überbrückungshilfe, die nach den Richtlinien des
  Landes NRW für kleine und mittelständische Unternehmen gezahlt wird,
  ist jedenfalls bei summarischer Prüfung unpfändbar. Die zur Corona-Soforthilfe
  in einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangene Rechtsprechung ist auch auf
  die Corona-Überbrückungshilfe übertragbar, so das Finanzgericht
  Münster in einem Beschluss vom 22.10.2020.

