Erneute Verbesserung bei der Überbrückungshilfe III und neuer Eigenkapitalzuschuss

Besonders schwer von der Corona-Pandemie und über eine sehr lange Zeit
von Schließungen betroffene Unternehmen erhalten einen neuen zusätzlichen
Eigenkapitalzuschuss. Darüber hinaus werden die Bedingungen der Überbrückungshilfe
III insgesamt nochmals verbessert. Nachfolgend ein kurzer Überblick:

Eigenkapitalzuschuss: Hat ein Unternehmen in mindestens 3 Monaten in
der Zeit von November 2020 bis Juni 2021 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr
als 50 % erlitten, so hat es zusätzlich zur regulären Förderung
der Überbrückungshilfe III Anspruch auf einen Eigenkapitalzuschuss.

Der neue Eigenkapitalzuschuss beträgt bis zu 40 % des Betrags, den ein
Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten erstattet bekommt.
Er ist gestaffelt und steigt an, je länger Unternehmen einen Umsatzeinbruch
von mindestens 50 % erlitten haben. Die Zahlung erfolgt ab dem 3. Monat des
Umsatzeinbruchs und beträgt in diesem Monat 25 %. Im vierten Monat erhöht
sich der Zuschlag auf 35 %; bei fünf oder mehr Monaten erhöht er sich
noch einmal auf 40 % pro Monat.

Beispiel: Unternehmen X erleidet im Januar, Februar und März 2021
einen Umsatzeinbruch von 55 %. Es hat jeden Monat 10.000 € förderfähige
betriebliche Fixkosten und beantragt die Überbrückungshilfe III. Dafür
erhält es eine reguläre Förderung von jeweils 6.000 € für
Januar, Februar und März (60 % von 10.000 €). Zusätzlich erhält
es für den Monat März einen Eigenkapitalzuschuss in Höhe von
1.500 € (25 % von 6.000 €).

Verbesserung bei der Überbrückungshilfe III:

  • Die Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Saisonware und verderbliche
    Ware werden für Einzelhändler auf Hersteller und Großhändler
    erweitert.
  • Zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale wird für Unternehmen
    der Veranstaltungs- und Reisewirtschaft für jeden Fördermonat eine
    Anschubhilfe in Höhe von 20 % der Lohnsumme eingeführt, die im entsprechenden
    Referenzmonat 2019 angefallen wäre. Die maximale Gesamtförderhöhe
    beträgt 2 Mio. €.
  • Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann zusätzlich Ausfall- und
    Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums
    angefallen sind, geltend machen.
  • In begründeten Härtefällen können Antragsteller alternative
    Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahr 2019
    wählen.
  • Junge Unternehmen bis zum Gründungsdatum 31.10.2020 (bisher 30.4.2020)
    sind jetzt auch antragsberechtigt.
  • Nunmehr wird auch für Soloselbstständige, die Gesellschafter von
    Personengesellschaften sind, ein Wahlrecht geschaffen: Sie können den
    Antrag auf Neustarthilfe entweder über einen prüfenden Dritten oder
    als Direktantrag stellen (die Antragstellung auf Neustarthilfe über prüfende
    Dritte ist damit nur noch für Kapitalgesellschaften verpflichtend).
  • Um die im Einzelfall günstigere Hilfe in Anspruch nehmen zu können,
    erhalten Unternehmen und Soloselbstständige ein nachträgliches Wahlrecht
    zwischen Neustart- und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der
    Schlussabrechnung.

Auch Ein- und Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften können Neustarthilfe beantragen

Antragsberechtigt für die Neustarthilfe im Rahmen der Überbrückungshilfe
III sind nun auch Ein- und Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften. Sie erhalten
einmalig bis zu 7.500 € bzw. bis zu 30.000 € als Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft,
wenn sie über die Überbrückungshilfe III keine Fixkosten geltend
machen konnten. Die Anträge können seit dem 16.2.2021 einge­reicht
werden.

Um die Neustarthilfe in Anspruch nehmen zu können, muss die betreffende
Ein-Personen-Kapitalgesellschaft vor dem 1.5.2020 gegründet worden
sein und der überwiegende Teil der erzielten Einkünfte (mind. 51 %)
als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gelten, wenn sie von einer
natürlichen Person erzielt wurden. Der Gesellschafter muss darüber
hinaus 100 % der Anteile an der Gesellschaft halten und in einem Umfang von
mindestens 20 vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden pro Woche von der Gesellschaft
beschäftigt sein. Die Aufnahme der selbstständigen Geschäftsfähigkeit
muss dabei vor dem 1.5.2020 gelegen haben. Zudem darf sich die Kapitalgesellschaft
nicht bereits zum 31.12.2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befunden
haben. Zusätzlich darf höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigt
sein, die bei einem deutschen Finanzamt gemeldet ist und die Überbrückungshilfe
nicht in Anspruch genommen worden sein.

Seit 30.3.2021 können auch Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften
die Neustarthilfe unter den Voraussetzungen wie bei der Ein-Personen-Kapitalgesellschaft
beantragen. Zusätzlich muss die Gesellschaft von einem ihrer Gesellschafter
zu mindestens 25 % gehalten werden.

Die einmalige Neustarthilfe kann bis zum 31.8.2021 beantragt werden. Anträge
für eine Ein- bzw. Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft müssen über
einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer,
vereidigte Buchprüfer, Rechtsanwälte) gestellt werden. Die Schlussrechnung
muss bis 31.12.2021 gestellt sein.

Bitte beachten Sie! Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden
Nachprüfungen statt, die strafrechtliche Folgen haben können.

Wegfall von Mieteinnahmen durch Corona-Krise

Von wirtschaftlichen Problemen, welche durch Corona entstanden sind, können
nicht nur Mieter betroffen sein, sondern auch die Vermieter durch das Fehlen
von Mietzahlungen. Deshalb wurde auf Bund-/ Länderebene beschlossen, wie
bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verfahren werden soll, wenn
coronabedingt Mieteinnahmen wegfallen.

Für den Fall, dass der Vermieter seinem Mieter für die im Privatvermögen
gehaltenen Immobilien – aufgrund einer finanziellen
Notsituation des Mieters – Mietzahlungen ganz oder teilweise erlässt, darf
durch das Finanzamt keine verbilligte Vermietung zugrunde gelegt werden, bei
dem der Werbungskostenabzug zu kürzen wäre. Es kann nur deswegen nicht
automatisch davon ausgegangen werden, dass der Vermieter keine Einkunftserzielungsabsicht
mehr hat. Deren Beurteilung muss unabhängig von dem Mieterlass stattfinden.
Sollte die Einkunftserzielungsabsicht aber bereits vor Corona verneint worden
sein, so wird diese Entscheidung nicht rückgängig gemacht oder geändert.

Lag bereits in den Vorjahren eine verbilligte Vermietung vor, so ist der ursprünglich
ermittelte Prozentsatz für den Werbungskostenabzug weiter anzuwenden, eine
Neuberechnung, welche eventuell einen niedrigeren Werbungskostenabzug begründet,
hat nicht stattzufinden.

Bundesprogramm für Ausbildungsbetriebe verlängert und verbessert

Die Ausbildungsprämien für von der Corona-Krise betroffene
Betriebe, die durch Neueinstellungen ihr Ausbildungsniveau halten oder erhöhen,
werden – rückwirkend zum 16.2.2021 – zunächst in bisheriger Höhe
verlängert. Für das neue Ausbildungsjahr werden die Prämien zum
1.6.2021 von 2.000 € und 3.000 € auf 4.000 € und 6.000 €
verdoppelt. Auch Zuschüsse zur Vergütung der Ausbilder können
künftig gezahlt werden. Außerdem kann die Ausbildungsvergütung
wie bisher bezuschusst werden. Diese Leistungen können künftig Unternehmen
mit bis zu 499 Mitarbeitern (vorher 249) beziehen. Betriebe mit bis zu 4 Mitarbeitern
erhalten pauschal 1.000 €, wenn sie ihre Ausbildungstätigkeit für
mindestens 30 Tage fortgesetzt haben.

Darüber hinaus wird die Übernahmeprämie bis Ende 2021
verlängert und auf 6.000 € verdoppelt. Auftrags- oder Verbundausbildung
können bereits ab einer Laufzeit von 4 Wochen unterstützt werden.
Die Höhe der Förderung bemisst sich an der Vertragslaufzeit. Insgesamt
können bis zu 8.100 € beansprucht werden. Künftig kann auch der
Stammausbildungsbetrieb statt des Interimsausbildungsbetriebs die Förderung
erhalten. Pandemiebetroffene Unternehmen können die Kosten für externe
Abschlussprüfungsvorbereitungskurse für Auszubildende hälftig
bis max. 500 € bezuschussen lassen.

Für die Ausbildungsprämien, die Zuschüsse, die Übernahmeprämie
und den Lockdown-II-Sonderzuschuss für Kleinstunternehmen ist die Bundesagentur
für Arbeit zuständig.

PV-Stromlieferung an Mieter gilt als selbstständige Leistung neben der umsatzsteuerfreien Vermietung

Strom, den der Vermieter über eine Photovoltaikanlage erzeugt und an die
Mieter liefert, ist umsatzsteuerlich nicht als Nebenleistung der Vermietung,
sondern als eigenständige Leistung anzusehen. Zu diesem Schluss kommt das
Niedersächsische Finanzgericht (FG) in seinem Urteil vom 25.2.2021.

Ein Steuerpflichtiger vermietete mehrere Wohnungen und hatte auf den Häuserdächern
Photovoltaikanlagen installieren lassen. Der damit erzeugte Strom wurde zu einem
handelsüblichen Preis an die Mieter geliefert. Die Abrechnung erfolgte
über einzelne Zähler und eine individuelle Abrechnung. Hierzu schloss
der Vermieter eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag mit den Mietern ab, in
der u. a. geregelt war, dass der Stromlieferungsvertrag mit einer Frist von
4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden konnte. Wollte ein Mieter anderweitig
Strom beziehen, musste er die dafür erforderlichen Umbaukosten selbst tragen.
Der Vermieter machte die Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen des Installationsbetriebs
der Photovoltaikanlagen steuermindernd geltend. Das zuständige Finanzamt
lehnte den Abzug ab und begründet dies damit, dass die Stromlieferung eine
unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Vermietung wäre.

Das FG kam jedoch zu einer anderen Beurteilung. Es handelt sich bei der Stromlieferung
um eine selbstständige Leistung neben der Vermietung. Maßgebend dafür
ist, dass die Verbrauchsmenge individuell mit den Mietern abgerechnet wird und
sie die Möglichkeit haben, den Stromanbieter frei zu wählen. Die bei
einem Wechsel des Anbieters anfallenden Umbaukosten erschweren ihn zwar, sie
machen ihn aber nicht unmöglich.

Bitte beachten Sie! Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen,
der vermutlich in letzter Instanz über den Sachverhalt entscheiden wird.

Anhebung des Mindestlohns ab 1.7.2021

Die Mindestlohnkommission empfahl am 1.7.2020 eine gesetzliche Anpassung des
Mindestlohns in mehreren Stufen. Daraufhin wurde dieser ab dem 1.1.2021 von
9,35 € brutto auf 9,50 € angehoben. Zum 1.7.2021 erfolgt nunmehr
eine weitere Erhöhung auf 9,60 €.
Die nächsten Anpassungen
erfolgen dann zum 1.1.2022 auf 9,82 € und ab dem 1.7.2022 auf 10,45 €.

Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
über 18 Jahre. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Praktikantinnen
und Praktikanten Anspruch auf Mindestlohn. Ausgenommen vom Erhalt des Mindestlohns
sind z. B. Auszubildende, ehrenamtlich Tätige oder Teilnehmerinnen und
Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung.

Bitte beachten Sie! Arbeitgeber sind verpflichtet, Beginn, Ende und
Dauer der täglichen Arbeitszeit von bestimmten Arbeitnehmern spätestens
bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages
aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Das
gilt entsprechend für Entleiher, denen ein Verleiher Arbeitnehmerinnen
oder Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlässt und für geringfügig
Beschäftigte.

Anmerkung: Bei Verträgen mit Minijobbern muss überprüft
werden, ob durch den Mindestlohn die Geringfügigkeitsgrenze von 450 €
pro Monat überschritten wird.

Leasingsonderzahlungen bei Firmenwagen

Die steuerliche Behandlung von Pkw bei Arbeitnehmern und Unternehmern führt
in vielen Fällen zu unterschiedlichen Meinungen bei Finanzamt und Steuerpflichtigen.
So hatte das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) mit Urteil vom 26.8.2020
in einem Fall über die sog. "Kostendeckelung" bei Leasingfahrzeugen
entschieden.

Im entschiedenen Fall schloss ein Selbstständiger, welcher seinen Gewinn
durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, einen Leasingvertrag über
eine bestimmte Laufzeit ab. Dazu gehörte auch eine Sonderzahlung, die im
Jahr des Vertragsabschlusses geleistet wurde. In der Gewinnermittlung berechnete
er den Privatanteil des Pkw grundsätzlich mit der 1-%-Methode. Für
die Jahre, für die der Leasingvertrag läuft, sollte seiner Meinung
nach jedoch die sog. Kostendeckelung Anwendung finden. Dabei würden der
pauschale Nutzungswert und die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
auf die Gesamtkosten des Pkw begrenzt werden. Die Leasingsonderzahlung ist dabei
nur in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem diese gezahlt wurde.

Die Finanzverwaltung ist jedoch der Meinung, dass für die Anwendung der
Kostendeckelung alle anfallenden Kosten eines Pkw zu ermitteln und gleichmäßig
auf den Nutzungszeitraum zu verteilen sind. Ansonsten könnte es zu einem
gängigen Steuersparmodell werden, wenn Leasingverträge mit hohen Sonderzahlungen
und im Gegensatz dazu sehr geringen Monatsleistungen abgeschlossen werden, da
dadurch nur ein minimaler privater Nutzungsanteil versteuert werden müsste.
Dem schloss sich das FG an.

Anmerkung: Hier wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, sodass
das Urteil des FG noch nicht rechtskräftig ist.

„Berliner Mietendeckel“ mit dem Grundgesetz unvereinbar

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 25.3.2021 das Gesetz zur
Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) für mit dem
Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig erklärt.

Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum, der auf dem
freien Wohnungsmarkt angeboten werden kann (ungebundener Wohnraum), fallen in
die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit. Die Länder sind nach
dem Beschluss jedoch nur zur Gesetzgebung befugt, solange und soweit der Bund
von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen abschließenden Gebrauch gemacht
hat. Nachdem der Bundesgesetzgeber das Mietpreisrecht aber abschließend
geregelt hat, ist für die Gesetzgebungsbefugnis der Länder kein Raum
mehr. Da das MietenWoG Bln im Kern auch die Miethöhe für ungebundenen
Wohnraum regelt, ist es nach dem Beschluss des BVerfG insgesamt nichtig.

"Berliner Mietendeckel" besteht im Wesentlichen aus drei Regelungskomplexen:

  • einem Mietenstopp, der eine Miete verbietet, die die am 18.6.2019 (Stichtag)
    wirksam vereinbarte Miete überschreitet,
  • einer lageunabhängigen Mietobergrenze bei Wiedervermietungen, wobei
    gebäude- und ausstattungsbezogene Zuschläge sowie bestimmte Modernisierungsumlagen
    erlaubt sind sowie
  • einem gesetzlichen Verbot überhöhter Mieten.

Auf Neubauten, die ab dem 1.1.2014 erstmalig bezugsfertig wurden, fanden die
Vorschriften des MietenWoG Bln dagegen keine Anwendung.

Keine Deckung in der Wohngebäudeversicherung für Wasseraustritt aus Grundstücksdrainage

Im Außenbereich um ein Gebäude verlegte Drainagerohre, die ausschließlich
Niederschlags- und Sickerwasser sammeln und ableiten, dienen nicht der Wasserversorgung.
Aus einer solchen Drainage bestimmungswidrig austretendes Wasser stellt daher
keinen Leitungswasserschaden in der Wohngebäudeversicherung dar. Ihr baulicher
Zweck besteht vielmehr ausschließlich in der Entwässerung des Bodens,
d. h. dem Sammeln und der Abfuhr von Schicht- und Niederschlagswasser.