Fälligkeitstermine – März 2021
- Umsatzsteuer (mtl.),
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.),
Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag: 10.3.2021 - Sozialversicherungsbeiträge: 29.3.2021
Sehr geehrte Mandanten,
wir informieren Sie heute aktuell zum Thema „Überbrückungshilfe III“.
Die folgende Excel-Tabelle können sie gern für die notwendigen Angaben nutzen:
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Vermieter können bis zum 31.3.2021 (Ausschlussfrist) einen Antrag auf
Grundsteuererlass bei der zuständigen Gemeinde für 2020 stellen, wenn
sie einen starken Rückgang ihrer Mieteinnahmen im Vorjahr zu verzeichnen
haben. Ursachen können z. B. Brand- oder Hochwasserschäden, Zahlungsunfähigkeit
des Mieters oder Schäden durch Mietnomadentum sein. Insbesondere durch
die Corona-bedingten Zahlungsausfälle können sich Einnahmeausfälle
ergeben, die einen Grundsteuererlass rechtfertigen können.
Keine Aussicht auf Erlass besteht, wenn der Vermieter die Ertragsminderung
zu vertreten hat, z. B., weil er dem Mieter im Erlasszeitraum gekündigt
hat oder wenn notwendige Renovierungsarbeiten nicht (rechtzeitig) durchgeführt
wurden.
Maßstab für die Ermittlung der Ertragsminderung ist die geschätzte
übliche Jahresrohmiete. Bei einem Ausfall von mehr als 50 % der Mieteinnahmen
wird die Grundsteuer nach den derzeitigen Bestimmungen in Höhe von 25 %
erlassen. Entfällt der Mietertrag vollständig, halbiert sich die Grundsteuer.
Am 18.12.2020 stimmte auch der Bundesrat dem geplanten Jahressteuergesetz 2020
– das noch ein paar Änderungen zum Entwurf erfuhr – zu, sodass dieses nunmehr
in Kraft treten kann. Mit dem Gesetz nimmt die Bundesregierung notwendige Anpassungen
an EU-Recht und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie
des Bundesfinanzhofs vor. Aufgegriffen werden aber auch neue Regelungen. Nachfolgend
die wichtigsten Änderungen:
Bitte beachten Sie! Mit dem JStG 2020 sind auch noch weitere Änderungen
im Umsatzsteuergesetz (z. B. Umsetzung des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets),
im Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz, in der Abgabenordnung und im Strafrecht
beschlossen worden. Über die einzelnen relevanten Änderungen werden
wir Sie in den nächsten Informationsschreiben im Detail unterrichten.
Wirtschaftsgüter des gewillkürten Betriebsvermögens, also Gegenstände,
welche privat und beruflich genutzt werden mit über 10 % beruflichem Nutzungsanteil,
führen oftmals zu verschiedenen Beurteilungen bei dem Unternehmer und dem
Finanzamt. Insbesondere die steuerliche Berücksichtigung bei Pkw ist dabei
ein häufiges Thema. So war es auch in einem Fall, den der Bundesfinanzhof
(BFH) am 16.6.2020 entschied. Gegenstand des Urteils war die Ermittlung des
Veräußerungserlöses eines Pkw des Betriebsvermögens, welcher
sowohl beruflich als auch privat genutzt wurde.
Ein Steuerpflichtiger ordnete das Kfz bei Anschaffung dem gewillkürten
Betriebsvermögen zu. In den entsprechenden Steuererklärungen wurde
die Abschreibung (AfA) als Ausgabe berücksichtigt, gleichzeitig aber auch
die privaten Aufwendungen als Einnahme erfasst, sodass die Kosten im Zusammenhang
mit dem Pkw sich fast ausglichen.
Als das Auto abgeschrieben war, veräußerte der Unternehmer dieses
und setzte den Veräußerungsgewinn nur mit dem Anteil der beruflichen
Nutzung als Betriebseinnahme an. Die steuermindernde AfA wurde jährlich
mit der Entnahme ausgeglichen, der private Nutzungsanteil dürfte sich nun
nicht mehr auswirken. Dem widersprach das Finanzamt, der volle Gewinn aus dem
Verkauf sei trotzdem anzusetzen.
So sah das auch der BFH. Der Veräußerungsgewinn ist in voller Höhe
anzusetzen. Ob sich die AfA in den Vorjahren ausgewirkt hat oder nicht, steht
mit dem Vorgang des Verkaufs in keinem Zusammenhang und darf deshalb auch nicht
berücksichtigt werden. Auch das Gesetz sieht keine anteilige Berechnung
vor. Der BFH betont zudem, dass das Gebot der Besteuerung nach wirtschaftlicher
Leistungsfähigkeit und das Nettoprinzip durch diese Regelung nicht verletzt,
sondern rechtmäßig berücksichtigt werden.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 3.12.2020 die neuen
Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten
für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2021
bekannt gemacht. Eine Reisekostentabelle finden Sie auf der Internetseite des
BMF unter: https://www.bundesfinanzministerium.de
Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für
Luxemburg geltende Pauschbetrag, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete
eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.
Mit Schreiben vom 21.12.2020 teilt das Bundesfinanzministerium mit, dass es
die Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen für das Kalenderjahr
2019 allgemein bis zum 31.3.2021 verlängert.
Einer Pressemitteilung der Bundessteuerberaterkammer vom 18.12.2020 zufolge soll diese Frist bis zum 31.8.2021 verlängert werden. Diese Frist war bei
Ausarbeitung des Informationsschreibens noch nicht offiziell bestätigt.
Anmerkung: Zzt. ist eine gesetzliche Regelung zur Fristverlängerung bis zum 31.8.2021 in Arbeit (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung – Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019).
Für 2021 ergeben sich im Bereich Arbeit und Soziales diverse Änderungen.
Hier ein Auszug über die wesentlichen Neuregelungen, die zum Jahresbeginn
und im Laufe des Jahres 2021 wirksam wurden bzw. werden.
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Warenkaufrichtlinie soll eine Update-Pflicht
für Verkäufer von digitalen Produkten eingeführt werden, die
diese Produkte an Verbraucher verkaufen. Ziel ist eine dauerhafte Funktionstüchtigkeit
und IT-Sicherheit von digitalen Gütern zu gewährleisten. Der Entwurf
sieht insbesondere folgende Änderungen vor:
Bei Prämiensparverträgen handelt es sich um eine langfristige Sparform
mit gleichbleibender Sparleistung, aber einem variablen Zinssatz. Je nach Vertragslaufzeit
erhalten die Verbraucher neben dem Zins oftmals noch eine zusätzliche Prämie.
Die meisten Kreditinstitute verwenden in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB) eine sog. "Zinsanpassungsklausel".
Diese erlaubt es ihnen, über Änderungen bei der Verzinsung unbegrenzt
einseitig entscheiden zu können. Eine solche Zinsanpassungsklausel ist
jedoch rechtlich unwirksam, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) bereits 2004.
Wie mit der Klausel in den entsprechenden Verträgen weiter verfahren werden
soll, erklärte der BGH allerdings nicht. Nun hat das Oberlandesgericht
Dresden (OLG) auf eine entsprechende Musterklage reagiert und Hinweise auf die
weitere Verfahrensweise gegeben.
Nach Ansicht des OLG müssen sich die Zinsen an einem angemessenen, langfristigen
und öffentlich zugänglichen Referenzzinssatz orientieren und eine
monatliche Anpassung muss möglich sein. Angemessen wäre beispielsweise
die 9- bis 10-jährige Zeitreihe der Deutschen Bundesbank.
Bitte beachten Sie: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
empfiehlt Verbrauchern solche Prämiensparverträge überprüfen
zulassen. Sie hatte die Kreditinstitute bereits Anfang 2020 aufgefordert auf
die betroffenen Kunden zuzugehen, um jeweils eine rechtlich wirksame Lösung
zu finden. Betroffene Verbraucher sollten ihre Bank aufsuchen, sich dort die
verwendete Klausel erläutern lassen, um anschließend deren Wirksamkeit
prüfen zu können. Ggf. ist hier eine rechtliche Beratung sinnvoll.