Keine Abweichung von gerichtlich geregeltem Umgang mit Kindern wegen der Corona-Pandemie

Ein familiengerichtlich geregelter Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil
darf ohne rechtfertigende Änderungsentscheidung des Familiengerichts nicht
unter Hinweis auf die Kontaktbeschränkungen wegen der Verbreitung des Corona-Virus
verweigert werden. Gegen einen Elternteil, der den Umgang gleichwohl nicht gewährt,
kann ein Ordnungsgeld verhängt werden, entschied das Oberlandesgericht
Frankfurt am Main mit seinem Beschluss v. 8.7.2020. Der Umgang zwischen dem
nicht betreuenden Elternteil und dem Kind gehört zum absolut notwendigen
Minimum zwischenmenschlicher Kontakte und erfüllt damit einen Ausnahmetatbestand.

Keine Geschenkzugaben bei Rezepteinlösung in der Apotheke

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 9.7.2020 entschieden,
dass inländische Apotheken ihren Kunden beim Erwerb verschreibungspflichtiger
Arzneimittel keine Vorteile in Form von Sachleistungen (z. B. eine Rolle Geschenkpapier,
ein Paar Kuschelsocken oder Gutscheine) versprechen und gewähren dürfen.

Ein Apotheker verstößt gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung,
wenn er seinen Kunden für den Erwerb eines rezeptpflichtigen Arzneimittels
eine Sachzuwendung verspricht und gewährt. Versandapotheken mit Sitz im
EU-Ausland können jedoch im Falle des Versands an Kunden in Deutschland
Rabatte und Boni auf verschreibungspflichtige Arzneimittel gewähren. Angesichts
des bislang geringen Marktanteils der ausländischen Arzneimittelversender
an der Abgabe von rezeptpflichtigen Arzneimitteln in Deutschland ist die Preisbindung
für die inländischen Apotheken weiterhin zumutbar.

Antragsfrist für die Corona-Überbrückungshilfe verlängert

Nach dem "Lockdown", bei dem viele Unternehmer ihre Geschäfte
wegen gesundheitspolitisch notwendiger Maßnahmen zur Bekämpfung der
Corona-Pandemie schließen oder stark einschränken mussten, unterstützte
die Bundesregierung diese mit der sog. "Soforthilfe" und speziellen
KfW-Krediten. Danach folgte mit dem Corona-Konjunktur-Programm eine sog. "Überbrückungshilfe"
für Umsatzausfälle bei kleinen und mittleren Unternehmen, die ihren
Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen
einstellen mussten.

Die Antragsfrist wurde zunächst
auf den 30.9.2020 verlängert. In ihren Beschlüssen vom 27.8.2020 hat die Koalitionsregierung diese Antragsfrist auf den 31.12.2020 noch einmal verlängert
.

Zweites Familienentlastungsgesetz

Am 29.7.2020 legte das Bundeskabinett einen Entwurf für das "Zweite
Familienentlastungsgesetz" vor. Zentrale Elemente sind eine Erhöhung
des Kindergelds sowie die Anhebung des Grundfreibetrags. Ziel des Gesetzes ist
die Verbesserung der Familienleistungen, ein gestiegenes Existenzminimum für
Steuerpflichtige und deren Kinder sowie der Ausgleich der kalten Progression.

Durch das Gesetz erhöht sich das Kindergeld ab dem 1.1.2021 um jeweils
15 € im Monat auf 219 € für das erste und zweite Kind, 225 €
für das dritte Kind und 250 € für jedes weitere Kind. Der Kinder-
und der Betreuungsfreibetrag steigen gleichmäßig jeweils um 144 €
im Jahr für jeden Elternteil von 2.586 € auf 2.730 €. Der Betreuungsfreibetrag
erhöht sich von 1.320 € auf 1.464 €. Die zur steuerlichen Freistellung
des Kinderexistenzminimums dienenden Freibeträge steigen auf insgesamt
8.388 € für jedes berücksichtigungsfähige Kind.

Der Grundfreibetrag sowie der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen
steigen in Stufen. So erfolgt jeweils eine Anhebung um 288 € im Veranlagungszeitraum
(VZ) 2021 auf 9.696 € und im VZ 2022 auf 9.984 €.

Zum Ausgleich der kalten Progression sieht der Gesetzesentwurf vor, die übrigen
Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die VZ 2021 und 2022 anzupassen.
Somit wäre z. B. der Spitzensteuersatz von 45 % erst ab einem zu versteuernden
Einkommen von 274.613 € (VZ 2021) bzw. 278.732 € (VZ 2022) zu zahlen.

TERMINSACHE: Aufrüstung der Kassensysteme mit einer „Technischen Sicherheitseinrichtung“ (TSE)

Mit dem sog. "Kassengesetz" wurde zum 1.1.2020 die Pflicht zum Schutz
von elektronischen Aufzeichnungen von Kasseneinnahmen durch eine "Technische
Sicherheitseinrichtung" (TSE) eingeführt. Mit Schreiben vom 6.11.2019
stellte das Bundesfinanzministerium (BMF) klar, dass es nicht beanstandet werden
soll, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum
30.9.2020
noch nicht über eine TSE verfügen.

Nunmehr hat die Mehrheit der Länder diese Übergangsfrist bis zum
31.3.2021 – ohne Zustimmung des BMF – verlängert. Als Begründung wird
die (Über-)Belastung der betroffenen Unternehmen durch die Corona-Pandemie
sowie die Umsatzsteuer-Umstellung zum 1.7.2020 genannt. Zudem sollen bisher
noch keine cloud-basierten TSE-Lösungen zertifiziert worden sein, sodass
es Unternehmen, welche sich für eine solche Lösung entschieden haben,
voraussichtlich nicht möglich sein wird, ihr Kassensystem bis zum 30.9.2020
mit einer TSE auszurüsten. Die Übergangsfrist bis 31.3.2021 ist länderspezifisch
ausgestaltet. So regelt das Land Niedersachsen z. B. die Voraussetzungen wie
folgt:

  • Bis spätestens 31.8.2020 muss ein Kassenfachhändler, Kassenhersteller
    oder anderer Dienstleister im Kassenbereich mit dem fristgerechten Einbau
    einer TSE beauftragt worden sein. Dieser muss schriftlich versichern, dass
    der Einbau bis zum 30.9.2020 nicht möglich ist und eine verbindliche
    Aussage vorlegen, bis wann das Aufzeichnungssystem mit einer TSE ausgestattet
    sein wird (spätestens bis zum 31.3.2021).
  • Bei einem geplanten Einsatz einer cloud-basierten TSE müssen Unternehmen
    spätestens bis zum 31.8.2020 den fristgerechten Einsatz beauftragt haben
    und durch geeignete Unterlagen dokumentieren können, dass diese mangels
    Verfügbarkeit bis zum 30.9.2020 noch nicht einsatzbereit ist. Die Implementierung
    ist spätestens bis zum 31.3.2021 abzuschließen.

Bitte beachten Sie! Die betroffenen Steuerpflichtigen müssen damit
rechnen, dass eine nicht ordnungsgemäße Nutzung des Systems als Ordnungswidrigkeit
mit einer Geld­buße geahndet werden kann. Im Idealfall sollte also
dafür gesorgt werden, dass die TSE bis zum 30.9.2020 eingebaut und betriebsbereit
ist!

Rückwirkende Erhöhung der Innovationsprämie

Die Bundesregierung beschloss im Rahmen des Konjunkturpaketes zur Abfederung
der Corona-Krise eine Innovationsprämie für Batterieelektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge
sowie Plug-in-Hybridmodelle, bei dem der Förderanteil des Staates verdoppelt
wird. Die zusätzliche Förderung gilt rückwirkend ab dem 3.6.2020
und ist bis zum 31.12.2021 befristet.
Sie setzt sich zu zwei Dritteln aus
Bundesmitteln und zu einem Drittel aus einem Eigenanteil der Fahrzeughersteller
zusammen.

Von der Innovationsprämie profitieren Käufer von Elektro-Neufahrzeugen,
die nach dem 3.6.2020 zugelassen wurden und Elektro-Gebrauchtwagen, die erstmalig
nach dem 4.11.2019 oder später zugelassen wurden und deren Zweitzulassung
nach dem 3.6.2020 erfolgt ist. Für Gebrauchtfahrzeuge gelten die Fördersätze
für einen Nettolistenpreis von über 40.000 €, auch wenn der ursprüngliche
Kaufpreis weniger als 40.000 € betrug.

Für Batterieelektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge bis zu einem Nettolistenpreis
von 40.000 € ergibt sich eine Förderung von bis zu 9.000 € (6.000
€ aus Bundesmitteln und 3.000 € als Eigenanteil des Herstellers).
Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge dieser Preiskategorie werden mit insgesamt 6.750 €
gefördert (4.500 € aus Bundesmitteln und 2.250 € als Eigenanteil
des Herstellers). Liegt der Nettolistenpreis bei über 40.000 €, ergibt
sich für Batterieelektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge eine Förderung
von 7.500 € (5.000 € aus Bundesmitteln plus 2.500 € als Eigenanteil
des Herstellers). Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge dieser Preisklasse werden mit insgesamt
5.625 € gefördert (3.750 € aus Bundesmitteln plus 1.875 €
als Eigenanteil des Herstellers).

Die Innovationsprämie kann beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA) beantragt werden. Der Antrag sowie weitere Informationen sind auf der
Webseite des BAFA zu finden.

Wiedereinführung der degressiven Abschreibung

Zum 1.1.2020 führte der Gesetzgeber die degressive Abschreibung wieder
ein. Danach kann der Steuerpflichtige bei beweglichen Wirtschaftsgütern
des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 angeschafft
oder hergestellt worden sind,
statt der Absetzung für Abnutzung (AfA)
in gleichen Jahresbeträgen (lineare AfA) die Abschreibung in fallenden
Jahresbeträgen (degressive AfA) bemessen. Begünstigt sind nicht nur
neue, sondern auch gebrauchte Wirtschaftsgüter.

Die degressive AfA kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen
Restwert vorgenommen werden. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens
das Zweieinhalbfache des bei der AfA in gleichen Jahresbeträgen in Betracht
kommenden Prozentsatzes betragen und 25 % nicht übersteigen.

Beispiel: Eine Maschine, deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
10 Jahre beträgt, wurde am 2.1.2020 für 50.000 € angeschafft.
Wegen des hohen Verschleißes in den ersten Jahren soll sie degressiv abgeschrieben
werden. Die AfA beträgt im Erstjahr 2020 das 2,5-fache der linearen AfA
(linear bei 10 Jahren = 10 %), also 25 % der Anschaffungskosten von 50.000 €
= 12.500 €. Der Restbuchwert der Anlage beträgt zum 31.12.2020 37.500
€. Für das Jahr 2021 beträgt die degressive AfA dann (25 % des
Restbuchwerts von 37.500 € =) 9.375 €. In den Folgejahren wird immer
vom jeweiligen Restbuchwert des Vorjahrs – im Beispielsfall von 28.125 €
– ausgegangen.

Bitte beachten Sie! Wird die Maschine nicht im Januar, sondern z. B.
im September 2020 angeschafft, kann nur der anteilige Jahres-AfA-Betrag für
die degressive AfA im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung geltend gemacht
werden.

Nachdem es bei der Fortführung der degressiven AfA zu keiner Abschreibung
auf 0 € kommen kann, wird in der Praxis regelmäßig in dem Jahr
zur linearen AfA übergegangen, von dem ab die lineare Restwertabschreibung
größer ist als die degressive Abschreibung. Die degressive AfA kann
nicht bei der Erzielung von Überschusseinkünften, z. B. den Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung, verwendet werden.

Liegen für ein bewegliches Wirtschaftsgut auch die Voraussetzungen zur
Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen vor, können diese neben der degressiven
AfA in Anspruch genommen werden. Des Weiteren kann für das Wirtschaftsgut
– unter weiteren Voraussetzungen – ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch
genommen werden.

Anwendung des begünstigten Steuersatzes bei Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen

Im Rahmen der Einführung von Maßnahmen zur Entlastung von betroffenen
Unternehmen durch die Corona-Krise wurden insbesondere Maßnahmen zur Unterstützung
des Gastronomiegewerbes eingeleitet. Dazu gehört auch die Senkung der Steuersätze
von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % ab dem 1.7.2020 bis 31.12.2020 als Leistungsdatum.

Bei den Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen gilt der ermäßigte
Steuersatz von 5 % für sämtliche Speisen. Für Getränke gilt
der gesenkte Steuersatz in Höhe von 16 %. Zur korrekten Abführung
der Umsatzsteuer an das Finanzamt bei sog. "Kombiangeboten" wie z.
B. Büffet oder All-inclusive-Angeboten hat daher eine Aufteilung in Speisen
und Getränke zu erfolgen.

Das Bundesfinanzministerium lässt mit Schreiben vom 2.7.2020 für
die Praxis eine Erleichterung zu. So kann beim zu versteuernden Anteil des Getränkes
aus dem Gesamtpreis von einem pauschalen Ansatz von 30 % ausgegangen werden.

Beispiel: Büffetpreis brutto 15 € in der Zeit vom 1.7. bis
31.12.2020
pauschaler Anteil Getränke 30 % = 4,50 €; USt-Anteil (4,50 €
/ 116 x 16 =) 0,62 €
pauschaler Anteil Speisen 70 % = 10,50 €; USt-Anteil (10,50 € / 105
x 5 =) 0,50 €

Eine ähnliche Regelung wurde auch für den Bereich der kurzfristigen
Vermietung geschaffen. Auch hier kann zur Vereinfachung von einem pauschalen
Anteil ausgegangen werden, wenn Pauschalangebote nicht begünstigte Leistungen
enthalten wie z. B. ein Frühstück. Hier beträgt die Pauschale
jetzt 15 % (statt 20 %) vom Gesamtpreis.

Beendigung der Tätigkeit im Homeoffice

Die Verlagerung der Arbeit in das Homeoffice ist nur mit wechselseitigem Einverständnis
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich. Zwar fällt die Festlegung
des Arbeitsortes unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers, doch gilt dies nicht
für das Homeoffice.

In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, wie die Rückkehr aus
dem Home­office zu behandeln ist. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein
Arbeiten im Home­office vereinbart, kann ein einseitiger Widerruf der Vereinbarung
nichtig sein. Verlangt z. B. der Arbeitgeber einseitig, dass ein Arbeitnehmer
die Tätigkeit im Homeoffice aufgibt, kann der Arbeitnehmer die Rückkehr
in die Betriebsstätte u. U. verweigern, etwa, wenn es als eine "unangemessene
Benachteiligung" und somit als Verstoß gegen das "gesetzliche
Leitbild des Weisungsrechts" aufgefasst werden kann.

Gibt es keine Vereinbarung für das Arbeiten im Homeoffice, kommt das Bundesarbeitsgericht
in einem Urteil vom 17.1.2006 zu dem Schluss, dass das Homeoffice nur einer
von mehreren möglichen Einsatzorten des Arbeitnehmers ist. Die Voraussetzung
hierfür ist allerdings, dass dem Arbeitnehmer über einen längeren
Zeitraum aus mehreren vertraglich möglichen Einsatzorten nur einer zugewiesen
wurde.

Ein genereller Anspruch auf Homeoffice besteht auf Grundlage der aktuellen
Rechtsprechung nicht. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nur für behinderte
Arbeitnehmer, wenn eine leidensgerechte Beschäftigung lediglich im Hause
des Arbeitnehmers möglich ist.