Elektronische Übermittlung der Einkommensteuererklärung nur wenn wirtschaftlich zumutbar
Die Online-Abgabe der Einkommensteuererklärung durch Datenfernübertragung
  ist wirtschaftlich unzumutbar, wenn der finanzielle Aufwand für die Einrichtung
  und Aufrechterhaltung der technischen Möglichkeit dafür in keinem
  wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den Einkünften steht, die
  die Pflicht zur elektronischen Erklärungsabgabe auslösen. Das entschied
  der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16.6.2020.
Dieser Entscheidung vorangegangen war der Fall eines Steuerpflichtigen mit
  Einkünften aus selbstständiger Arbeit, der weder Mitarbeiter und Praxis-/Büroräume
  hatte, noch einen Internetzugang. Ab 2017 forderte das Finanzamt (FA) erfolglos
  zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung auf.
  Der Steuerpflichtige stellte daraufhin den Antrag, von der Verpflichtung zur
  elektronischen Erklärungsabgabe befreit zu werden. Dies lehnte das FA ab. 
Der BFH entschied dazu, dass eine Finanzbehörde auf Antrag die Übermittlung
  der Steuererklärung durch Datenfernübertragung nicht verlangen kann,
  wenn sie für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich
  unzumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit liegt insbesondere vor, wenn die Schaffung
  der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung nur
  mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre. Dies
  kann nur unter Berücksichtigung der betrieblichen Einkünfte des Steuerpflichtigen
  entschieden werden, denn die Härtefallregelung soll Kleinstbetriebe privilegieren.

