Altersdiskriminierung in einer Stellenanzeige

Bietet der Arbeitgeber in einer Stellenanzeige eine "zukunftsorientierte,
kreative Mitarbeit in einem jungen, hochmotivierten Team", so liegt hierin
eine Tatsache, die eine Benachteiligung des nicht eingestellten 61-jährigen
Bewerbers wegen des Alters vermuten lässt.

Dieser Hinweis enthält regelmäßig nicht nur die Botschaft an
potentielle Stellenbewerber, dass die Mitglieder des Teams jung und deshalb
hochmotiviert sind. Eine solche Angabe in einer Stellenanzeige kann aus der
Sicht eines objektiven Empfängers zudem regelmäßig nur so verstanden
werden, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer sucht, der in das Team passt,
weil er ebenso jung und hochmotiviert ist wie die Mitglieder des vorhandenen
Teams.

Kein Anspruch auf halbe Urlaubstage

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) hatte in einem Fall zu
entscheiden, in dem einem Arbeitnehmer antragsgemäß im Jahr 2015
an 18 Tagen und im Jahr 2016 an 13 Tagen halbe Urlaubstage gewährt wurden.
Im Jahr 2017 teilte der Arbeitgeber mit, dass er ihm zukünftig nicht mehr
als 6 halbe Tage pro Jahr gewährt.

Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sind bei der zeitlichen Festlegung des
Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es
sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder
Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten
den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Ferner ist der Urlaub zusammenhängend
zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person
des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich
machen.

Ein Urlaubswunsch, der auf eine Zerstückelung und Atomisierung des Urlaubs
in Kleinst-raten gerichtet ist, muss nicht erfüllt werden. Eine solche
Urlaubsgewährung wäre nicht geeignet, die Urlaubsansprüche des
Arbeitnehmers zu erfüllen.

Das BUrlG kennt keinen Rechtsanspruch auf halbe Urlaubstage bzw. Bruchteile
von Urlaubstagen. Von obigen Grundsätzen kann für die Urlaubsansprüche,
die den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigen, durch vertragliche Vereinbarung
abgewichen werden. Vor diesem Hintergrund entschieden die LAG-Richter zugunsten
des Arbeitgebers.

Unternehmerisches Risiko entscheidet über freie Mitarbeiter

Freie Mitarbeiter können als abhängig Beschäftigte gelten, wenn
sie kein unternehmerisches Risiko tragen. Zu diesem Schluss kamen die Richter
des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) in einem Urteil vom 5.3.2020.

Grundlegend für das Urteil war der Fall einer Physiotherapeutin, die in
einer Praxis als freie Mitarbeiterin arbeitete. Sie war an keinerlei Praxiskosten
beteiligt und erhielt den Großteil ihrer benötigten Arbeitsmaterialien
über die Praxis. Behandlungen rechnete die Physiotherapeutin über
das Abrechnungssystem der Praxisinhaberin ab. Diese erhielt 30 % der jeweils
generierten Einnahmen.

Auf Antrag der freien Mitarbeiterin stellte die Deutsche Rentenversicherung
(RV) fest, dass es sich bei der Beschäftigung um ein abhängiges und
somit sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt.
Dagegen wehrte sich die Praxisinhaberin.

Das LSG entschied zugunsten der RV und begründete dies unter anderem damit,
dass die Mitarbeiterin, obwohl nicht weisungsgebunden und selbstbestimmt arbeitend,
in die Organisation der Praxis eingebunden war. Kontakt zu Patienten hatte die
Mitarbeiterin ausschließlich durch die Praxis bekommen. Behandlungsverträge
der Patienten wurden mit der Praxisinhaberin und nicht mit der Mitarbeiterin
geschlossen. Somit hatte die Mitarbeiterin weder ein eigenes Unternehmerrisiko
zu tragen, noch laufende Kosten, wie etwa Miete oder Personalkosten. Darüber
hinaus war die Frau nicht unternehmerisch auf dem Markt tätig.

Verlängerung von Kinderkrankengeld

Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis
erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres
erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem
Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen
kann und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert
und auf Hilfe angewiesen ist.

Anspruch auf Krankengeld besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind
längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte
längstens für 20 Arbeitstage. Der Höchstanspruch bei mehreren
erkrankten Kindern besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage,
für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage
je Kalenderjahr.

Aufgrund der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung beschlossen, dass das
Kinderkrankengeld im Jahr 2020 für 5 weitere Tage pro Elternteil (bei Alleinerziehenden
10 Tage) gewährt wird.

Wenn beide Elternteile gesetzlich krankenversichert sind, können sie sich
auch gegenseitig den Anspruch auf Kinderkrankengeld übertragen und entscheiden,
wer von Beiden das kranke Kind betreut.

Anmerkung: Da der Versicherungsschutz einer privaten Krankenversicherung in
der Regel keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld umfasst, hat ein privatversicherter
Elternteil hier keinen Anspruch auf unbezahlte Freistellung.

Keine Abweichung von gerichtlich geregeltem Umgang mit Kindern wegen der Corona-Pandemie

Ein familiengerichtlich geregelter Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil
darf ohne rechtfertigende Änderungsentscheidung des Familiengerichts nicht
unter Hinweis auf die Kontaktbeschränkungen wegen der Verbreitung des Corona-Virus
verweigert werden. Gegen einen Elternteil, der den Umgang gleichwohl nicht gewährt,
kann ein Ordnungsgeld verhängt werden, entschied das Oberlandesgericht
Frankfurt am Main mit seinem Beschluss v. 8.7.2020. Der Umgang zwischen dem
nicht betreuenden Elternteil und dem Kind gehört zum absolut notwendigen
Minimum zwischenmenschlicher Kontakte und erfüllt damit einen Ausnahmetatbestand.

Keine Geschenkzugaben bei Rezepteinlösung in der Apotheke

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 9.7.2020 entschieden,
dass inländische Apotheken ihren Kunden beim Erwerb verschreibungspflichtiger
Arzneimittel keine Vorteile in Form von Sachleistungen (z. B. eine Rolle Geschenkpapier,
ein Paar Kuschelsocken oder Gutscheine) versprechen und gewähren dürfen.

Ein Apotheker verstößt gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung,
wenn er seinen Kunden für den Erwerb eines rezeptpflichtigen Arzneimittels
eine Sachzuwendung verspricht und gewährt. Versandapotheken mit Sitz im
EU-Ausland können jedoch im Falle des Versands an Kunden in Deutschland
Rabatte und Boni auf verschreibungspflichtige Arzneimittel gewähren. Angesichts
des bislang geringen Marktanteils der ausländischen Arzneimittelversender
an der Abgabe von rezeptpflichtigen Arzneimitteln in Deutschland ist die Preisbindung
für die inländischen Apotheken weiterhin zumutbar.

Antragsfrist für die Corona-Überbrückungshilfe verlängert

Nach dem "Lockdown", bei dem viele Unternehmer ihre Geschäfte
wegen gesundheitspolitisch notwendiger Maßnahmen zur Bekämpfung der
Corona-Pandemie schließen oder stark einschränken mussten, unterstützte
die Bundesregierung diese mit der sog. "Soforthilfe" und speziellen
KfW-Krediten. Danach folgte mit dem Corona-Konjunktur-Programm eine sog. "Überbrückungshilfe"
für Umsatzausfälle bei kleinen und mittleren Unternehmen, die ihren
Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen
einstellen mussten.

Die Antragsfrist wurde zunächst
auf den 30.9.2020 verlängert. In ihren Beschlüssen vom 27.8.2020 hat die Koalitionsregierung diese Antragsfrist auf den 31.12.2020 noch einmal verlängert
.

Zweites Familienentlastungsgesetz

Am 29.7.2020 legte das Bundeskabinett einen Entwurf für das "Zweite
Familienentlastungsgesetz" vor. Zentrale Elemente sind eine Erhöhung
des Kindergelds sowie die Anhebung des Grundfreibetrags. Ziel des Gesetzes ist
die Verbesserung der Familienleistungen, ein gestiegenes Existenzminimum für
Steuerpflichtige und deren Kinder sowie der Ausgleich der kalten Progression.

Durch das Gesetz erhöht sich das Kindergeld ab dem 1.1.2021 um jeweils
15 € im Monat auf 219 € für das erste und zweite Kind, 225 €
für das dritte Kind und 250 € für jedes weitere Kind. Der Kinder-
und der Betreuungsfreibetrag steigen gleichmäßig jeweils um 144 €
im Jahr für jeden Elternteil von 2.586 € auf 2.730 €. Der Betreuungsfreibetrag
erhöht sich von 1.320 € auf 1.464 €. Die zur steuerlichen Freistellung
des Kinderexistenzminimums dienenden Freibeträge steigen auf insgesamt
8.388 € für jedes berücksichtigungsfähige Kind.

Der Grundfreibetrag sowie der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen
steigen in Stufen. So erfolgt jeweils eine Anhebung um 288 € im Veranlagungszeitraum
(VZ) 2021 auf 9.696 € und im VZ 2022 auf 9.984 €.

Zum Ausgleich der kalten Progression sieht der Gesetzesentwurf vor, die übrigen
Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die VZ 2021 und 2022 anzupassen.
Somit wäre z. B. der Spitzensteuersatz von 45 % erst ab einem zu versteuernden
Einkommen von 274.613 € (VZ 2021) bzw. 278.732 € (VZ 2022) zu zahlen.

TERMINSACHE: Aufrüstung der Kassensysteme mit einer „Technischen Sicherheitseinrichtung“ (TSE)

Mit dem sog. "Kassengesetz" wurde zum 1.1.2020 die Pflicht zum Schutz
von elektronischen Aufzeichnungen von Kasseneinnahmen durch eine "Technische
Sicherheitseinrichtung" (TSE) eingeführt. Mit Schreiben vom 6.11.2019
stellte das Bundesfinanzministerium (BMF) klar, dass es nicht beanstandet werden
soll, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum
30.9.2020
noch nicht über eine TSE verfügen.

Nunmehr hat die Mehrheit der Länder diese Übergangsfrist bis zum
31.3.2021 – ohne Zustimmung des BMF – verlängert. Als Begründung wird
die (Über-)Belastung der betroffenen Unternehmen durch die Corona-Pandemie
sowie die Umsatzsteuer-Umstellung zum 1.7.2020 genannt. Zudem sollen bisher
noch keine cloud-basierten TSE-Lösungen zertifiziert worden sein, sodass
es Unternehmen, welche sich für eine solche Lösung entschieden haben,
voraussichtlich nicht möglich sein wird, ihr Kassensystem bis zum 30.9.2020
mit einer TSE auszurüsten. Die Übergangsfrist bis 31.3.2021 ist länderspezifisch
ausgestaltet. So regelt das Land Niedersachsen z. B. die Voraussetzungen wie
folgt:

  • Bis spätestens 31.8.2020 muss ein Kassenfachhändler, Kassenhersteller
    oder anderer Dienstleister im Kassenbereich mit dem fristgerechten Einbau
    einer TSE beauftragt worden sein. Dieser muss schriftlich versichern, dass
    der Einbau bis zum 30.9.2020 nicht möglich ist und eine verbindliche
    Aussage vorlegen, bis wann das Aufzeichnungssystem mit einer TSE ausgestattet
    sein wird (spätestens bis zum 31.3.2021).
  • Bei einem geplanten Einsatz einer cloud-basierten TSE müssen Unternehmen
    spätestens bis zum 31.8.2020 den fristgerechten Einsatz beauftragt haben
    und durch geeignete Unterlagen dokumentieren können, dass diese mangels
    Verfügbarkeit bis zum 30.9.2020 noch nicht einsatzbereit ist. Die Implementierung
    ist spätestens bis zum 31.3.2021 abzuschließen.

Bitte beachten Sie! Die betroffenen Steuerpflichtigen müssen damit
rechnen, dass eine nicht ordnungsgemäße Nutzung des Systems als Ordnungswidrigkeit
mit einer Geld­buße geahndet werden kann. Im Idealfall sollte also
dafür gesorgt werden, dass die TSE bis zum 30.9.2020 eingebaut und betriebsbereit
ist!