Beschäftigung von Leiharbeitnehmern bei betriebsbedingter Kündigung eines Stammarbeitnehmers
Die betriebsbedingte Kündigung von Stammarbeitnehmern ist wegen alternativer
  Beschäfti-gungsmöglichkeiten unwirksam, wenn der Arbeitgeber Leiharbeitnehmer
  beschäftigt, mit denen er ein nicht schwankendes, ständig vorhandenes
  (Sockel-)Arbeitsvolumen abdeckt. Dieses entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts
  Köln (LAG) am 2.9.2020.
Den Richtern des LAG lag dazu folgender Sachverhalt vor: Ein Automobilzulieferer
  beschäftigte neben 106 Arbeitnehmern auch Leiharbeitnehmer. Weil ein Auftraggeber
  das Volumen seiner Autoproduktion reduzierte, sprach der Zulieferer wegen des
  dadurch bei ihm entstehenden Personalüberhangs fünf Stammarbeitnehmern
  betriebsbedingte Kündigungen aus. In den knapp zwei Jahren vor Ausspruch
  der Kündigungen wurden sechs Leiharbeitnehmer fortlaufend mit nur wenigen
  Unterbrechungen (etwa zum Jahresende oder während der Werksferien) im Betrieb
  eingesetzt.
Die Kündigungsschutzklagen hatten Erfolg. Die Richter führten in
  ihrer Begründung aus, dass die gekündigten Arbeitnehmer auf den Arbeitsplätzen
  der Leiharbeitnehmer hätten weiterbeschäftigt werden können.
  Diese sind als freie Arbeitsplätze anzusehen. Leiharbeitnehmer, die fortlaufend
  beschäftigt würden, sind nicht als Personalreserve zur Abdeckung von
  Vertretungsbedarf im Unternehmen eingesetzt.

 
			 
			 
			 
			 
			 
			 
			 
			