Die neue Überbrückungshilfe III mit der „Dezemberhilfe“ und der „Neustarthilfe“ für Soloselbstständige
Die Überbrückungshilfe II läuft bis zum 31.12.2020 und kann
  noch bis 31.1.2021 beantragt werden. Sie wird als Überbrückungshilfe
  III bis Ende Juni 2021 fortgeführt und erweitert. Unter anderem werden
  die Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen
  zur Erfüllung von Hygienemaßnahmen oder auch von Kosten für
  Abschreibungen verbessert. Bei der Höhe sind anstelle von bislang max.
  50.000 € künftig bis zu max. 200.000 € pro Monat Betriebskostenerstattung
  möglich. Verbesserungen gibt es auch bei der Förderung der Reisebranche
  bzw. der Kultur.
Die Dezemberhilfe folgt der Novemberhilfe in Art und Ausgestaltung und fördert
  Unternehmen, Selbstständige und Vereine/Einrichtungen, die von den temporären
  Schließungen erfasst sind. Dazu gehören auch Hotelbetriebe und Unternehmen,
  die von den Maßnahmen indirekt betroffen sind. Gefördert werden bis
  zu 75 % des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 für den Zeitraum der Schließung.
Die neue Überbrückungshilfe III enthält auch die sog. "Neustarthilfe"
  für Soloselbssttständige. Dazu wird die bisherige Erstattung von Fixkosten
  ergänzt um eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe). Sie
  beträgt – unter weiteren Voraussetzungen – bis zu 5.000 € für
  den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbarer Zuschuss. Damit können
  Soloselbständige einmalig 25 % des Umsatzes des entsprechenden (siebenmonatigen)
  Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten. Die Anträge können nach Programmstart
  im neuen Jahr gestellt werden. Sie wird aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf
  Leistungen der Grundsicherung u.Ä. angerechnet.

