Gewerbemietvertrag – fristlose Kündigung wegen Erkrankung

Den Richtern des Oberlandesgericht Rostock (OLG) lag am 9.7.2020 folgender
Sachverhalt zur Entscheidung vor: Der Mieter kündigte im März 2017
einen geschlossenen Gewerberaum-Mietvertrag aufgrund seiner schweren Erkrankung.
Diese würde ihm die Nutzung der Mieträume unmöglich machen.

Nach den Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch kann eine Vertragspartei
das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien,
und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses
bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des
Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Das OLG kam in dem o. g. Urteil zu dem Entschluss, dass die Erkrankung des
Mieters nicht die fristlose Kündigung eines Gewerberaum-Mietverhältnisses
rechtfertigt. So wird der Mieter von der Entrichtung der Miete nicht dadurch
befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung
seines Gebrauchsrechts gehindert wird. Ein solcher in der Person des Mieters
liegender Grund, der das Vertragsrisiko auf der Seite des Mieters ansiedelt,
ist auch dessen Gesundheitszustand, so die OLG-Richter.

Recht auf Akteneinsicht bei Testament des Ex-Ehegatten

In der Regel errichten Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament. Jetzt hatten
die Richter des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein (OLG) zu klären,
ob ein geschiedener Ehegatte einen Anspruch auf die Einsicht in ein neues Testament
hat, welches der Ex-Ehegatte mit dem neuen Ehepartner verfasste.

Sie bejahten das berechtigte Interesse des Ex-Ehegatten, da es sich aus der
Erbenstellung aufgrund des gemeinschaftlichen ersten Testaments ergibt. Dieses
Testament könnte mit der Scheidung zwar unwirksam geworden sein. Zwingend
ist dies aber nicht. Das Akteneinsichtsgesuch des ersten Ehegatten dient dazu,
sich Klarheit über Inhalt und Wirksamkeit des Testaments zu verschaffen,
um so Klarheit darüber zu gewinnen, ob z. B. ein Erbscheinantrag gestellt
werden soll.

TERMINSACHE: Förderzeitraum für Baukindergeld verlängert

Mit dem Baukindergeld fördert das Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat – unter weiteren Voraussetzungen (siehe hierzu auch unter www.kfw/baukindergeld)
– den Bau oder Kauf von selbstgenutztem Wohneigentum für Familien mit Kindern
und Alleinerziehende. Gefördert wird der erstmalige Neubau oder Erwerb
von Wohneigentum zur Selbstnutzung in Deutschland für Familien und Alleinerziehende
mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind unter 18 Jahren.

Das Baukindergeld wird bis zu einer Haushaltseinkommensgrenze von maximal 90.000
€ pro Jahr bei einem Kind plus 15.000 € für jedes weitere Kind
gewährt. Familien können zehn Jahre lang jährlich 1.200 €
Baukindergeld je Kind erhalten. Eine Familie mit einem Kind erhält z. B.
einen Zuschuss über 10 Jahre von insgesamt 12.000 €.

Den Antrag auf Baukindergeld konnten diejenigen stellen, die zwischen dem 1.1.2018
und dem 31.12.2020 ihren Kaufvertrag unterzeichnet bzw. eine Baugenehmigung
erhalten haben. Aufgrund der Corona-Pandemie können viele Antragsteller
vorgegebene Fristen nicht einhalten. Daher wird diese Frist bis zum 31.3.2021
verlängert. Das Baukindergeld kann dann nach Einzug in die neue Immobilie
im Rahmen der 6-monatigen Antragsfrist bis spätestens zum 31.12.2023 beantragt
werden.

Sonderzahlungen an Arbeitnehmer bis 31.12.2020 steuer- und sozialversicherungsfrei

Das Bundesfinanzministerium räumt Arbeitgebern im Zeitraum1.3.2020 bis
31.12.2020 die Möglichkeit ein, ihren Beschäftigten Beihilfen und
Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € im Jahr 2020 steuer-
und sozialversicherungsfrei auszuzahlen oder als Sachleistungen zu gewähren.

Voraussetzung dafür ist jedoch u. a., dass die Beihilfen und Unterstützungen
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet und die steuerfreien
Leistungen im Lohnkonto aufgezeichnet werden.