Sponsoringaufwendungen eines Freiberuflers als Betriebsausgaben
Sponsoringaufwendungen zählen auch bei Freiberuflern als Betriebsausgaben,
  wenn diese zur Förderung von Personen oder Organisationen in sportlichen,
  kulturellen oder ähnlichen gesellschaftlichen Bereichen eingesetzt werden.
  Voraussetzung ist, dass der Sponsor als Gegenleistung wirtschaftliche Vorteile,
  die insbesondere auch in der Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen
  Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt oder für
  Produkte bzw. Dienstleistungen seines Unternehmens werben will.
In einem vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verhandelten Fall hatte eine Freiberufler
  GbR jährliche Sponsoringverträge abgeschlossen, in denen als Gegenleistung
  mit ihrem auf Kleidungen geworben wurde. Die Aufwendung machte sie nebst Darlehenszinsen
  als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit
  geltend. Das zuständige Finanzamt erkannte jedoch die Aufwendungen nicht
  als Betriebsausgaben an.
Der BFH stellte hingegen in seinem Urteil vom 14.7.2020 klar, dass ein Abzug
  von Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben möglich ist. Dies setzt
  voraus, dass der Sponsoringempfänger öffentlichkeitswirksam auf das
  Sponsoring oder die Produkte bzw. Dienstleistungen des Sponsors hinweist und
  hierdurch für Außenstehende eine konkrete Verbindung zu dem Sponsor
  und seinen Leistungen erkennbar wird. Erfolgt das Sponsoring durch eine Freiberufler-Personengesellschaft,
  liegt der erforderliche hinreichende Zusammenhang zum Sponsor auch dann vor,
  wenn auf die freiberufliche Tätigkeit und Qualifikation der einzelnen Berufsträger
  hingewiesen wird.

