Sonderinformation zur Abgeltungsteuer ab 2009

Die neue Abgeltungsteuer

Die privaten Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen ab dem 1.1.2009 einer neuen Form der Besteuerung – der sog. Abgeltungsteuer. Der Steuersatz beträgt 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer – insgesamt somit ca. 28 %.

Unter die Abgeltungsteuer fallen künftig nicht nur die laufenden Erträge wie Zinsen und Dividenden, sondern auch die Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, die bisher nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei blieben.
Steuerpflichtige können aber auch die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen in ihrer Steuererklärung erfassen und mit dem individuellen Einkommensteuersatz versteuern. Das ist immer dann günstiger, wenn der individuelle Steuersatz weniger als 25 % beträgt.
Die vorliegende Sonderinformation enthält eine Darstellung des neuen Verfahrens anhand von Beispielen sowie wichtige Hinweise und Gestaltungsempfehlungen für den Privatanleger.

  1. Die Grundzüge der Abgeltungsteuer

Die Abgeltungsteuer beträgt 25 %. Hinzu kommen ein Solidaritätszuschlag von 5,5 % und ggf. Kirchensteuer, wenn der Anleger dies schriftlich bei der auszahlenden Stelle (Kreditinstitut, Kapitalanlagegesellschaft) beantragt. Das Halbeinkünfteverfahren wird ab 2009 abgeschafft. Die im Privatvermögen erzielten Dividenden sind demzufolge künftig nicht mehr nur zur Hälfte, sondern in voller Höhe steuerpflichtig.
Bemessungsgrundlage für die Abgeltungsteuer sind die laufenden Bruttoerträge sowie die Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen – ungeachtet der Haltedauer. Die tatsächlich im Zusammenhang mit der Kapitalanlage angefallenen Werbungskosten, wie z. B. Kreditzinsen, Depotgebühren oder Beratungskosten können steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden. Der bisherige Sparer-Pauschbetrag und der bisherige Werbungskosten-Pauschbetrag werden zu einem neu geschaffenen Gesamtsparer-Pauschbetrag verbunden.

Von den Einkünften aus Kapitalvermögen wird der neu eingeführte Sparer-Pauschbetrag i. H. v. 801 Euro bzw. 1.602 Euro bei Ehegatten abgezogen. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns werden von den erzielten Einnahmen die unmittelbaren Veräußerungskosten und die Anschaffungskosten abgezogen.
Anrechenbare ausländische Steuern und die Kirchensteuer, die auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen entfallen, mindern die Abgeltungsteuer.
Die Formel zur Berechnung der Abgeltungsteuer lautet: (e – 4q) : (4 + k). Dabei steht „e“ für Einkünfte, „q“ für anrechenbare ausländische Steuer und „k“ für den Kirchensteuersatz.

Beispiel: Die Kapitalerträge betragen nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags 1.000 Euro.
Es gibt keine anrechenbare ausländische Quellensteuer und keine Kirchensteuer.
Die Abgeltungsteuer beträgt (1.000 Euro : 4 =) 250 Euro. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % von 250 Euro = 13,75 Euro, die Belastung insgesamt also 263,75 Euro.

Abwandlung 1: Die Kapitalerträge betragen nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags 1.000 Euro.
Im Ausland wurden Quellensteuern in Höhe von 150 Euro einbehalten, die anrechenbar sind. Kirchensteuer fällt nicht an.
Die Abgeltungsteuer beträgt {[1.000 – (4 x 150)]: 4 =} 100 Euro. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % von 100 Euro = 5,50 Euro. Die Belastung beträgt 105,50 Euro zzgl. der bereits einbehaltenen Quellensteuer in Höhe von 150 Euro also 255,50 Euro.

Abwandlung 2: Die Kapitalerträge betragen nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags 1.000 Euro.
Im Ausland wurden keine Quellensteuern einbehalten. Der Kirchensteuersatz beträgt 8 %.
Die Abgeltungsteuer beträgt [1.000 : (4 + 0,08) =] 245,10 Euro. Die Kirchensteuer beträgt 8 % von 245,10 = 19,61 Euro. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % von 245,10 Euro = 13,48 Euro. Die Belastung insgesamt beträgt 278,19 Euro; das entspricht einem Prozentsatz von ca. 28 %.

Auch für die Verlustberücksichtigung gelten ab 2009 neue Regeln. Positive Einkünfte aus Kapitalvermögen können bei Anwendung der Abgeltungsteuer nicht mehr mit negativen Einkünften aus anderen Einkünften verrechnet werden. Verluste aus Kapitalvermögen können nur noch mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen desselben Kalenderjahres ausgeglichen werden. Der verbleibende Verlust kann in künftige Veranlagungsjahre vorgetragen werden. Ein Verlustrücktrag ist ausgeschlossen.
Ferner ist künftig zwischen Verlusten aus Aktiengeschäften und aus anderen Kapitalanlagen zu unterscheiden. Verluste, die bei der Veräußerung von Aktien entstehen, können nur mit Aktienveräußerungsgewinnen verrechnet werden.

Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, d. h. Verluste, die bis 2008 entstehen oder entstanden sind, kann der Steuerpflichtige für eine Ãœbergangszeit bis zum Jahr 2013 mit Einkünften aus der Veräußerung von Kapitalanlagen – z. B. Gewinnen aus Aktienverkäufen oder Fondsbeteiligungen – verrechnen. Eine Verrechnung mit Zinseinkünften oder Dividendenausschüttungen ist dagegen – wie bisher – nicht zulässig.

Die Konsequenzen für die Besteuerung

• niedrigere Besteuerung der übrigen Einkünfte: Die mit der Abgeltungsteuer abschließend besteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen sind grundsätzlich im Veranlagungsverfahren nicht mehr zu besteuern. Sie scheiden somit aus dem zu versteuernden Einkommen aus, was zu einem Progressionsvorteil bezüglich der übrigen Einkünfte führt.
• Fremdfinanzierungen: Eine Fremdfinanzierung der Kapitalanlagen lohnt sich nicht mehr, da die Kreditzinsen – mit Ausnahmen – nicht mehr abzugsfähig sind. Kredite sollten daher zur Finanzierung von Investitionen in anderen einkunftsrelevanten Bereichen aufgenommen werden, wie z. B. der Vermietung und Verpachtung. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass Darlehen und Kapitalanlagen nicht beim gleichen Kreditinstitut geführt werden dürfen (sog. Back-to-Back-Finanzierungen).

Beispiel: Ein lediger Steuerpflichtiger erzielt im Jahr 2009 aus einer Anlage in festverzinslichen Wertpapieren einen Ertrag von 10.000 Euro. Die Anschaffung der Kapitalanlage wurde fremdfinanziert. Die Schuldzinsen betragen 8.000 Euro.
Die Bemessungsgrundlage für die Abgeltungsteuer beträgt (10.000 ./. 801 Euro Sparer-Pauschbetrag =) 9.199 Euro. Die Abgeltungsteuer beträgt (9.199 Euro x 25 % =) 2.300 Euro. Gemessen an dem Nettoertrag von 2.000 Euro beträgt die Steuerlast 115 %!
Anmerkung: Hier stellt sich grundsätzlich die Frage, ob diese Regelung verfassungsgemäß ist.

  1. Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer

Der Abgeltungsteuer unterliegen folgende Einkünfte aus Kapitalvermögen des Privatanlegers:

• Erträge wie Zinsen und Dividenden; bei Fondsanlagen, auch die Erträge bei Thesaurierung
• der Differenzausgleich bei Termingeschäften, bei Vertragsabschluss nach dem 31.12.2008
• Einnahmen aus der Veräußerung, Rückzahlung, Abtretung oder Einlösung von Kapitalanlagen, die nach dem 31.12.2008 erworben werden, unabhängig von der Haltefrist. Dazu gehören z. B. Fest-zinsanleihen, obligationsähnliche Genussrechte, Gewinnobligationen, Wandelanleihen sowie Aktien, aktienähnliche Genussrechte und GmbH-Anteile, bei einer Beteiligung unter 1 %
• Gewinn aus der Veräußerung von Finanzinnovationen, wie Zerobonds, Gleitzinsanleihen, Garantiezertifikate, bei allen Veräußerungen nach dem 31.12.2008
• Laufende Erträge und Veräußerungsergebnisse aus typisch stillen Gesellschaften, wenn die Gesellschaft nach dem 31.12.2008 gegründet wurde
• Laufende Erträge und Veräußerungsergebnisse bei partiarischen Darlehen, bei Begründung der Darlehensbeziehung nach dem 31.12.2008
• Laufende Erträge und Veräußerungsgewinne bei Beteiligungen an geschlossenen Fonds mit Kapitalanlagen, bei Anschaffung der Kapitalanlagen nach dem 31.12.2008
• Veräußerungen von Ansprüchen aus Lebensversicherungen.

Ausnahmen bei der Anwendung

Nicht unter die neue Besteuerungsmethode fallen die Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn sie vorrangig im Rahmen einer anderen Einkunftsart, z. B. der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, zu erfassen sind.
Folgende Einnahmen unterliegen ebenfalls nicht der Abgeltungsteuer:

• Erträge aus Kapitallebensversicherungen, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen worden sind, bei mindestens 12-jähriger Laufzeit und Auszahlung bei einem Alter von mindestens 60 Jahren. Wie bisher ist nur der hälftige Unterschiedsbetrag steuerpflichtig. Bei einem Vertragsabschluss vor dem 1.1.2005 unterliegen die Zinsen aus den Leistungen des Versicherungsunternehmens nur in Ausnahmefällen der Abgeltungsteuer.
• Einnahmen aus Riester- und Rürup-Verträgen sowie aus privaten Rentenversicherungen
• Zinsen aus Darlehen, die zwischen nahen Angehörigen vereinbart werden
• Zinsen aus Darlehensverträgen von einer Genossenschaft oder Kapitalgesellschaft an die mindestens zu 10 % an der Gesellschaft beteiligten Anteilseigner
• Sog. „Back-to-back“-Finanzierungen; dies ist der Fall, wenn Steuerpflichtige beim gleichen Kreditinstitut sowohl eine Geldanlage als auch einen Kredit, z. B. für eine vermietete Immobilie, hat

Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien im Privatvermögen sind nicht in die Abgeltungsteuerregelung einbezogen worden und bleiben daher weiterhin nach Ablauf der 10-jährigen Haltefrist steuerfrei.

III. Bestandsschutzregelung

Für die bis zum 31.12.2008 erworbenen Kapitalanlagen gelten die bisherigen Regelungen – mit Ausnahmen – weiter. Die Wertpapiere können nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr steuerfrei veräußert werden.
Für Zertifikate (keine Finanzinnovationen) gilt diese Bestandsschutzregelung allerdings nur, wenn sie bis zum 14.3.2007 erworben wurden. Bei einer Anschaffung ab dem 15.3.2007 können die Zertifikate nur dann steuerfrei veräußert werden, wenn der Verkauf bis zum 30.6.2009 erfolgt. Die Spekulationsfrist muss aber auch hier eingehalten werden.
Soweit auf Fondsebene vor dem 1.1.2009 Wertpapiere oder Bezugsrechte angeschafft oder Termingeschäfte abgeschlossen werden, können die Gewinne auch künftig steuerfrei ausgeschüttet werden.

  1. Die Durchführung

Die Abgeltungsteuer wird an der Quelle beim Vergütungsschuldner erhoben. Zur Berücksichtigung der Verluste wird die depotführende Bank für jeden Kunden, der über ein Depot mit unterschiedlichen Wertpapieren verfügt, zwei Verrechnungstöpfe führen, und zwar getrennt für die Aktienanlagen und die sonstigen Kapitalanlagen. Zur Verrechnung mit den Gewinnen des laufenden Jahres werden die Verluste in den jeweiligen Verrechnungstopf eingestellt. Verbleiben nach Ablauf des Jahres unberücksichtigte Verluste, werden sie ins Folgejahr vorgetragen.
Da die depotführenden Banken nur die Verluste für die bei ihnen geführten Kapitalanlagen berücksichtigen können, hat der Anleger noch die Möglichkeit, die Verluste im Veranlagungsverfahren geltend zu machen.
Bei Veräußerung der Kapitalanlagen wird vorausgesetzt, dass die Depotbank die Anschaffungskosten der Kapitalanlage kennt. Ist dies nicht der Fall, muss die Depotbank 30 % der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung dem Steuerabzug unterwerfen.
Ist ein Quellensteuerabzug nicht möglich, weil es keine auszahlende Stelle gibt, die zum Kapitalertragsteuerabzug verpflichtet ist, wie z. B. bei Kapitalerträgen von ausländischen Kreditinstituten, bei den Einnahmen im Rahmen einer typisch stillen Gesellschaft oder bei einer Beteiligung an einer nicht notierten Kapitalgesellschaft, muss der Steuerpflichtige die Einnahmen erklären. Der Steuersatz der Abgeltungsteuer beträgt aber auch in diesen Fällen 25 %, wenn der Steuerpflichtige nicht das für ihn u. U. günstigere Veranlagungswahlrecht in Anspruch nimmt.

• Wahlveranlagung zum neuen Abgeltungsteuersatz von 25 % ab 1.1.2009

Wurden steuermindernde Umstände, wie z. B. der noch nicht ausgenutzten Sparer-Pauschbetrag von 801 bzw. 1.602 Euro bei der Berechnung der Abgeltungsteuer durch die auszahlende Stelle (Depotbank) nicht berücksichtigt, kann der Steuerpflichtige die Kapitalerträge in seiner Steuererklärung ansetzen und dafür den Abgeltungsteuersatz in Anspruch nehmen. Die Option zur Veranlagung kommt aber u. a. in Betracht, wenn ein Verlustvortrag vorhanden ist oder ausländische Steuern angerechnet werden können.

• Freiwillige Veranlagung zum individuellen Steuersatz ab 1.1.2009

Würde die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem individuellen Steuersatz zu einer niedrigeren Steuerbelastung als die Abgeltungsteuer führen, kann der Steuerpflichtige die Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Steuererklärung erfassen.
Der Sparer-Pauschbetrag kommt auch in diesem Fall zur Anwendung. Die tatsächlichen Werbungskosten werden nicht berücksichtigt. In diesem Fall müssen alle Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Steuererklärung angegeben werden.
Eine Kombination in dem Sinne, dass ein Teil der Einkünfte mit der Abgeltungsteuer und der Rest individuell besteuert werden, ist nicht zulässig. Die bereits entrichtete Abgeltungsteuer wird dann auf die Steuerschuld angerechnet.
Der Steuerpflichtige kann auch gegen den Abzug der Kirchensteuer an der Quelle optieren. Er wird dann zu Kirchensteuer veranlagt. Die Kirchensteuer kann er in diesem Fall als Sonderausgabe geltend machen.
Das Finanzamt führt eine Günstigerprüfung von Amts wegen durch. Irrt sich der Steuerpflichtige und stellt sich bei der Veranlagung heraus, dass der persönliche Steuersatz höher ist als 25 %, bleibt es bei der günstigeren Versteuerung mit 25 %.
Anleger, die zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt sind oder zu mindestens 1 % und für die Gesellschaft tätig sind, sollten für die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens auf Dividenden optieren, z. B. um einen Teilabzug der damit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten zu erreichen.

Nebenrechnung für andere Zwecke

Ungeachtet der Abgeltungswirkung der neuen Besteuerungsmethode bleibt die Höhe der Kapitalerträge in einigen Fällen relevant, z. B. wenn:

• die Kapitalerträge zu den Einkünften volljähriger Kinder gehören, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht,
• die Kapitalerträge zu den Einkünften unterhaltsberechtigter Personen zu berücksichtigen sind,
• die Höhe der zumutbaren Belastung ermittelt werden muss.

In diesen Fällen müssen die Kapitalerträge vom Steuerpflichtigen erklärt werden, damit das Finanzamt sie berücksichtigen kann. Der Anleger kann aber ihre Berücksichtigung auch beantragen, wenn dies für ihn von Vorteil ist, z. B. bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Abzugsbeschränkung von Spenden.

  1. Gestaltungshinweise

Bei der Wahl von Geldanlagen, die vor dem 31.12.2008 getätigt werden, sollte man darauf achten, dass die Kapitalerträge erst ab dem nächsten Jahr zufließen, wenn der individuelle Steuersatz über 25 % liegt. Dazu gehören z. B. Bundesschatzbriefe Typ B oder Nullkupon-Anleihen, deren Zinsen erst am Ende der Laufzeit ausgezahlt werden, oder Festgeldanlagen, bei denen man die Fälligkeit in das Jahr 2009 verschieben kann.

Anleger, die in Aktien, Aktienfonds und GmbH-Beteiligungen investieren, sind die Verlierer der neuen Besteuerungsmethode.
Nach der bisherigen Regelung unterlagen Dividenden und Gewinnausschüttungen dem Halbeinkünfteverfahren. Die Belastung beim Anteilseigner steigt künftig; bisher lag sie bei höchstens 22,5 %.
Gehören die Aktien bzw. Beteiligungen zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen, unterliegen die Erträge ab 2009 dem neuen Teileinkünfteverfahren, das das bisherige Halbeinkünfteverfahren ablöst. Nach dem Teileinkünfteverfahren sind 60 % der Erträge (bisher 50 %) steuerpflichtig. Damit im Zusammenhang stehende Aufwendungen sind zu 60 % abzugsfähig.
Falls möglich sollte eine Einlage der Kapitalanlagen ins Betriebsvermögen in Betracht gezogen werden.

Fondssparpläne sind besonders von der Abgeltungsteuer betroffen. Da mit der Einführung der Besteuerungsmethode künftig nicht nur auf die jährliche Dividende, sondern auch auf die Wertsteigerung bei Veräußerung Abgeltungsteuer zu zahlen ist, fällt der Ertrag geringer aus. Das Gleiche gilt für die steueroptimierten Anlageformen, durch die steuerpflichtige Zinsen bisher in steuerfreie Kursgewinne (nach Ablauf der Jahresfrist) umgewandelt wurden.

Anlagen in sog. Misch- oder Dachfonds sind hingegen wegen dem sog. Thesaurierungsprivileg interessanter als bisher. Der Fondssparplan sollte ggf. in eine fondsgebundene Renten- oder Lebensversicherung eingebunden werden. Werden auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt (Laufzeit, Lebensalter), lassen sich steuerliche Vorteile erzielen.

Auch staatlich geförderte Altersvorsorgeverträge (Rürup- oder Riester-Rente) kommen als Alternativen infrage. Die Beiträge können steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Die Rentenzahlungen unterliegen dann aber der nachgelagerten Besteuerung, die jedoch wegen der im Rentenalter i. d. R. geringeren Einkünfte auch niedriger sein kann.

Gewinne aus Finanzinnovationen unterlagen bisher ungeachtet der Haltedauer der Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz. Künftig unterliegen sie der ggf. günstigeren Abgeltungsteuer.

Nachdem die Kreditzinsen nicht mehr abzugsfähig sind, lohnt sich eine Fremdfinanzierung von Kapitalanlagen nicht mehr. Hier sind Umschuldungen ggf. in Erwägung zu ziehen.

  1. Abschlussbemerkungen

Alle Anlageformen, deren Erträge bisher der „normalen“ Besteuerung unterlagen und künftig zum Abgeltungsteuersatz besteuert werden, gewinnen an Attraktivität, vorausgesetzt der individuelle Grenzsteuersatz liegt über 25 %. Dazu gehören Sparguthaben, Termingelder, festverzinsliche Wertpapiere, Anteile an Rentenfonds, Finanzinnovationen, Optionsgeschäfte usw.

Bei Erwerb von Kapitalanlagen bis zum 31.12.2008 gilt i. d. R. noch die Steuerfreiheit auf Kursgewinne bei Veräußerung außerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr. Ausnahmen gelten für Zertifikate.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei diesem Informationsschreiben nur um ausgewählte Grundinformationen handelt. Die Regelungen zur Abgeltungsteuer sind komplizierter, als sie auf den ersten Blick erscheinen. Vor wesentlichen Anlageentscheidungen sollten Sie sich mit uns in Verbindung setzen. Gerne beraten wir Sie persönlich!