Änderung des Grundfreibetrags im „Zweiten Familienentlastungsgesetz“

Das "Zweite Familienentlastungsgesetz" der Bundesregierung wird vom
Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums
von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2022 beeinflusst, den das Bundeskabinett
am 23.9.2020 beschloss.

So soll sich der Grundfreibetrag für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2021
von 9.696 €, die der ursprüngliche Gesetzesentwurf vorsah, auf nun
9.744 € auf Basis des Existenzminimumberichts erhöhen. Im VZ 2022
bleibt die Erhöhung auf 9.984 €, wie im Gesetzentwurf vorgesehen,
bestehen. In der September-Ausgabe berichteten wir bereits über das "Zweite Familienentlastungsgesetz".

Zentrale Elemente des Gesetzes sind neben der Erhöhung des Grundfreibetrags
auch eine Anhebung des Kindergelds sowie des Kinderfreibetrags. Ziel des Gesetzes
ist die Verbesserung der Familienleistungen, die Berücksichtigung eines
gestiegenen Existenzminimums sowie der Ausgleich der kalten Progression.

Besondere Regelungen für Minijobber enden zum 31.10.2020

Von den Auswirkungen durch den Corona-Virus sind auch Minijobber und deren
Arbeitgeber betroffen. Für sie gelten teilweise andere Regelungen als für
sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Grundsätzlich gilt:

  • Überschreiten der Verdienstgrenze: Überschreitet der Jahresverdienst
    eines Minijobbers 5.400 €, liegt nicht automatisch eine sozialversicherungspflichtige
    Beschäftigung vor. Ein Minijob bleibt auch dann bestehen, sofern die
    Verdienstgrenze gelegentlich (nicht mehr als drei Kalendermonate innerhalb
    eines Zeitjahres) und die Entgeltgrenze nicht vorhersehbar (nicht im Voraus
    vereinbart) überschritten werden. Grundsätzlich spielt hier die
    Höhe des Verdienstes keine Rolle. Aufgrund einer Verlautbarung der Spitzenorganisation
    der Sozialversicherung vom 30.3.2020 konnte ein gelegentliches Überschreiten
    der Verdienstgrenze für die Monate März bis Oktober 2020 bis zu
    fünfmal innerhalb eines Zeitjahres erfolgen.

  • Überschreiten der Arbeitszeitgrenze: Nachdem es aufgrund der Corona-Pandemie
    im Bereich der Saisonarbeit, insbesondere in der Landwirtschaft, zu fehlenden
    Arbeitskräften gekommen ist, wurde die Zeitgrenze für kurzfristige
    Minijobs auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage ausgedehnt. Die Anhebung
    galt für den Zeitraum vom 1.3.2020 bis 31.10.2020.

Anmerkung: Hier gilt zu beachten, dass diese Regelungen ab dem Monat
November 2020 nicht mehr anwendbar sind.

Vorsteuerabzug aus Bewirtungsrechnungen

Das Einkommensteuergesetz sieht für Unternehmer gewisse Regelungen bei
der Ermittlung des Gewinns vor. Dazu gehören beispielsweise bestimmte Ausgaben,
welche zwar grundsätzlich Betriebsausgaben darstellen, die aber nicht als
solche steuerlich abzuziehen sind.

Nicht abgezogen werden dürfen zum Beispiel Bewirtungsaufwendungen aus
geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 % der angemessenen Kosten übersteigen.
Der Unternehmer hat zur steuerlichen Anerkennung der Kosten und zur Überprüfung
der Angemessenheit schriftlich Angaben zu Ort, Zeit, Anlass und zu den anwesenden
Teilnehmern und den entstandenen Kosten zu machen. Für die Höhe der
Aufwendungen ist die Rechnung beizufügen, wenn die Bewirtung in einer Gaststätte
stattgefunden hat.

Für den Unternehmer ist ein Vorsteuerabzug aus dem vollen Rechnungsbetrag,
soweit dieser nicht unangemessen hoch ist, möglich. Ob dies auch möglich
ist, wenn die Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt wurden, hat am 27.4.2020
das Finanzgericht Münster entschieden. In dem Fall wurden der Anlass der
Bewirtung sowie die Angaben zu den Teilnehmern nicht dokumentiert, was zum Ausschluss
des Vorsteuerabzugs führte.

Trotz eines anderslautenden Urteils des Finanzgerichts Berlin Brandenburg v.
9.4.2019, nachdem die Gewährung von Vorsteuer auch möglich ist, wenn
die erforderlichen Angaben des Einkommensteuergesetzes nicht erfüllt wurden,
entschied sich das Finanzgericht Münster nun für die Verwehrung des
Vorsteuerabzugs. Da gesetzlich genau vorgegeben ist, welche Angaben erforderlich
sind, sollte es dem Unternehmer möglich sein, die notwendigen Voraussetzungen
zu erfüllen. Außerdem war der Unternehmer in diesem Fall nicht in
der Lage nachzuweisen, dass gekaufte Speisen nicht für die eigene private
Lebensführung vorgesehen waren. Hinzu kommt noch, dass eine Auskunft aufgrund
des Mandatsgeheimnisses über die bewirteten Mandanten verweigert wurde.
Die Nichtaufklärbarkeit geht dabei zu Lasten der Steuerpflichtigen.

Neuregelung der Überbrückungshilfe ab September 2020

Die Überbrückungshilfe wird in den Monaten September bis Dezember
2020 fortgesetzt und verbessert. Dazu verständigten sich das Bundeswirtschaftsministerium
und das Bundesfinanzministerium auf neue Modalitäten zugunsten der Antragsteller.

Die Überbrückungshilfe steht für Unternehmen aus allen Branchen
offen, die von der Corona-Krise besonders betroffen sind. Dazu wurden folgende
Änderungen am Programm vorgenommen:

  1. Förder-Höchstbetrag: Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe
    beträgt 50.000 € pro Monat.
  2. Deckelungsbeträge: Die Deckelungsbeträge in Höhe von 9.000
    bzw. 15.000 € für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden ersatzlos
    gestrichen.
  3. Flexibilisierung der Eintrittsschwelle: Zur Antragstellung berechtigt sind
    künftig Antragsteller, die entweder

    • einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden
      Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten
      oder
    • einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % pro Monat im Durchschnitt
      in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichneten.
  4. Erhöhung der Fördersätze: In Zukunft werden erstattet:
    • 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch (bisher 80 % der
      Fixkosten),
    • 60 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %
      (bisher 50 %
      der Fixkosten) und
    • 40 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 % (bisher
      bei mehr als 40 % Umsatzeinbruch).
  5. Personalkostenpauschale: Die Personalkostenpauschale von 10 % der förderfähigen
    Kosten wird auf 20 % erhöht.
  6. Schlussabrechnung: Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen
    ebenso möglich sein wie Rückforderungen.

Die Antragstellung erfolgt wie gehabt über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer,
vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt. Die Antragskosten werden den
betroffenen Unternehmen mit dem gleichen Satz erstattet wie die übrigen
förderfähigen Fixkosten.

Beurteilung der Zahlungen für laufende Hauskosten

Das Finanzgericht und anschließend auch der Bundesfinanzhof (BFH) haben
sich mit der Beurteilung von Zahlungen für laufende Hauskosten beschäftigt,
welche nur von einem Ehegatten getragen werden. Dabei war zu klären, ob
möglicherweise Unterhaltsleistungen oder Zuwendungen an den anderen Ehegatten
vorliegen. Auslöser für das gerichtliche Verfahren war ein Ehepaar,
welches hälftig ein Einfamilienhaus für eigene Wohnzwecke besaß.

Nach einigen Jahren wurde der Anteil des Ehemanns unentgeltlich auf seine Frau
übertragen, wobei ihm aber weiterhin die kompletten Darlehensverbindlichkeiten
zugerechnet blieben. Dadurch, dass der Ehemann nun sämtliche anfallende
Kosten in Zusammenhang mit dem Haus getragen hat, bestimmte das Finanzamt die
Zahlungen als unentgeltliche Zuwendungen von dem Ehemann an die Ehefrau.

Der BFH sah dies jedoch anders. Eine unentgeltliche Zuwendung liegt nur vor,
wenn dieser keine (marktübliche) Gegenleistung entgegensteht, wobei aber
ausschließlich objektive Gesichtspunkte maßgebend sind. Bei der
Darlehensverbindlichkeit leistet der Ehemann keine Zuwendungen durch die Tilgungszahlungen.
Eine solche Zuwendung entsteht nur durch den Verzicht eines Ausgleichsanspruchs,
von dem in dieser Konstellation nicht ausgegangen werden kann, da beide Ehegatten
vertraglich bei der Bank festgehalten haben, dass die Kosten nicht von Beiden
in gleicher Höhe getragen werden müssen. Demnach kommt der Ehemann
mit den Zahlungen lediglich seiner Unterhaltspflicht nach. Dass sich das Haus
im Eigentum der Ehefrau befindet ist dabei unschädlich. Gleiches gilt,
wenn die Ehegatten zur Miete wohnen würden, auch dann lägen Zahlungen
für den Wohnbedarf vor.

Keine Grunderwerbsteuer bei Zubehör

Die Grunderwerbsteuer bemisst sich nach der Gegenleistung für das Grundstück
und wird anschließend mit dem Grunderwerbsteuersatz des jeweiligen Bundeslands
multipliziert. Bei der Berechnung werden allerdings die Werte nicht berücksichtigt,
welche auf miterworbenes Zubehör entfallen. Dies hatte der Bundesfinanzhof
am 3.6.2020 entschieden. Vorangegangen war ein Fall, bei dem beim Verkauf eines
Geschäfts die darin befindliche Ladeneinrichtung mit in die Berechnung
der Grunderwerbsteuer einbezogen wurde.

Nach dieser Entscheidung wird Zubehör wie z. B. eine Ladeneinrichtung
als bewegliche Sache gesetzlich definiert, die dem wirtschaftlichen Zweck einer
Hauptsache dient und mit dieser in einem räumlichen Verhältnis steht.
Damit sind alle dem Unternehmen zugeordneten Gegenstände als Zubehör
anzusehen, wenn eine dauernde Verbindung mit dem wirtschaftlichen Zweck des
Grundstücks vorliegt. Ob Zubehör vorliegt oder nicht, ist in jedem
Fall gesondert zu prüfen.

Beschränkte Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die Corona-Pandemie ist noch nicht überwunden und viele Unternehmen sind
aufgrund der Pandemie insolvenzgefährdet. Um Unternehmen auch weiterhin
die Möglichkeit zu geben, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote
und im Rahmen außergerichtlicher Verhandlungen zu sanieren und zu finanzieren,
soll die Insolvenzantragspflicht weiterhin ausgesetzt werden können. Die
Aussetzung soll für den Zeitraum vom 1.10.2020 bis zum 31.12.2020 verlängert
werden. Diese Verlängerung soll jedoch nur für Unternehmen gelten,
die infolge der Pandemie überschuldet sind, ohne zahlungsunfähig zu
sein.

Anders als bei zahlungsunfähigen Unternehmen bestehen bei überschuldeten
Unternehmen Chancen, die Insolvenz dauerhaft abzuwenden. Unternehmen, die zahlungsunfähig
sind, können dagegen ihre fälligen Verbindlichkeiten bereits nicht
mehr bezahlen. Das bedeutet, dass es diesen Unternehmen nicht in ausreichendem
Maße gelungen ist, ihre Finanzlage unter Zuhilfenahme der vielfältigen
staatlichen Hilfsangebote zu stabilisieren. Um das erforderliche Vertrauen in
den Wirtschaftsverkehr zu erhalten, sollen diese Unternehmen daher nicht in
die Verlängerung einbezogen werden.

Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG)

Neben dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat der Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes
zugestimmt. Hier kurz die wichtigsten Punkte:

  • Mieter haben künftig einen Anspruch darauf, dass Vermieter den
    Einbau einer Elektro-Ladestation sowie Maßnahmen zur Barrierereduzierung
    und zum Einbruchschutz auf Kosten der Mieter gestatten.

  • Einzelne Wohnungseigentümer können künftig verlangen,
    dass sog. privilegierte Maßnahmen von den Miteigentümern zu gestatten
    sind (z. B. Einbau einer Lademöglichkeit für E-Autos, Aus- und Umbaumaßnahmen
    für mehr Barrierefreiheit, zum Einbruchschutz und für einen Glasfaseranschluss).
    Es bedarf hier künftig nicht mehr der Zustimmung aller. Die Kosten trägt
    der jeweilige Eigentümer.

  • Bauliche Maßnahmen: Hat eine doppelt qualifizierte Mehrheit
    in der Eigentümerversammlung (das heißt: mehr als zwei Drittel
    der Stimmen auf der Eigentümerversammlung und mindestens 50 % der Miteigentumsanteile
    an der Immobilie) für die Maßnahme gestimmt, haben alle Eigentümer
    die Maßnahme zu bezahlen. Das gilt nicht, wenn sie mit unverhältnismäßigen
    Kosten verbunden ist. Gibt es für die Maßnahme nur einen einfachen
    Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung, müssen diejenigen
    dafür zahlen, die dafür gestimmt haben.

  • Verwalter dürfen nur über Maßnahmen von untergeordneter
    Bedeutung und über solche, die keine gewichtigen finanziellen Auswirkungen
    für die Wohnungseigentümer haben, entscheiden. Ferner können
    Verwalter erleichtert abberufen und die Verwalterverträge erleichtert
    gekündigt werden. Eigentümer haben künftig das Recht auf einen
    Verwalter mit einem Sachkundenachweis.

Die neuen Regelungen gelten voraussichtlich ab 1.12.2020.

Verbot von Kurzzeitvermietungen

Für viele europäische Städte werden über Onlineplattformen
wie z. B. Airbnb private Wohnungen für Kurzzeitvermietungen angeboten.
Für Wohnungseigentümer ist die Vermietung für einen Kurzaufenthalt
i. d. R. lukrativer als eine langfristige Vermietung.

Darauf haben einige Städte reagiert und sog. Zweckentfremdungsverbote
erlassen. Bei einem Verstoß gegen ein solches Verbot kann ein Bußgeld
fällig werden. Die Richter des Europäischen Gerichtshofs hatten am
22.9.2020 zu entscheiden, ob eine solche Regelung durch das Unionsrecht gedeckt
ist.

Dabei kamen sie zu dem Entschluss, dass eine nationale Regelung, die eine regelmäßige Kurzzeitvermietung einer Wohnung an Personen, die sich nur
vorübergehend in der betreffenden Gemeinde aufhalten, ohne dort einen Wohnsitz
zu begründen, von einer Genehmigung abhängig macht, mit dem Unionsrecht
in Einklang steht. Die Bekämpfung des Mangels an Wohnungen, die längerfristig
vermietet werden, stellt einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar,
der eine solche Regelung rechtfertigt.

Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts

Der Entwurf des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts
sieht u. a. die Einführung eines Rechtsrahmens für Restrukturierungen
vor, mit dem Insolvenzen abgewendet werden können. Davon sollen insbesondere
auch Unternehmen Gebrauch machen, die infolge der Corona-Pandemie in finanzielle
Schwierigkeiten geraten sind. Hier die wichtigsten Änderungen:

  • Stärkere Abgrenzung zwischen Überschuldung und drohender Zahlungsunfähigkeit
    (Überschuldungsprüfung – Prognosezeitraum ein Jahr; Prüfung
    der drohenden Zahlungsunfähigkeit – Prognosezeitraum zwei Jahre)
  • Verpflichtung der Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmensträger
    zur Wahrung der Gläubigerinteressen, im Rahmen der Ausübung des
    unternehmerischen Ermessens, bei drohender Zahlungsunfähigkeit des Unternehmensträgers
  • Haftung gegenüber dem Unternehmensträger bei schuldhafter Verletzung
    dieser Pflichten
  • Verkürzung des Prognosezeitraums für die Fortführungsprognose
    im Überschuldungstatbestand

Das Gesetz soll in weiten Teilen am 1.1.2021 in Kraft treten.