Kriterien zur Steuerermäßigung bei haushaltsnaher Tätigkeit und Handwerkerleistung
Zur steuerlichen Anerkennung müssen haushaltsnahe Dienstleistungen und
  Handwerkerleistungen zweckgebunden mit dem entsprechenden Haushalt verknüpft
  sein und in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen. 
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied in einem Verfahren am 13.5.2020 zu Ungunsten
  einer Steuerpflichtigen, die die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer
  bei Aufwendungen für die Straßenreinigung als haushaltsnahe Dienstleistung
  sowie für Tischlerarbeiten zur Reparatur eines Hoftores als Handwerkerleistung
  beantragte. Das Hoftor musste zunächst ausgebaut, in der Tischlerwerkstatt
  instand gesetzt und anschließend wieder auf dem Grundstück der Steuerpflichtigen
  eingebaut werden.
Der BFH lehnte die angestrebte Tarifermäßigung für haushaltsnahe
  Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen ab. Beiderlei Dienstleistungen
  erfordern Tätigkeiten, die dem Haushalt dienen und üblicherweise von
  Familienmitgliedern erbracht werden. Sie sind darüber hinaus in unmittelbarem
  räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchzuführen. Dies ist bei Straßenreinigungsarbeiten
  nicht gegeben. 
Auch Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
  sind nur begünstigt, wenn diese Kriterien erfüllt sind. In der Werkstatt
  des Handwerkers erbrachte Leistungen sind hingegen nicht ermäßigungsfähig.
  Hier empfiehlt der BFH. die Arbeitskosten im Wege der Schätzung in einen
  nicht begünstigten "Werkstatt-Lohn" und in einen begünstigten
  "Vor-Ort-Lohn" aufzuteilen.

