Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittlere Unternehmen

Mit dem Corona-Konjunktur-Programm wird auch eine sog. "Überbrückungshilfe"
für Umsatzausfälle bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) aufgelegt.
Die Überbrückungshilfe gilt branchenübergreifend, wobei den Besonderheiten
der außergewöhnlich betroffenen Branchen angemessen Rechnung getragen
werden soll.

Ziel der Überbrückungshilfe ist es daher, KMU aus Branchen,
die unmittelbar oder mittelbar durch Corona-bedingte Auflagen oder Schließungen
betroffen sind, für die Monate Juni bis August 2020 eine weitergehende
Liquiditätshilfe zu gewähren und dadurch zu ihrer Existenzsicherung
beizutragen.

Antragsberechtigt sind Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen,
Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe
soweit sie ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend
vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten. Antragsberechtigt
sind auch gemeinnützige Unternehmen und Organisationen (z. B. Jugendbildungsstätten,
überbetriebliche Berufsbildungsstätten, Familienferienstätten).

Eine Einstellung der Geschäftstätigkeit vollständig oder zu
wesentlichen Teilen in Folge der Corona-Krise wird angenommen, wenn der Umsatz
in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber
April und Mai 2019 eingebrochen ist. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet
worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und
Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.

Eine Antragstellung ist seit dem 8.7.2020 möglich. Die Antragsfrist
war auf den 31.8.2020 festgelegt. Sie wurde jedoch vom Bundeswirtschaftsministerium
auf den 30.9.2020 verlängert. Die Auszahlungsfrist endet am 30.11.2020.

Zu den förderfähigen Kosten gehören u. a. Mieten und
Pachten für Geschäftsräume, Zinsaufwendungen für Kredite,
Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Instandhaltung,
Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen einschließlich der EDV,
Kosten für Strom, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen,
Versicherungen, Steuerberaterkosten, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe
anfallen. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld
erfasst sind, werden pauschal gefördert. Die Fixkosten müssen vor
dem 1.3.2020 begründet worden sein. Lebenshaltungskosten, Mietkosten für
Privaträume oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.

Förderhöhe: Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil
in Höhe von

  • 80 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch,
  • 50 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %
  • 40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40 % und unter 50 %.

im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat

Liegt der Umsatz im Fördermonat bei wenigstens 60 % des Umsatzes des Vorjahresmonats,
entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen
Fördermonat. Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen.

Die maximale Förderung beträgt 150.000 € für drei Monate.
Bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale
Erstattungsbetrag 9.000 € für drei Monate, bei Unternehmen mit bis
zu zehn Beschäftigten 15.000 € für drei Monate. Diese maximalen
Erstattungsbeträge können nur in begründeten Ausnahmefällen
überschritten werden.

Beispiel: Ein Schausteller mit zehn Beschäftigten und einem Umsatzausfall
im Förderzeitraum von über 70 % hat

  • 10.000 € Fixkosten: Die Überbrückungshilfe beträgt 8.000
    €.
  • 20.000 € Fixkosten: Die Überbrückungshilfe beträgt (16.000
    €, aber höchstens
    maximaler Erstattungsbetrag =) 15.000 €.

Bitte beachten Sie! In der ersten Stufe (Antragstellung) sind die Antragsvorau­ssetzungen
und die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten mit Hilfe eines Steuerberaters
oder Wirtschaftsprüfers glaubhaft zu machen und in der zweiten Stufe (nachträglicher
Nachweis) mit Hilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers zu belegen.
Die Kosten für den Steuerberater in dieser Angelegenheit gehören zu
den förderfähigen Fixkosten.

Rückzahlungsverpflichtung der Corona-Soforthilfe

Bei der Beantragung der Corona-Soforthilfe musste der Antragsteller versichern,
dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten
ist, die seine Existenz bedrohen.

Grundsätzlich gilt, dass öffentliche Hilfen sowie mögliche Entschädigungsleistungen
(z. B. nach dem Infektionsschutzgesetz), Kurzarbeitergeld, Steuerstundungen
sowie zustehende Versicherungsleistungen aus Absicherung von Betriebsunterbrechungen
oder Betriebsausfall u. Ä. vorrangig in Anspruch zu nehmen und bei der
Berechnung eines Liquiditätsengpasses zu berücksichtigen sind.

Wird zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt, dass der Sach- und Finanzaufwand
des Unternehmens oder die tatsächliche Umsatzeinbuße doch geringer
war, ist das Unternehmen zu einer unverzüglichen Mitteilung und zu einer
Rückzahlung des überzahlten Betrags verpflichtet.

Anmerkung: Zu einer Überkompensation kann es aber auch kommen,
wenn mehrere Hilfsprogramme oder Entschädigungsleistungen kombiniert wurden.
Auch hierfür besteht eine Mitteilungs- und Rückzahlungspflicht. Gegebenenfalls
kann erst am Ende des Drei- bzw. Fünf-Monats-Zeitraums mit Sicherheit eine
Prognose getroffen werden, wie sich z. B. bei der Öffnung des Betriebes
die Einnahmen entwickeln. Demnach gilt es nachträglich zu prüfen,
ob die Soforthilfe in der bewilligten Höhe berechtigt war und keine sog.
Überkompensation vorliegt.

Bitte beachten Sie! Hier sei auch darauf hingewiesen, dass vorsätzlich
falsche Angaben den Straftatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen. Lassen
Sie sich daher unbedingt in diesem Zusammenhang beraten!

Prämien zur Sicherung von Ausbildungsplätzen

Mit dem Maßnahmenpaket "Ausbildungsplätze sichern" will
die Bundesregierung die Folgen der Corona-Pandemie auf den Lehrstellenmarkt
abfedern. Dafür hat sie ein Hilfsprogramm für kleine und mittlere
Unternehmen (KMU) beschlossen, mit dem ausbildungswillige Betriebe in den Jahren
2020 und 2021 unterstützt werden.

Gefördert werden KMU mit bis zu 249 Beschäftigten, die eine Berufsausbildung
in anerkannten Ausbildungsberufen oder in den bundes- und landesrechtlich geregelten
praxisintegrierten Ausbildungen im Gesundheits- und Sozialwesen durchführen.
Hierfür stellt die Bundesregierung eine Prämie für Ausbildungsbetriebe
wie folgt zur Verfügung:

  • Für den Erhalt ihres Ausbildungsniveaus bekommen Betriebe, die besonders
    von der Corona-Pandemie betroffen sind, eine Prämie in Höhe von
    2.000 € für jeden für das Ausbildungsjahr 2020/2021 abgeschlossenen
    Ausbildungsvertrag (nach Abschluss der Probezeit). Als besonders betroffen
    gelten KMU, die in der ersten Hälfte des Jahres 2020 wenigstens einen
    Monat Kurzarbeit durchgeführt haben oder deren Umsatz in den Monaten
    April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 % gegenüber April
    und Mai 2019 eingebrochen ist. Bei KMU, die nach April 2019 gegründet
    worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen.
  • Erhöhen Unternehmen ihr Ausbildungsplatzangebot, erhalten sie (nach
    Abschluss der Probezeit) eine Prämie von 3.000 € für jeden
    gegenüber dem früheren Niveau zusätzlich abgeschlossenen Ausbildungsvertrag.
  • Werden Auszubildende von Betrieben übernommen, die Insolvenz anmelden
    mussten, erhalten übernehmende Betriebe eine Prämie von 3.000 €
    pro aufgenommenen Auszubildenden. Diese Unterstützung ist befristet bis
    zum 30.6.2021.
  • Ebenfalls bis 30.6.2021 werden Betriebe gefördert, die Auszubildende
    übernehmen, deren Unternehmen die Ausbildung durch die Auswirkungen der
    Corona-Pandemie übergangsweise nicht fortsetzen können.
  • Melden Ausbildungsbetriebe, die ihre Aktivitäten auch in der Krise
    fortsetzen, für Auszubildende sowie deren Ausbilder keine Kurzarbeit
    an, werden sie besonders unterstützt. Die Förderung beträgt
    hier 75 % der Brutto-Ausbildungsvergütung für jeden Monat, in dem
    der Betrieb einen Arbeitsausfall von mindestens 50 % hat. Diese Unterstützung
    ist befristet bis zum 31.12.2020.

Vergütung für Steuerberater wurde angemessen angepasst

Am 5.6.2020 brachte der Bundesrat die Novellierung der Steuerberatervergütungsverordnung
(StBVV) auf den Weg, die zum 1.7.2020 in Kraft trat. So konnte die Bundessteuerberaterkammer
erreichen, dass der Gesetzgeber die StBVV erstmals seit neun Jahren an
die wirtschaftlichen Entwicklungen anpasst und Steuerberater angemessen vergütet
werden.

Die Werte in den Tabellen der StBVV, die u. a. die Vergütung für
Beratungs- oder Buchführungstätigkeiten festlegen, werden linear
um 12 %
erhöht. Die angepasste Vergütung gleicht die Inflation
aus und ermöglicht es Steuerberatern, die in den letzten Jahren deutlich
gestiegenen allgemeinen Geschäftskosten und Preise zu kompensieren.

Eine Verbesserung für den Berufsstand ist die Angleichung an das Vergütungsrecht
der Rechtsanwälte. Vertritt ein Steuerberater seinen Mandanten z. B. in
einem Einspruchsverfahren gegenüber den Verwaltungsbehörden oder prüft
er die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels, wird zukünftig direkt auf
das Vergütungsrecht der Rechtsanwälte verwiesen.

Bitte beachten Sie! Steuerberater können nunmehr ihre Rechnungen
auch elektronisch, z. B. per E-Mail, an ihre Mandanten verschicken, wenn sie
zugestimmt haben. Die Zustimmung muss dabei nicht per Unterschrift erfolgen,
eine E-Mail reicht aus.

Gezielte Zuwendung ist keine Spende

Spenden an politische Parteien oder an gemeinnützige Organisationen oder
Vereine, bei denen es sich – im Regelfall – um eine steuerbefreite Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse handelt, können steuermindernd
geltend gemacht werden.

In einem vom Finanzgericht Köln (FG) am 11.12.2018 entschiedenen Fall
beteiligte sich eine Steuerpflichtige in einem Tierschutzverein. Einen Problemhund,
welcher dort untergebracht war, gab die Steuerpflichtige in eine Hundepension
und bezahlte die Unterbringung entsprechend. Den Jahresbetrag bescheinigte der
Tierschutzverein mit einem ordnungsgemäßen Spendenbeleg.

Das FG entschied dazu, dass hier keine Zuwendung zur Förderung steuerbegünstigter
Zwecke vorliegt. Dafür hätte das Geld dem Verein zur freien Verfügung
stehen müssen. Eine Zuwendung darf nicht auf einen festgelegten Zweck ausgerichtet
sein, der insbesondere auf eigenen Interessen der Steuerpflichtigen beruht.

Mehr Schutz für Reisende bei Insolvenzen

Müssen Reiseveranstalter Insolvenz anmelden, sollen nach dem Willen der
Bundesregierung Reisende künftig umfassend abgesichert sein. Diese vollumfängliche
Absicherung soll aus drei Elementen bestehen:

  • Die Kundengelder, die eventuell notwendige Rückbeförderung der
    Reisenden sowie alle weiteren Kosten, die im Zusammenhang mit der Insolvenz
    entstehen, sollen über einen Pflichtfonds abgesichert sein. Er finanziert
    sich aus den Beiträgen der Reiseveranstalter.
  • Absicherung über eine Leistung des Reiseveranstalters (z. B. Versicherung
    oder Bankbürgschaft).
  • Schäden, die der Fonds nicht abdeckt, werden aus einer (ebenfalls
    aus Beiträgen finanzierten) Rückdeckungsversicherung und/oder durch
    Kreditzusagen abgesichert.

Im Insolvenzfall soll dann zunächst die jeweilige vom Reiseveranstalter
geleistete Sicherheit verwertet werden, erst danach kann auf das Fondskapital
zurückgegriffen werden. Letzte Sicherheit sollen dann die Rückdeckungsversicherung
und/oder die Kreditzusagen bieten.

Nur durch Einzahlungen in den neuen Pflichtfonds sind sämtliche Risiken
bei Insolvenz des Reiseveranstalters abgedeckt. Reiseveranstalter, die nicht
über den Fonds abgesichert sind, sollen keine Pauschalreisen anbieten können.

Anspruch auf Reisepreisminderung wegen Baulärms am Urlaubsort

Die Richter des Oberlandesgerichts Celle (OLG) sprachen einem Urlauber einen
Reisepreisminderungsanspruch wegen Baulärms am Urlaubsort zu, obwohl dieser
nach der Buchung vom Reiseveranstalter darüber informiert wurde
und die Reise antrat.

Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Urlauber buchten
eine 14-tägige Pauschalreise. Nach der Buchung wurden sie vom Reiseveranstalter
über die Durchführung umfangreicher Bauarbeiten neben dem gebuchten
Hotel informiert.

Vor Ort stellten die Urlauber fest, dass die Baumaßnahmen jeden Tag von
7 Uhr bis in die Abendstunden durchgeführt wurden und sich die Lärmbelästigung
auf die gesamte Hotelanlage (incl. der Innenräume) auswirkte. Sie verlangten
daraufhin vom Reiseveranstalter Reisepreisminderung in Höhe von 50 % und
Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude.

Das OLG gab den Urlaubern recht. Dabei war es laut den OLG-Richtern unerheblich,
dass der Reiseveranstalter über die Bauarbeiten nach der Buchung informiert
hatte, denn beim Abschluss des Vertrags waren alle davon ausgegangen, dass die
Urlauber im Hotel nicht mit Baulärm konfrontiert werden oder zumindest
nur mit solchem, mit dem jeder Reisende unter Umständen rechnen muss.

Schönheitsreparaturen bei unrenoviert überlassener Wohnung

Ein Mieter, dem eine unrenovierte Wohnung als vertragsgemäß überlassen
wurde und auf den die Schönheitsreparaturen nicht wirksam abgewälzt
wurden, kann vom Vermieter die Durchführung derselben dennoch verlangen,
wenn eine wesentliche Verschlechterung des Dekorationszustands des Objektes
eingetreten ist. Allerdings ist die Wiederherstellung des Anfangszustands
wirtschaftlich nicht sinnvoll und liegt auch nicht im Interesse der Mietvertragsparteien.

Ausgangspunkt der den Vermieter treffenden Erhaltungspflicht ist grundsätzlich
der unrenovierte Zustand, in dem sich die Wohnung bei Besichtigung und
Anmietung befunden hat. Ihn trifft dann eine Instandhaltungspflicht, wenn sich
der anfängliche Dekorationszustand wesentlich verschlechtert hat. Davon
ist nach zwei vom Bundesgerichtshof am 7.8. und 8.8.2020 entschiedenen Fällen
auszugehen, wenn Renovierungen lange Zeit, hier: 14 bzw. 25 Jahre, zurückliegen.

Nach diesen Entscheidungen hat sich der Mieter allerdings nach Treu und
Glauben an den hierfür anfallenden Kosten (regelmäßig zur Hälfte)
zu beteiligen, weil die Ausführung der Schönheitsreparaturen zu einer
Verbesserung des vertragsgemäßen (unrenovierten) Dekorationszustands
der Wohnung bei Mietbeginn führt.

Anspruch auf Lärmschutz bei Auswechslung des Bodenbelags

In einem vom Bundesgerichtshof am 26.6.2020 entschiedenen Fall hatte ein Wohnungseigentümer
den Teppichboden gegen Fliesen ausgetauscht. Dadurch überschritt der Trittschallpegel
die maßgeblichen Grenzwerte.

Nach Auffassung des BGH ist ihm jedoch die Einhaltung der Mindestanforderungen
an den Trittschall zumutbar. Diese kann er durch vergleichsweise einfache Maßnahmen
erreichen, nämlich durch die Verlegung eines Teppichbodens oder die Anbringung
eines zusätzlichen Bodenbelags auf die bestehenden Fliesen. Welche Maßnahme
er ergreift, bleibt ihm überlassen.

Der vom Lärm gestörte Wohnungseigentümer kann die Einhaltung
der schallschutztechnischen Mindest-anforderungen auch dann verlangen, wenn
die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums – hier der Wohnungstrenndecke
– mangelhaft ist.

Anmerkung: Anders kann es nach dieser Entscheidung des BGH jedoch sein, wenn
bei einer mangelhaften Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums der
Wohnungseigentümer keine zumutbare Abhilfemöglichkeit hat.

Absichtliche Angabe falscher Überstundenzahl rechtfertigt fristlose Kündigung

Dem Bundesarbeitsgericht lag zur Aufzeichnung und Angabe von Überstunden
folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor: In einem Arbeitsvertrag war eine
wöchentliche Arbeitszeit von 44,5 Std. vereinbart. Geleistete Überstunden
wurden vom Arbeitnehmer notiert und vom Arbeitgeber entsprechend vergütet.
Ferner erhielt der Arbeitnehmer bis zur Ernennung zum Abteilungsleiter Erschwerniszuschläge.

Durch deren Wegfall fühlte er sich ungerecht behandelt und glich in den
Folgejahren die fehlenden Zuschläge mit dem Einreichen nicht geleisteter
Überstunden aus. Der Arbeitgeber bezahlte diese auch im guten Glauben.
Eine Jahresabschlussprüfung deckte die ungerechtfertigten Zahlungen aufgrund
nicht geleisteter Überstunden jedoch auf. Darauf kündigte der Arbeitgeber
das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos.

Nach Auffassung des BAG muss der Arbeitgeber einer korrekten Dokumentation
der Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer vertrauen können. Überträgt
er den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und füllen
diese die dafür zur Verfügung gestellten Formulare wissentlich und
vorsätzlich falsch aus, so stellt dies in aller Regel einen schweren Vertrauensmissbrauch
dar.

Dies gilt für den vorsätzlichen Missbrauch einer Stempeluhr ebenso
wie für das wissentliche und vorsätzlich falsche Ausstellen entsprechender
Formulare. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung
an, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch.
Damit war die fristlose Kündigung gerechtfertigt.