Sonn- und Feiertagsschutz bei Ladenöffnungen
Regelungen, mit denen eine Öffnung von Verkaufsstellen an Sonntagen erlaubt
  wird, müssen das verfassungsrechtlich geforderte Mindestniveau des Sonntagsschutzes
  wahren. Dieses verlangt, dass der Gesetzgeber die Sonn- und Feiertage als Tage
  der Arbeitsruhe zur Regel erheben muss. Ausnahmen darf er nur aus zureichendem
  Sachgrund zur Wahrung gleich- oder höherrangiger Rechtsgüter zulassen.
  Außerdem müssen die Ausnahmen als solche für die Öffentlichkeit
  erkennbar bleiben.
Anlassbezogene Sonntagsöffnungen müssen sich stets als Annex zur
  anlassgebenden Veranstaltung darstellen. Sie dürfen nur zugelassen werden,
  wenn die dem zuständigen Organ bei der Entscheidung über die Sonntagsöffnung
  vorliegenden Informationen und die ihm sonst bekannten Umstände die schlüssige
  und nachvollziehbare Prognose erlauben, die Zahl der von der Veranstaltung selbst
  angezogenen Besucher werde größer sein als die Zahl derjenigen, die
  allein wegen einer Ladenöffnung am selben Tag – ohne die Veranstaltung
  – kämen.
Ferner müssen anlassbezogene Sonntagsöffnungen i. d. R. auf das räumliche
  Umfeld der Anlassveranstaltung beschränkt werden. Dieses Umfeld wird durch
  die Ausstrahlungswirkung der Veranstaltung bestimmt und entspricht dem Gebiet,
  das durch das Veranstaltungsgeschehen selbst – und nicht allein durch den Ziel-
  und Quellverkehr oder Werbemaßnahmen für die Veranstaltung – geprägt
  wird.

