Überschreiten der Höchstarbeitszeit durch zweite Arbeitsstelle

Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) ist die Zeit vom Beginn
bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern
sind zusammenzurechnen. Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf
8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert
werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im
Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Bei
dieser Regelung im ArbZG handelt es sich um ein Verbotsgesetz.

Führt der Abschluss eines zweiten Arbeitsvertrags mit einem anderen Arbeitgeber
dazu, dass der Arbeitnehmer die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
von 48 Stunden überschreitet, hat dies grundsätzlich die Nichtigkeit
des zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrags zur Folge, entschieden die Richter
des Landesarbeitsgerichts Nürnberg in ihrem Urteil vom 19.5.2020.

Der Fortbestand des Arbeitsvertrags unter Reduktion der vereinbarten Arbeitszeit
auf das gesetzlich noch zulässige Maß kommt nur in Betracht, wenn
sich insoweit eindeutig ein übereinstimmender hypothetischer Wille beider
Vertragsparteien feststellen lässt.

Darlegungslast bei Überstundenvergütung

Die Vergütung von Überstunden setzt zum einen voraus, dass der Arbeitnehmer
diese tatsächlich geleistet hat, und zum anderen, dass die Überstunden
vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet worden oder jedenfalls zur
Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sind. Für beide Voraussetzungen
– einschließlich der Anzahl geleisteter Überstunden – trägt
der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast.

So entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern
am 20.10.2020, dass ein Kraftfahrer, dem vom Arbeitgeber bestimmte Touren zugewiesen
werden, seiner Darlegungslast bereits dadurch genügen kann, dass er vorträgt,
an welchen Tagen er welche Tour wann begonnen und wann beendet hat. Im Rahmen
der gestuften Darlegungslast ist es dann Sache des Arbeitgebers, unter Auswertung
seiner eigenen Aufzeichnungen, zu denen er nach dem Arbeitszeitgesetz verpflichtet
ist, substantiiert darzulegen, an welchen Tagen der Arbeitnehmer aus welchen
Gründen im geringeren zeitlichen Umfang als von ihm behauptet gearbeitet
haben muss.

Keine rechtzeitige Fertigstellung bei Angabe des Herstellungstermins im Vertrag

Aufgrund der zur Zeit niedrigen Darlehnszinsen liebäugeln viele mit dem
Erwerb eines eigenen Hauses oder einer eigenen Wohnung. Die Richter des Oberlandesgerichts
Oldenburg (OLG) hatten in einem Fall aus der Praxis zu entscheiden, in dem die
beiden Vertragspartner über eine im notariellen Kaufvertrag festgehaltene
Frist, bis zu der das Objekt hergestellt werden sollte, unterschiedlicher Meinung
waren. Der Käufer ging davon aus, dass das gesamte Objekt inklusive Außenanlagen
zu diesem Termin fertiggestellt sein muss. Der Verkäufer war der Auffassung,
dass es ausreicht, wenn der Käufer einziehen kann.

Die Richter des OLG betonten, dass es immer auf den individuellen Vertrag ankommt.
Im vorliegenden Fall ergab die Vertragsauslegung, dass es bei dem verabredeten
Datum auf die Bezugsfertigkeit der Wohnung ankommt und nicht auf die vollständige
Fertigstellung des gesamten Objekts. Die Wohnung muss dazu mit Ausnahme von
Mängeln, die nicht die Sicherheit des Wohnens beeinträchtigen, und
mit Ausnahme der Außenanlagen fertiggestellt sein. Denn die Vereinbarung
einer Frist hat insbesondere den Sinn, dass sich der Bauherr auf einen Einzugstermin
einstellen kann.

Es besteht also Schadensersatz für die Zeit zwischen dem verabredeten
Termin und der Bezugsfertigkeit. Dafür, dass nach der Bezugsfertigung der
Wohnung an dem Gesamtobjekt noch Arbeiten vorzunehmen sind, besteht kein Schadensersatzanspruch.

Kündigung wegen Eigenbedarfs des Ex-Ehepartners

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall war eine Immobilie
seit Sommer 2001 vermietet. 2015 verkaufte der Hauseigentümer das Einfamilienhaus
an seinen Sohn und dessen Ehefrau, die zu dem Zeitpunkt getrennt lebten und
die Scheidung beantragt war. Im Mai 2017 kündigte das mittlerweile geschiedene
Ehepaar den Mietern wegen Eigenbedarfs. Die Ex-Frau wollte mit den gemeinsamen
Kindern und ihrem neuen Lebenspartner in das Haus einziehen.

Grundsätzlich besteht bei dem Verkauf einer vermieteten Wohnung an mehrere
Erwerber eine Kündigungssperre von drei Jahren. Diese gilt jedoch nicht,
wenn die Käufer einer Familie angehören. Als Anknüpfungspunkt
dafür, wie weit der Kreis der Familienangehörigen zu ziehen ist, hat
der BGH die Wertungen der Regelungen über ein Zeugnisverweigerungsrecht
aus persönlichen Gründen herangezogen. Damit zählen diejenigen
Personen, denen das Prozessrecht ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen
Gründen gewährt, zur Familie, zu deren Gunsten eine Eigenbedarfskündigung
ausgesprochen werden kann. Hierunter fallen Ehegatten auch dann, wenn sie getrennt
leben, ein Scheidungsantrag bereits eingereicht oder die Scheidung vollzogen
ist. Somit durfte gegenüber den Mietern die Kündigung wegen Eigenbedarfs
ausgesprochen werden.

Auskunftsanspruch eines Kindes auch bei unbegrenzter Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen

Verwandte in gerader Linie sind nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch einander
verpflichtet auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen
Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs
oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Für einen Auskunftsanspruch
genügt die Möglichkeit, dass die Auskunft Einfluss auf den Unterhalt
hat. Ein Auskunftsanspruch des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil
entfällt nicht allein aufgrund der Erklärung des Unterhaltspflichtigen,
er sei "unbegrenzt leistungsfähig".

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs kommt es beim Kindesunterhalt, insbesondere
bei Geltendmachung eines Mehrbedarfs (z. B. Hortkosten), auf das konkrete Einkommen
des Unter­halts­pflichtigen an. So besteht bei einem Mehrbedarf grundsätzlich
keine Alleinhaftung des barunterhaltspflichtigen Elternteils, sondern auch eine
anteilige Mithaftung des anderen Elternteils. Daher bedarf es der Vermögensauskunft
um die Haftungsquote berechnen zu können.

Bürgerfreundlicheres Meldewesen

Seit Jahresbeginn sollen Bürger Melde-bescheinigungen und andere Verwaltungsleistungen
elektronisch beantragen können. Meldedaten können über ein Verwaltungsportal
selbst aus dem Melderegister abgerufen und weitergenutzt werden. Statt einer
schriftlichen kann nun eine elektronische Meldebescheinigung beantragt und nach
einem Wohnungsumzug eine Anmeldung in der neuen Stadt elektronisch durchgeführt
werden. Auch eine Nebenwohnung kann am Ort der Nebenwohnung abgemeldet werden.

TERMINSACHE: Antrag auf Grundsteuererlass bis 31.3.2021 stellen

Vermieter können bis zum 31.3.2021 (Ausschlussfrist) einen Antrag auf
Grundsteuererlass bei der zuständigen Gemeinde für 2020 stellen, wenn
sie einen starken Rückgang ihrer Mieteinnahmen im Vorjahr zu verzeichnen
haben. Ursachen können z. B. Brand- oder Hochwasserschäden, Zahlungsunfähigkeit
des Mieters oder Schäden durch Mietnomadentum sein. Insbesondere durch
die Corona-bedingten Zahlungsausfälle können sich Einnahmeausfälle
ergeben, die einen Grundsteuererlass rechtfertigen können.

Keine Aussicht auf Erlass besteht, wenn der Vermieter die Ertragsminderung
zu vertreten hat, z. B., weil er dem Mieter im Erlasszeitraum gekündigt
hat oder wenn notwendige Renovierungsarbeiten nicht (rechtzeitig) durchgeführt
wurden.

Maßstab für die Ermittlung der Ertragsminderung ist die geschätzte
übliche Jahresrohmiete. Bei einem Ausfall von mehr als 50 % der Mieteinnahmen
wird die Grundsteuer nach den derzeitigen Bestimmungen in Höhe von 25 %
erlassen. Entfällt der Mietertrag vollständig, halbiert sich die Grundsteuer.

Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet

Am 18.12.2020 stimmte auch der Bundesrat dem geplanten Jahressteuergesetz 2020
– das noch ein paar Änderungen zum Entwurf erfuhr – zu, sodass dieses nunmehr
in Kraft treten kann. Mit dem Gesetz nimmt die Bundesregierung notwendige Anpassungen
an EU-Recht und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie
des Bundesfinanzhofs vor. Aufgegriffen werden aber auch neue Regelungen. Nachfolgend
die wichtigsten Änderungen:

  1. Verbilligte Wohnungsüberlassung: Bei einer verbilligten Überlassung
    einer Wohnung zu weniger als 66 % der ortsüblichen Miete ist eine generelle
    Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlich und einen unentgeltlich
    vermieteten Teil vorzunehmen, wobei nur die auf den entgeltlich vermieteten
    Teil der Wohnung entfallenden Werbungskosten von den Mieteinnahmen abgezogen
    werden können. Mit einer Änderung im Einkommensteuergesetz wird
    ab 2021 die Grenze für die generelle Aufteilung der Wohnraumüberlassung
    in einen ent- bzw. unentgeltlich vermieteten Teil auf 50 % der ortsüblichen
    Miete herabgesetzt. Beträgt das Entgelt 50 % und mehr, jedoch weniger
    als 66 % der ortsüblichen Miete, ist eine sog. Totalüberschussprognose-Prüfung
    vorzunehmen.
    Fällt diese Prüfung positiv aus, wird Einkunftserzielungsabsicht
    angenommen und der volle Werbungskostenabzug gewährt. Bei einem negativen
    Ergebnis ist von einer solchen Absicht nur für den entgeltlich vermieteten
    Teil auszugehen, für den die Werbungskosten anteilig abgezogen werden
    können.
  2. Neuregelung des Investitionsabzugsbetrags: Der Investitionsabzugsbetrag
    wird von 40 % auf 50 % angehoben. Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen
    gelten nun auch uneingeschränkt für vermietete begünstigte
    Wirtschaftsgüter. Das gilt unabhängig von der Dauer der jeweiligen
    Vermietung. Somit sind auch längerfristige Vermietungen für mehr
    als drei Monate unschädlich.
    Bislang gelten für die einzelnen Einkunftsarten unterschiedliche Betriebsgrößenmerkmale.
    Künftig gilt für alle Einkunftsarten eine einheitliche Gewinngrenze
    i. H. v. 200.000 € für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen.
    Diese Änderung gilt gleichermaßen auch für die Inanspruchnahme
    von Sonderabschreibungen von bis zu 20 %. Die Neuregelungen zum Investitionsabzugsbetrag
    und der Sonderabschreibung gelten in den nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren.
  3. Steuerbegünstigte Zusatzleistungen des Arbeitgebers: Für
    das gesamte Einkommensteuergesetz wird klargestellt, dass nur Zusatzleistungen
    des Arbeitgebers – also Leistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
    Arbeitslohn gezahlt werden – steuerbegünstigt sind. Leistungen werden
    nur dann "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn"
    erbracht, wenn

    • die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
    • er Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
    • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer
      bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt
      und
    • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
      Hier hatte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 1.8.2019 eine andere Auffassung
      vertreten. Die Neuregelung ist erstmals auf Leistungen, die in einem nach
      dem 31.12.2019 endenden Lohnzahlungszeitraum zugewendet werden, anzuwenden.
  4. Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld: Durch das Corona-Steuerhilfegesetz
    wurde eine begrenzte und befristete Steuerbefreiung für Zuschüsse
    des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld eingeführt. Die Befristung wird
    durch das Jahressteuergesetz 2020 um ein Jahr verlängert. Die Steuerfreiheit
    gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen
    und vor dem 1.1.2022 enden.
  5. Arbeiten im Homeoffice: Steuerpflichtige können für jeden
    Kalendertag, an dem sie ausschließlich in der häuslichen Wohnung
    arbeiten, einen Betrag in Höhe von 5 € geltend machen. Die Pauschale
    kann in den Fällen in Anspruch genommen werden, in denen die Voraussetzungen
    für den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht
    vorliegen. Sie ist auf einen Höchstbetrag von 600 € im Jahr begrenzt,
    wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und kann in den Jahren 2020
    und 2021 in Anspruch genommen werden.
  6. Änderungen für Vereine und Ehrenamtliche: Durch eine Erhöhung
    der sog. Übungsleiterpauschale ab 2021 von 2.400 auf 3.000 € und
    der Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 € werden Vereine und Ehrenamtliche
    gestärkt. Bis zu einem Betrag von 300 € wird ein vereinfachter Spendennachweis
    ermöglicht. In den Zweckkatalog der Abgabenordnung für gemeinnützige
    Organisationen werden die Zwecke Klimaschutz, Freifunk und Ortsverschönerung
    aufgenommen.
  7. Entlastung für Alleinerziehende: Der bereits durch das Corona-Steuerhilfe-Gesetz
    auf 4.008 € erhöhte Entlastungsbetrag wird entfristet. Damit gilt
    der erhöhte Betrag auch ab dem Jahr 2022 weiter.
  8. Steuerfreie Sachbezugsgrenze: Die Grenze wird für alle Beschäftigten
    von 44 € auf 50 € erhöht. Die Erhöhung gilt ab 2022. Für
    sog. Sachbezugskarten soll es eine Klarstellung durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums
    geben.
  9. Steuerfreie Corona-Beihilfe: Die Steuerbefreiung für Beihilfen
    und Unterstützungen bis zur Höhe von 1.500 € wird bis zum Juni
    2021 verlängert. Die Befreiung war bisher bis zum 31.12.2020 festgelegt.
    Damit wäre ein im ersten Halbjahr 2021 ausgezahlter Corona-Bonus nicht
    mehr steuerbegünstigt gewesen.
  10. Anrechnung von Verlusten aus Termingeschäften: Die bisherige
    Verrechnungsbeschränkung in Höhe von 10.000 € wird auf 20.000
    € angehoben. So können insbesondere aus dem Verfall von Optionen
    im laufenden Kalenderjahr bis zu 20.000 € mit Gewinnen aus Termingeschäften
    und mit den Erträgen aus sog. Stillhaltegeschäften ausgeglichen
    werden. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen
    und jeweils in Höhe von 20.000 € mit Gewinnen aus Termingeschäften
    und Stillhalteprämien verrechnet werden. Verluste aus der Ausbuchung
    wertloser Wirtschaftsgüter oder der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit
    einer Kapitalforderung können mit Einkünften aus Kapitalvermögen
    bis zur Höhe von 20.000 € im Jahr ausgeglichen werden. Auch hier
    sind die Übertragung und Verrechnung nicht verrechneter Verluste auf
    die Folgejahre möglich.
  11. Steuerhinterziehung: In besonders schweren Fällen wird die Verjährungsfrist
    von 10 Jahren auf 15 Jahre verlängert. Die Regelung ist auf alle zum
    Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht verjährten Taten anzuwenden.
  12. Land- und Forstwirtschaft: Aufgrund des Zweifels der Europäischen
    Kommission zur Vereinbarkeit des Umsatzsteuergesetzes mit den Vorgaben des
    Unionsrechts führt der Gesetzgeber ab 2022 eine Umsatzgrenze für
    die Durchschnittsbesteuerung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in Höhe
    von 600.000 € ein.
  13. Rechnungsberichtigung: Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung
    zur Rechnungsberichtigung mit Urteil vom 20.10.2016 aufgegeben. Berichtigt
    danach ein Unternehmer eine Rechnung, kann dies auf den Zeitpunkt zurückwirken,
    in dem die Rechnung erstmals ausgestellt wurde. Durch das JStG 2020 soll klargestellt
    werden, dass die Berichtigung einer Rechnung kein rückwirkendes Ereignis
    ist, sodass eine Rechnungsberichtigung keine zeitlich unbegrenzte Änderungsmöglichkeit
    eines Steuerbescheides zur Folge hat.

Bitte beachten Sie! Mit dem JStG 2020 sind auch noch weitere Änderungen
im Umsatzsteuergesetz (z. B. Umsetzung des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets),
im Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz, in der Abgabenordnung und im Strafrecht
beschlossen worden. Über die einzelnen relevanten Änderungen werden
wir Sie in den nächsten Informationsschreiben im Detail unterrichten.