Baugenehmigung sperrt naturschutzrechtliche Untersagungsverfügung

Zur Errichtung von drei Wohnhäusern wurde einem Grundstückseigentümer
eine Baugenehmigung erteilt. Für das Bauvorhaben war es erforderlich, dass
eine auf dem Grundstück befindliche Wallhecke entfernt werden musste. Die
zuständige Naturschutzbehörde wehrte sich mit einer für sofort
vollziehbar erklärten Untersagungsverfügung gegen die Beseitigung
der Hecke. Daraufhin stellte der Eigentümer einen Antrag auf Eilrechtsschutz
gegen die Verfügung. Das Verwaltungsgericht Oldenburg wies den Antrag zurück.
Dagegen richtete sich die Beschwerde des Grundstückseigentümers.

Gemäß der "Schlusspunkttheorie" stellt die Baugenehmigung
– soweit die Prüfpflicht der Bauaufsichtsbehörde reicht – eine umfassende
öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung dar und gibt den Bau
frei. Weil die Bauaufsichtsbehörde im bauaufsichtlichen Verfahren über
die Baugenehmigung erst entscheiden darf, wenn andere Genehmigungen, Zustimmungen,
Bewilligungen oder Erlaubnisse beantragt und erteilt sind, geht von einer einmal
erteilten Baugenehmigung die Feststellungswirkung aus, dass das genehmigte Vorhaben
sämtliche im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen
Anforderungen erfüllt. D. h., es sind auch keine anderen Genehmigungen,
Zustimmungen, Bewilligungen oder Erlaubnisse mehr erforderlich.

Die Richter des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg entschieden am 30.9.2020
zugunsten des Grundstückseigentümers. Die Untere Naturschutzbehörde
darf auf naturschutzrechtlicher Ermächtigungsgrundlage keine Maßnahmen
gegen den Bauherren treffen, die einem Ausnutzen der Baugenehmigung entgegenstehen.

Arbeitnehmereigenschaft von „Crowdworkern“

Die tatsächliche Durchführung von Kleinstaufträgen ("Mikrojobs")
durch Nutzer einer Online-Plattform ("Crowdworker") auf der Grundlage
einer mit deren Betreiber ("Croudsourcer") getroffenen Rahmenvereinbarung
kann ergeben, dass die rechtliche Beziehung als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren
ist.

Dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 1.12.2020 lag folgender Sachverhalt
zugrunde: Ein Unternehmen kontrolliert im Auftrag seiner Kunden die Präsentation
von Markenprodukten im Einzelhandel und an Tankstellen. Die Kontrolltätigkeiten
selbst lässt es durch "Crowdworker" ausführen. Deren Aufgabe
besteht insbesondere darin, Fotos von der Warenpräsentation anzufertigen
und Fragen zur Werbung von Produkten zu beantworten. Auf der Grundlage einer
"Basis-Vereinbarung" und allgemeiner Geschäftsbedingungen bietet
das Unternehmen die "Mikrojobs" über eine Online-Plattform an.
Über einen persönlich eingerichteten Account kann jeder Nutzer der
Online-Plattform auf bestimmte Verkaufsstellen bezogene Aufträge annehmen,
ohne dazu vertraglich verpflichtet zu sein. Übernimmt der "Crowdworker"
einen Auftrag, muss er diesen regelmäßig binnen zwei Stunden nach
detaillierten Vorgaben des "Crowdsourcers" erledigen.

Die Arbeitnehmereigenschaft hängt davon ab, ob der Beschäftigte weisungsgebundene,
fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leistet. Zeigt
die tatsächliche Durchführung eines Vertragsverhältnisses, dass
es sich hierbei um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung
im Vertrag nicht an.

Die dazu vom Gesetz verlangte Gesamtwürdigung aller Umstände kann
ergeben, dass "Crowdworker" als Arbeitnehmer anzusehen sind. Für
ein Arbeitsverhältnis spricht es, wenn der Auftraggeber die Zusammenarbeit
über die von ihm betriebene Online-Plattform so steuert, dass der Auftragnehmer
infolgedessen seine Tätigkeit nach Ort, Zeit und Inhalt nicht frei gestalten
kann.

Im entschiedenen Fall leistete der "Crowdworker" in arbeitnehmertypischer
Weise weisungsgebundene und fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit.
Zwar war er vertraglich nicht zur Annahme von Angeboten des Unternehmens verpflichtet.
Die Organisationsstruktur der betriebenen Online-Plattform war aber darauf ausgerichtet,
dass über einen Account angemeldete und eingearbeitete Nutzer kontinuierlich
Bündel einfacher, Schritt für Schritt vertraglich vorgegebener Kleinstaufträge
annehmen, um diese persönlich zu erledigen.

Beschäftigung von Leiharbeitnehmern bei betriebsbedingter Kündigung eines Stammarbeitnehmers

Die betriebsbedingte Kündigung von Stammarbeitnehmern ist wegen alternativer
Beschäfti-gungsmöglichkeiten unwirksam, wenn der Arbeitgeber Leiharbeitnehmer
beschäftigt, mit denen er ein nicht schwankendes, ständig vorhandenes
(Sockel-)Arbeitsvolumen abdeckt. Dieses entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts
Köln (LAG) am 2.9.2020.

Den Richtern des LAG lag dazu folgender Sachverhalt vor: Ein Automobilzulieferer
beschäftigte neben 106 Arbeitnehmern auch Leiharbeitnehmer. Weil ein Auftraggeber
das Volumen seiner Autoproduktion reduzierte, sprach der Zulieferer wegen des
dadurch bei ihm entstehenden Personalüberhangs fünf Stammarbeitnehmern
betriebsbedingte Kündigungen aus. In den knapp zwei Jahren vor Ausspruch
der Kündigungen wurden sechs Leiharbeitnehmer fortlaufend mit nur wenigen
Unterbrechungen (etwa zum Jahresende oder während der Werksferien) im Betrieb
eingesetzt.

Die Kündigungsschutzklagen hatten Erfolg. Die Richter führten in
ihrer Begründung aus, dass die gekündigten Arbeitnehmer auf den Arbeitsplätzen
der Leiharbeitnehmer hätten weiterbeschäftigt werden können.
Diese sind als freie Arbeitsplätze anzusehen. Leiharbeitnehmer, die fortlaufend
beschäftigt würden, sind nicht als Personalreserve zur Abdeckung von
Vertretungsbedarf im Unternehmen eingesetzt.

Vergütung von Bereitschaftszeiten

Arbeitsbereitschaft ist ebenso wie Bereitschaftsdienst eine vergütungspflichtige
Arbeitsleistung. Der Bereitschaftsdienst muss aber nicht wie Vollarbeit vergütet
werden. Die Arbeitsvertragsparteien können für diese Sonderform der
Arbeit ein geringeres Entgelt als für Vollarbeit vereinbaren.

Dies gilt auch dann, wenn der Bereitschaftsdienst zusammen mit der regulären
Arbeitszeit die wöchentliche Höchstarbeitszeit des Arbeitszeitgesetzes
überschreitet. Bereitschaftsdienst, den der Arbeitgeber nicht hätte
anordnen dürfen und den der Arbeitnehmer dennoch leistet, bleibt Bereitschaftsdienst
und wird nicht etwa von selbst zu voller Arbeitsleistung mit einem entsprechenden
Vergütungsanspruch. Hat die Ableistung der Bereitschaftsdienste gegen öffentlich-rechtliche
Arbeitsschutzvorschriften verstoßen und waren die zugrundeliegenden Anordnungen
nichtig, führt dies nicht zur Nichtigkeit der Vergütungsvereinbarung.

Die Vorschriften zur Arbeitszeit, den Ruhepausen, zur Ruhezeit usw. dienen
dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und sollen ihn vor einer die Gesundheit
gefährdenden Überbeanspruchung bewahren. Eine angemessene Vergütung
der Arbeit wollen sie dagegen nicht sicherstellen. Dem Ziel des Gesundheitsschutzes
steht es grundsätzlich entgegen, finanzielle Anreize für eine Überschreitung
der Arbeitszeitgrenzen zu setzen, indem beispielsweise die geringere Bereitschaftsdienstvergütung
auf den Stundenlohn für Vollarbeit angehoben wird.

Keine Entziehung des Pflichtteils

Wer gesetzlicher Erbe ist – also zum Beispiel die Kinder des Erblassers -,
aber vom Erblasser enterbt wird, kann grundsätzlich immer noch den sogenannten
Pflichtteil beanspruchen. Der Pflichtteil ist halb so groß wie der gesetzliche
Erbteil. Wenn der Erblasser also nur ein Kind hinterlässt, das nach der
gesetzlichen Erbfolge Alleinerbe wäre, kann es im Falle der Enterbung immer
noch die Hälfte des Erbes beanspruchen.

Dieser Grundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt. Nach dem Gesetz kann
der Pflichtteil entzogen werden, wenn der potenzielle Erbe sich einer schweren
Straftat gegen den Erblasser oder eine diesem nahestehende Person schuldig macht
– ohne dass eine mehrjährige Freiheitsstrafe verhängt werden muss
– oder wenn er seine Unterhaltspflichten gegenüber dem Erblasser böswillig
verletzt.

„Düsseldorfer Tabelle“ ab dem 1.1.2021

Die "Düsseldorfer Tabelle" ist Richtlinie und Hilfsmittel für
die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs
und wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwendet.
Zum 1.1.2021 wurden die Regelsätze angepasst und betragen nun bei einem
Nettoeinkommen des/der Unterhaltspflichtigen bis 1.900 €:

  • 393 € für Kinder von 0 – 5?Jahren,
  • 451 € für Kinder von 6?- 11 Jahren,
  • 528 € für Kinder von 12 – 17 Jahren und
  • 564 € für Kinder ab 18 Jahren.

Die Sätze steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze.

Die gesamte Tabelle befindet sich auf der Internetseite des Oberlandesgerichts
Düsseldorf unter https://www.olg-duesseldorf.nrw.de – Schnellzugriff – Düsseldorfer Tabelle.

RUNDSCHREIBEN – aktuelle Informationen Corona-Pandemie

Sehr geehrte Mandanten,

wir möchten Sie heute wieder aktuell hinsichtlich der Corona-Pandemie informieren.

Ein wahrlich aufregendes und arbeitsintensives Jahr geht zu Ende. Wir haben Sie, wo es uns möglich war, mit Informationen unterstützt, um Sie stets auf dem Laufenden zu halten.

Ein frohes Weihnachtsfest sowie für das neue Jahr Gesundheit, Glück und Erfolg wünscht Ihnen

Ihr Team von der S&P Steuerberatungsgesellschaft Dresden mbH

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Auslaufen der Umsatzsteuerabsenkung zum 1.1.2021

Mit der Absicht die Konjunktur anzukurbeln und Arbeitsplätze zu erhalten,
senkte die Bundesregierung befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 die Umsatzsteuersätze
von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 %.

Die Anwendung der reduzierten Steuersätze von 16 % bzw. 5 % für Umsätze,
die nach dem 31.12.2020 ausgeführt werden, ist ab 1.1.2021 nicht mehr möglich.
Danach kommen die Steuersätze von 19 % bzw. 7 % zum Tragen. Wann die
vertraglichen Vereinbarungen abgeschlossen oder die Rechnungen gestellt werden
bzw. die Vereinnahmung des Entgelts erfolgt, ist für die Frage, welcher
Steuersatz – 19 % oder 16 % bzw. 7 % oder 5 % – anzuwenden ist, ohne Bedeutung.

Handwerkerleistungen: Durch die Umsatzsteueränderung direkt be-
oder entlastet werden Endverbraucher oder nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte
Unternehmen (Ärzte, Wohnungsvermieter etc.). Der Steuersatz bei Handwerkerleistungen
bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Werklieferung, d. h. dem Abschluss und
der Abnahme des Werkes. Wird eine Bauleistung vor dem 1.1.2021 bestellt und
zwischen dem 30.6. und 31.12.2020 abgenommen, gilt noch der Steuersatz von 16
%. Erfolgt die Abnahme nach dem 31.12.2020, gilt der höhere Steuersatz
von 19 %. Unter weiteren (strengen) Voraussetzungen kann eine Gesamtleistung
in Teilleistungen aufgeteilt und somit ein Teil der Leistung vor dem 1.1.2021
abgenommen und noch mit dem Steuersatz von 16 % abgerechnet werden.

Gastronomie: Für die Gastronomie wurde der Umsatzsteuersatz für
Speisen ab dem 1.7.2020 von 19 % auf 7 % abgesenkt. Die Reduzierung legte der
Gesetzgeber für ein Jahr – also bis zum 30.6.2021 – fest. Nachdem die allgemeine
Absenkung des Umsatzsteuersatzes von 7 % auf 5 % erfolgt, gilt der Prozentsatz
von 5 % auch hier bis 31.12.2020. Ab dem 1.1.2021 bis zum 30.6.2021 kommt dann
für Speisen der reduzierte Steuersatz von 7 % zum Tragen. Für Getränke
gelten schon ab dem 1.1.2021 19 %. Ab dem 1.7.2021 steigt der Steuersatz auch
für Speisen wieder auf den Regelsatz von 19 %.

Registrierkassen: Unternehmen mit Bargeldgeschäften, die elektronische
Registrierkassen einsetzen, müssen diese entsprechend anpassen/umrüsten
lassen, wenn die Umsatzsteuersätze ab dem 1.1.2021 zeitgerecht und richtig
berechnet werden sollen.

Außerordentliche Wirtschaftshilfen für von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen

In der (Video-)Konferenz vom 28.10.2020 beschlossen die Bundeskanzlerin und
die Regierungschef-innen und Regierungschefs der Länder neben Einschränkungen
des öffentlichen Lebens auch weitere Maßnahmen zur Unterstützung
der speziell von dem Beschluss und der dadurch zwangsweisen Schließung
betroffenen Unternehmen.

Eine außerordentliche Wirtschaftshilfe für Selbstständige,
Vereine und Einrichtungen soll finanzielle Ausfälle entschädigen.
Danach wird ein "Erstattungsbetrag" in Höhe von bis zu 75 % des
entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter,
wobei die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden sollen, übernommen.
Die Prozentsätze für größere Unternehmen werden nach Maßgabe
der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben ermittelt.

Des Weiteren will der Bund Hilfsmaßnahmen für Unternehmen verlängern
und die Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verbessern
(Überbrückungshilfe III). Dies betrifft z. B. den Bereich der Kultur-
und Veranstaltungswirtschaft und die Soloselbstständigen. Außerdem
wird der KfW-Schnellkredit für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten
geöffnet und angepasst.