Keine Haftungserleichterung für Bank beim kontaktlosen Zahlen

Neu ausgegebene Bankkarten sind häufig mit einer Nahfeldkommunikationsfunktion
(NFC-Funktion) – "kontaktlose Zahlungsfunktion" – ausgestattet. Diese
Funktion wird i. d. R. bei der ersten Benutzung der Karte durch den Kunden automatisch
aktiviert und ermöglicht die kontaktlose Bezahlung von Kleinbeträgen
ohne die Karte in ein Zahlungsterminal einführen und einen PIN-Code eingeben
zu müssen. Bei der Bezahlung von höheren Beträgen ist jedoch
die Authentifizierung durch PIN-Code erforderlich.

Nun hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu klären, wie es mit
der Haftung bei dem Verlust einer solchen Karte aussieht. Die Richter des EuGH
entschieden, dass das kontaktlose Zahlen ein anonymisiertes Zahlungsinstrument
ist und somit der Bank grundsätzlich Haftungserleichterungen ermöglicht.
Meldet ein Kunde jedoch den Verlust oder die missbräuchliche Verwendung
einer Bankkarte, dürfen ihm keine negativen finanziellen Folgen entstehen.
Etwas anders gilt, wenn er in betrügerischer Absicht gehandelt hat.

Angedrohte Erkrankung als Kündigungsgrund

Ein wichtiger Kündigungsgrund an sich – eine Verletzung arbeitsvertraglicher
Pflichten – liegt unter anderem vor, wenn der Arbeitnehmer seine Interessen
im Arbeitsverhältnis durch die rechtswidrige Drohung mit einem empfindlichen
Übel gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzen versucht. Vor diesem
Hintergrund entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit seinem Urteil
v. 21.7.2020 Folgendes:

Tritt der Arbeitnehmer einer Weisung des Arbeitgebers mit der Drohung entgegen,
sich krankschreiben zu lassen, so rechtfertigt das im Grundsatz eine außerordentliche
fristlose Kündigung. Unerheblich ist hierbei, ob der Arbeitnehmer später
tatsächlich erkrankt oder ob die Weisung rechtswidrig war, denn die kündigungsrelevante
Nebenpflichtverletzung besteht in der Art und Weise des Vorgehens des Arbeitnehmers.

Rechtliche Verbindung zwischen Mietverhältnis über Wohnraum und Geschäftsräume

In einem Fall aus der Praxis wurden von einem Mieter mit einem "Wohnungs-Einheitsmietvertrag"
Räumlichkeiten im 1. Obergeschoss zu Wohnzwecken und die im Erdgeschoss
vorhandenen Räume mit einem "Mietvertrag für gewerbliche Räume"
zur Nutzung als Kanzlei angemietet. Beide Verträge enthielten eine Klausel,
wonach die Mietverträge jeweils aneinander gebunden waren. Das Gewerbemietverhältnis
wurde im Juli 2017 vom Vermieter gekündigt.

Grundsätzlich gilt, dass dann, wenn der Mieter die Räumlichkeiten
vereinbarungsgemäß sowohl zu Wohn- als auch zu Gewerbezwecken nutzen
kann, ein Mischraummietverhältnis vorliegt. Es kommt dabei nicht darauf
an, ob der Mieter einen bestimmten Teil der Räumlichkeiten ausschließlich
gewerblich nutzt und in dem anderen ausschließlich wohnt (z. B. Gaststätte
mit Wirtewohnung) oder ob er die Räume in ihrer Gesamtheit sowohl zum Wohnen
als auch zu Gewerbezwecken nutzt. Folge dieses einheitlichen Rechtsverhältnisses
ist, dass dieses auch nur insgesamt gekündigt werden kann. Die Kündigung
des Vermieters im o. g. Fall war deshalb unwirksam.

Umgangspflicht des Vaters

Ein getrennt lebender Kindesvater ist auch gegen seinen ausdrücklich erklärten
Willen zum Umgang mit seinen Kindern verpflichtet, wenn der Umgang dem Kindeswohl
dient. Kinder haben ein Recht auf Umgang mit ihren Eltern und Eltern eine gesetzliche
Verpflichtung zum Umgang mit ihren Kindern.

Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) wies deshalb mit seinem Beschluss
v. 11.11.2020 eine Beschwerde eines Kindsvaters zurück, mit der er sich
gegen die Verpflichtung wehrte, einmal im Monat tagsüber Umgang mit seinen
drei Söhnen zu haben.

In seiner Erklärung führte das OLG aus, dass dem Wohl des Kindes
grundsätzlich zugutekommt, wenn es durch Umgang mit seinen Eltern die Möglichkeit
erhält, seinen Vater und seine Mutter kennen zu lernen, mit ihnen vertraut
zu werden oder eine persönliche Beziehung zu ihnen mithilfe des Umgangs
fortsetzen zu können. Die Verweigerung jeglichen Umgangs mit dem Kind und
damit die Loslösung von einer persönlichen Bindung stellt einen maßgeblichen
Entzug elterlicher Verantwortung und zugleich die Vernachlässigung eines
wesentlichen Teils der Erziehungspflicht dar.

Recht auf Zugang zu außerhalb der Bußgeldakte befindlichen Informationen

Ein Autofahrer wurde vom Amtsgericht wegen Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km/h
zu einer Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt.

Im Rahmen des behördlichen Bußgeldverfahrens verlangte er erfolglos
Zugang zu Informationen, unter anderem der Lebensakte des verwendeten Messgeräts,
dem Eichschein und den sogenannten Rohmessdaten, die sich nicht in der Bußgeldakte
befanden.

Die Richter des Bundesverfassungsgerichts kamen in ihrem Beschluss vom 12.11.2020
zu der Entscheidung, dass Betroffenen im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung
Zugang zu Informationen gewährt werden muss, die nicht Teil der Bußgeldakte
waren. Dem Autofahrer musste also der geforderte Zugang gewährt werden.
Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt grundsätzlich auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren
das Recht, Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlung
entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden. Wenn der Betroffene Zugang
zu Informationen begehrt, die sich außerhalb der Gerichtsakte befinden,
um sich Gewissheit über seiner Entlastung dienenden Tatsachen zu verschaffen,
ist ihm dieser Zugang grundsätzlich zu gewähren.

Phishing-E-Mails über angebliche Corona-Hilfen der EU

Zurzeit kursieren u. a. Phishing-E-Mails mit einem falschen Antragsformular
für Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische
Unternehmen, die angeblich vom Europäischen Rat und vom Bund gemeinsam
angeboten werden.

Diese betrügerischen E-Mails, z. B. mit dem Absender deutschland@ec.europa.eu,
stammen nicht von der Europäischen Kommission. Reagieren Sie nicht auf
solche Phishing-E-Mails und öffnen Sie nicht den Anhang.
Überbrückungshilfen
in der Corona-Pandemie werden von Bund und Ländern gewährt, nicht
direkt von der Europäischen Union. Vertrauenswürdige Informationen
bietet die von der Bundesregierung eingerichteten Website "ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de".

Corona-Überbrückungshilfe unpfändbar

Die sog. Corona-Überbrückungshilfe, die nach den Richtlinien des
Landes NRW für kleine und mittelständische Unternehmen gezahlt wird,
ist jedenfalls bei summarischer Prüfung unpfändbar. Die zur Corona-Soforthilfe
in einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangene Rechtsprechung ist auch auf
die Corona-Überbrückungshilfe übertragbar, so das Finanzgericht
Münster in einem Beschluss vom 22.10.2020.