Besondere Regelungen für Minijobber enden zum 31.10.2020

Von den Auswirkungen durch den Corona-Virus sind auch Minijobber und deren
Arbeitgeber betroffen. Für sie gelten teilweise andere Regelungen als für
sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Grundsätzlich gilt:

  • Überschreiten der Verdienstgrenze: Überschreitet der Jahresverdienst
    eines Minijobbers 5.400 €, liegt nicht automatisch eine sozialversicherungspflichtige
    Beschäftigung vor. Ein Minijob bleibt auch dann bestehen, sofern die
    Verdienstgrenze gelegentlich (nicht mehr als drei Kalendermonate innerhalb
    eines Zeitjahres) und die Entgeltgrenze nicht vorhersehbar (nicht im Voraus
    vereinbart) überschritten werden. Grundsätzlich spielt hier die
    Höhe des Verdienstes keine Rolle. Aufgrund einer Verlautbarung der Spitzenorganisation
    der Sozialversicherung vom 30.3.2020 konnte ein gelegentliches Überschreiten
    der Verdienstgrenze für die Monate März bis Oktober 2020 bis zu
    fünfmal innerhalb eines Zeitjahres erfolgen.

  • Überschreiten der Arbeitszeitgrenze: Nachdem es aufgrund der Corona-Pandemie
    im Bereich der Saisonarbeit, insbesondere in der Landwirtschaft, zu fehlenden
    Arbeitskräften gekommen ist, wurde die Zeitgrenze für kurzfristige
    Minijobs auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage ausgedehnt. Die Anhebung
    galt für den Zeitraum vom 1.3.2020 bis 31.10.2020.

Anmerkung: Hier gilt zu beachten, dass diese Regelungen ab dem Monat
November 2020 nicht mehr anwendbar sind.